Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGHR:_______ ja
SchlHLDO § 28 Abs. 1 BDO § 30 Abs. 1
Die Einleitungsverfügung eines förmlichen Disziplinarverfahrens ist im Regelfall nur wirksam, wenn das Original der Verfügung von dem zuständigen Amtsinhaber der Einleitungsbehörde mit vollem Namenszug unterschrieben ist.
Die Unterzeichnung mit einer Paraphe ist ausnahmsweise ausreichend, wenn durch die interne Organisation der Einleitungsbehörde sowie die textliche Gestaltung der Einleitungsverfügung und der Zeichnungsleiste gewährleistet ist, daß der Adressat der Einleitungsverfügung und die mit dem Disziplinarverfahren befaßten'Gerichte mit hinreichender Gewißheit feststellen können, daß der zuständige Dienstvorgesetzte nicht nur einen Entwurf, sondern die endgültige Fassung der Einleitungsverfügung abgezeichnet hat.
BGH, Beschluß vom 4. April 1996 - NotZ 30/95 - OLG Schleswig
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 30/95
BESCHLUSS
vom 4. April 1996
in der Notärdisziplinarsache
des Notars a.D.
Klaus Gerhard T
reg
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Kollegen,
gegen
den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Schleswig,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
beteiligt:
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Februar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
am 4. April 1996
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notardisziplinarsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. April 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu er-.statten. -
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Gründe :
I.
Der Antragsteller ist am 14. März 1973 als Rechtsanwalt zugelassen und am 7. April 1976 zu dem Notar bestellt worden.
Am 4. April 1987 beurkundete der Antragsteller einen Kaufvertrag, durch den die Witwe V. ihr Geschäftshaus in der K.-Straße 12-16 in K. an die Eheleute Dres. M. für 1,5 Mio. DM veräußerte. Der Verkehrswert des Hausgrundstücks betrug zu dem damaligen Zeitpunkt ca. 2,5 Mio. DM.
Unter dem Datum des 1. Juni 1987 beurkundete der Antragsteller ein notarielles Testament, durch das Frau V. die Eheleute Dres. M. zu alleinigen Erben einsetzte. Die Entstehung dieses Testamentes ist bisher nicht abschließend geklärt.
Am 4. Juni 1987 starb die schwerkranke Frau V. im Hause der Dres. M. an einer Überdosis des Schmerzmittels Dolan-tin, die ihr die Dres.' M. nach den Feststellungen der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts Kiel in Tötungsabsicht verabreicht haben. Die Eheleute Dres. M. wurden am 6. April 1995 durch die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Kiel zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen das Urteil haben die Angeklagten Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Am 5. Juni 1987 wurde das Testament im Büro des Antragstellers in den Geschäftsgang gegeben und an das Amtsge-
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rieht Kiel zur Niederlegung weitergeleitet. Das Amtsgericht Kiel eröffnete das Testament am 19. Juni 1987.
In der Folgezeit ermittelte die Staatsanwaltschaft Kiel gegen die Eheleute Dres. M. und den Antragsteller wegen Verdachts eines Tötungsdeliktes. Später ermittelte sie gegen den Antragsteller auch wegen des Verdachts der Falschbeurkundung hinsichtlich des Testamentes. Das Verfahren gegen den Antragsteller wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Als sich neue Verdachtsmomente gegen den Antragsteller ergaben, nahm die Staatsanwaltschaft Kiel das Verfahren wegen Verdachts der Falschbeurkundung und der Urkundenfälschung wieder auf. Unter dem 9. November 1994 erhob die Staatsanwaltschaft Kiel Anklage gegen den Antragsteller wegen Falschbeurkundung, Urkundenfälschung und Betruges. Das Strafverfahren gegen den Antragsteller ist vor der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Kiel anhängig. Die Anklage ist noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassen.
Mit der am 12. Januar 1995 dem Antragsteller zugestellten Einleitungsverfügung hat der Antragsgegner das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller unter anderem wegen des dringenden Verdachts der Falschbeurkundung im- Amt eingeleitet und das Verfahren bis zu dem Abschluß des Strafverfahrens ausgesetzt. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Kiel und die Einleitungsverfügung des Antragsgegners werfen dem Antragsteller folgendes Verhalten vor:
Der Antragsteller habe am 1. Juni 1987 über eine von Frau V. blanko erteilte Unterschrift den Text eines Testamentes kopiert, das er nach Vorgaben der Dres. M. konzi-
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piert habe. Anschließend habe er es beurkundet und nach dem Tode von Frau V. in den Geschäftsgang gegeben.
