BGH · NotZ 31/94 vom 18.09.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 18. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 9. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Mai 1991 stellte er den Antrag auf Bestellung zu dem Notar mit dem Amtssitz in Hannover. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos; der Senat hat die sofortige Beschwerde gegen die den Antrag abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 1991 hat der Antragsteller erneut seine Bestellung zu dem Notar in Hannover beantragt. Juli 1991 den Antragsteller zu dem Notar in Hannover zu bestellen oder über sein Gesuch erneut zu befinden (NotZ 1/92), keinen Erfolg haben. Juli 1992 abgeschlossenen Verfahren einmal darüber zu befinden, ob der Antragsteller mit Rücksicht auf die gegenüber Dr. Meyer übernommene Pflicht zur Versorgung nach § 4 BNotO a.F. in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Antragsgegners betr. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner früheren Entscheidung verneint und sich dabei abschließend mit dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes befaßt, auf den der Antragsteller die sofortige Beschwerde stützt. Dem Antragsteller geht es hier gerade darum, ohne Rücksicht auf das Erfordernis der Stellenausschreibung und unabhängig von den nach § 6 Abs.3 BNotO für die Auswahl unter den Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle geltenden Eignungsgesichtspunkten allein auf Grund der Zeitdauer seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der übernommenen Versorgungspflicht zu dem Notar bestellt zu wer- Die zusätzliche Bewerbung des Antragstellers um die vom Antragsgegner im Juni 1992 ausgeschriebenen Notarstellen ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens (NotZ 4/95).

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

2053 098 u- BUNDESGERICHTSHOF NotZ 31/94 BESCHLUSS vom 18. September 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Alfred RflHIHliV' Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Niedersächsische Justizministerium, Am latz 9 Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar Of 10 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 18. September 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 9. Mai 1994 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. 26 Gründe I. Der Antragsteller wurde 1983 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Hannover zugelassen. Im Jahre 1985 nahm er den damals 80-jährigen Rechtsanwalt und Notar Dr. Helmuth M^p^ als Sozius auf. Am 29. Mai 1991 stellte er den Antrag auf Bestellung zu dem Notar mit dem Amtssitz in Hannover. Gleichzeitig suchte Dr. um seine Entlassung aus dem Notaramt für den Fall nach, daß dem Antrag des Antragstellers entsprochen werde. Damit kam Dr. M^^p einer im Sozietätsvertrag übernommenen Verpflichtung nach, der ein Anspruch gegen den Antragsteller auf Zahlung einer Versorgungsrente gegenüberstand. Der Antragsgegner lehnte die Bestellung des Antragstellers am 30. Juli 1991 ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos; der Senat hat die sofortige Beschwerde gegen die den Antrag abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. November 1991 am 13. Juli 1992 zurückgewiesen (NotZ 1/92). Am 12. Dezember 1991 hat der Antragsteller erneut seine Bestellung zu dem Notar in Hannover beantragt. Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 18. Februar 1992 als unzulässig abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 9. Mai 1994 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Der Senat hat dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt. 4 II. Das Rechtsmittel ist zulässig aber nicht begründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO konnte nach der rechtskräftigen Abweisung des Antrags, unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 1991 den Antragsteller zu dem Notar in Hannover zu bestellen oder über sein Gesuch erneut zu befinden (NotZ 1/92), keinen Erfolg haben. Das gerichtliche Verfahren über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die nach der Bundesnotarordnung ergehen, ist ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Gerichtliche Entscheidungen, die ein solches Verfahren abschließen, sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig mit der Folge, daß sie grundsätzlich unabänderbar sind und eine neue Prüfung nur mit der Behauptung statthaft ist, daß sich die aus der Rechtskraftwirkung ergebende Bindung wegen einer Veränderung der Sachlage erledigt habe (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1989, NotZ 1/89, BGHR BNotO § 111 Abs. 4, Beschwerdeentscheidung 1). Der Bundesgerichtshof hatte in dem durch die Entscheidung vom 13. Juli 1992 abgeschlossenen Verfahren einmal darüber zu befinden, ob der Antragsteller mit Rücksicht auf die gegenüber Dr. Meyer übernommene Pflicht zur Versorgung nach § 4 BNotO a.F. in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Antragsgegners betr. die Angelegenheiten der Notare vom 10. Dezember 1981 (Nds.Rpfl. S. 265, 267) zu dem Notar zu bestellen war. Zum anderen war zu entscheiden, ob % t\sU ein solcher Anspruch nach § 4 BNotO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I 150) bestand. Seinem erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung legt der Antragsteller keinen veränderten Sachverhalt zugrunde. Er meint, die Übernahme der Versorgungspflicht sei nach altem wie neuem Zulassungsrecht für seinen Antrag ausschlaggebend. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner früheren Entscheidung verneint und sich dabei abschließend mit dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes befaßt, auf den der Antragsteller die sofortige Beschwerde stützt. Bei der Anwendung des neuen Zulassungsrechts konnte sich die Entscheidung vom 13. Juli 1992 allerdings auf den Gesichtspunkt beschränken, daß eine nach § 6 b BNotO erforderliche Stellenausschreibung nicht erfolgt war. Auch insoweit ist indessen die Sachlage unverändert, denn die Bewerbung vom 12. Dezember 1991 hat keine ausgeschriebene Notarstelle zu dem Gegenstand. Dem Antragsteller geht es hier gerade darum, ohne Rücksicht auf das Erfordernis der Stellenausschreibung und unabhängig von den nach § 6 Abs. 3 BNotO für die Auswahl unter den Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle geltenden Eignungsgesichtspunkten allein auf Grund der Zeitdauer seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der übernommenen Versorgungspflicht zu dem Notar bestellt zu wer- 6 den. Die zusätzliche Bewerbung des Antragstellers um die vom Antragsgegner im Juni 1992 ausgeschriebenen Notarstellen ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens (NotZ 4/95). Rinne Tropf Tolksdorf Schierholt Grantz