Durch Bescheid vom 28. Februar 1995 hat der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig seines Amtes enthoben. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Notardisziplinarsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner form-und fristgerechten sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässig, sie ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller beanstandet die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Amtsenthebung in formeller und in materieller Hinsicht. Er ist der Ansicht, der Verwaltungsakt sei formal rechtswidrig, weil das Disziplinarverfahren nicht wirksam eingeleitet worden sei. Außerdem hätten der Antragsgegner und das Oberlandesgericht ihre Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung verletzt. In materieller Hinsicht meint der Antragsteller, daß es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die angeordnete vorläufige Amtsenthebung fehle und daß der Antragsgegner mit der Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Der Antragsteller beanstandet ferner, daß das Oberlandesgericht die von ihm angebotenen Beweise zur Frage des dringenden Tatverdachtes nicht erhoben habe.
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Die Beanstandungen des Antragstellers sind unbegründet, das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.
III.
Das förmliche Disziplinarverfahren ist entgegen der Ansicht des Antragstellers wirksam eingeleitet und die wirksame Einleitungsverfügung dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt worden.
1. Die Einleitungsverfügung ist wirksam, obwohl sie lediglich mit der Paraphe und nicht mit dem vollen Namenszug des für die Einleitung zuständigen Staatssekretärs unterzeichnet ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es für die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung nicht in jedem Fall erforderlich, daß der für die Einleitungsverfügung zuständige Amtsinhaber das Original der Verfügung mit vollem Namenszug unterschreibt.
a) Nach § 28 Abs. 1 der LDO S.-H. ist eine Disziplinar-verfügung von dem Dienstvorgesetzten oder dessen allgemeinem Vertreter oder bei obersten Dienstbehörden von einem Abteilungsleiter zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Anforderungen an die Unterschrift sind nicht geregelt. Nach dem mit der Unterschrift verfolgten Zweck ist für die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung im Regelfall der volle Namenszug erforderlich, eine Paraphe genügt.den Anforderungen nur unter besonderen Umständen. Durch die Schriftform der Disziplinarverfügung und die Unterschrift des Dienstvorgesetzten soll gewährlei-
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stet werden, daß der Adressat der Einleitungsverfügung und die mit dem Disziplinarverfahren befaßten Gerichte mit hinreichender Gewißheit klären können, daß die Verfügung auf dem Willen des Disziplinarvorgesetzten beruht und mit Willen des Vorgesetzten dem Adressaten zugestellt worden ist.
Dieser Schutzzweck der Unterschrift wird im Hinblick auf die typische Organisation der Entscheidungsprozesse in Ministerien auch dann erreicht, wenn der Disziplinarvorge-setzte die Originalverfügung mit seiner Paraphe abzeichnet und aus der Fassung und textlichen Gestaltung der Verfügung ersichtlich ist, daß der zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht nur einen Entwurf der Verfügung abgezeichnet hat, sondern deren endgültige Fassung. Die verwaltungsinterne Regelung für die Unterschriftsleistung, daß der Staatssekretär eine Verfügung mit einem Rotstift abzeichnet, gewährleistet hinreichend, daß eine in Rot geschriebene Paraphe seinem Urheber zugeordnet werden kann.
b) Die Gestaltung der Verfügung des Antragsgegners und die Anordnung der Leiste für die Paraphen genügt diesen Anforderungen. In der Verfügung, die neben der Einleitungsverfügung weitere Schreiben und Anweisungen für die Zustellung und Übersendung der Verfügung enthält, ist die Unterschriftsleiste nicht am Ende der Sammelverfügung angeordnet, sondern unmittelbar unter der Einleitungsverfügung und vor den übrigen Bestandteilen der Sammelverfügung. Durch diese Anordnung wird hinreichend deutlich, daß sich die in Rotschrift ausgeführte Paraphe des Staatssekretärs nur auf die Einleitungsverfügung bezieht. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der abgezeichneten Einleitungsverfügung ledig-
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lieh um einen Entwurf handelt, sind nicht ersichtlich. Die mit Rotstift durchgeführten Korrekturen des Staatssekretärs lassen erkennen, daß er die ihm als Entwurf vorgelegte Einleitungsverfügung nach den durchgeführten Korrekturen als die von ihm verantwortete Fassung der endgültigen Verfügung angesehen und als solche zur Ausfertigung für den Adressaten in den Geschäftsgang zurückgegeben hat.
2. Die Einleitungsverfügung ist dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt worden, so daß die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Satz 4 LDO S.-H. wirksam geworden ist. Nach § 28 Abs. 2 LDO S.-H. ist die Disziplinarverfügung dem Beamten persönlich zuzustellen und nicht seinem Bevollmächtigten, unabhängig davon, ob der bestellte Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 28 Abs. 2, 31 Satz 4 und 35 Satz 3 LDO S.-H. ergibt sich, daß die Zustellung der Einleitungsverfügung stets an den betroffenen Beamten oder Notar persönlich zu erfolgen hat. Die Vorschrift des § 35 Satz 4 LDO S.-H., die die Stellung und Rechte der Bevollmächtigten und Beistände in Disziplinarverfahren regelt, enthält keine Ausnahmeregelung zu § 28 Abs. 2 LDO S.-H. für den Fall, daß der von dem Beamten beauftragte Bevollmächtigte oder Beistand eine Vollmacht schriftlich eingereicht hat. Nach § 31 Satz 4 LDO S.-H. ist die Wirksamkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens davon abhängig, daß die Disziplinarverfügung dem Beamten nach § 28 Abs. 2 LDO S.-H. zugestellt worden ist.
§ 35 Satz 4 LDO S.-H. schreibt lediglich vor, daß einem von dem Beamten bestellten Bevollmächtigten von jeder Entschei-
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dung oder Verfügung, die dem Beamten zugestellt wird, eine Abschrift zu übersenden ist.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Vorschrift des § 153 LVwG S.-H., die zwingend eine Zustellung an den Bevollmächtigten vorschreibt, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht eingereicht hat, auf das Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung S.-H. nicht anwendbar.
Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes S.-H. sind zur Ergänzung der Landesdisziplinarordnung nach § 23 LDO S.-H. nur anwendbar, soweit sie nicht den Vorschriften der Landesdisziplinarordnung S.-H. widersprechen. § 153 LVwG S.-H. findet auf die Zustellung der Einleitungsverfügung keine Anwendung, weil die maßgeblichen Vorschriften der Landesdisziplinarordnung als Spezialvorschriften ausnahmslos eine persönliche Zustellung an den Beamten vorschreiben (Foerster, LVwG, Kommentar Bd. II, § 153 Nr. 5).
IV.
Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung zutreffend bejaht.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4. = in Juris dokumentiert, m.w.N.) darf gegen einen Notar die vorläufige Amtsenthebung nur verhängt werden, wenn seine Entfernung aus dem Amt zu erwarten, diese Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Justizbe-
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hörde ist vor einer Amtsenthebung verpflichtet, den Sachverhalt so weit aufzuklären,, daß sie abschließend beurteilen kann, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung vorliegen (Seybold/Hornig, BNotO, 6. Aufl., § 96 Rdn. 6). Sie ist im Verfahren der vorläufigen Amtsenthebung nicht verpflichtet, über die Ermittlung der Voraussetzungen des dringenden Verdachts eines Dienstvergehens hinaus zu klären, ob der Vorwurf eines Dienstvergehens begründet ist.
2. Der Antragsgegner hat sowohl den dringenden Verdacht eines Dienstvergehens als auch die für die vorläufige Amtsenthebung sonst erforderlichen Gründe zu Recht bejaht.
a) Der Antragsgegner hat in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht den dringenden Tatverdacht eines schweren Dienstvergehens des Antragstellers auf die Anklageerhebung gegen den Antragsteller, auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und auf die wechselnden Einlassungen des Antragstellers zu der Entstehung des Testamentes gestützt. Die dagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers bleiben ohne Erfolg. Insbesondere hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß der An-: tragsgegner den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat.
(1.) Die Prognose des Antragsgegners, daß die Entfernung des Antragstellers aus dem Amt zu erwarten ist, wenn die ihm vorgeworfenen Urkundsdelikte sich im Strafverfahren als zutreffend erweisen sollten, ist ersichtlich nicht zu beanstanden.
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(2.) Der Antragsgegner hat den für die vorläufige Amtsenthebung maßgebenden Sachverhalt fehlerfrei ermittelt; Art und Weise der Ermittlungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vorwurf des Antragstellers, der Antragsgegner hätte sich nicht auf die Angaben des Sachverständigen stützen dürfen, sondern eigene Ermittlungen anstellen müssen, ist nicht gerechtfertigt. Der Antragsgegner ist aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, seiner Prüfung, ob-die Voraussetzungen einer vorläufigen Amtsenthebung vorliegen, die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft zugrunde zu legen. Zu eigenen zusätzlichen Ermittlungen war der Antragsgegner nicht verpflichtet, weil das Ermittlungsergeb-nis der Staatsanwaltschaft und die wechselnden Einlassungen des Antragstellers die Annahme eines dringenden Tatverdachtes rechtfertigen. Der Antragsgegner hat die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft nicht ungeprüft übernommen, sondern er ist aufgrund eigener Prüfung zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß ein dringender Tatverdacht vorliegt. Der dringende Tatverdacht eines Dienstvergehens ist hinreichend begründet durch die Feststellungen des Sachverständigen B. und die wechselnden Einlassungen des Antragstellers zu der Entstehung des Testamentes. Der Antragsteller hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Einlassungen nicht plausibel zu erklären vermocht.
(3.) Der Antragsgegner hat den dringenden Tatverdacht vor allem auf die wechselnden Darstellungen des Antragstellers zur Entstehung des Testamentes gestützt. Die Einlassungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vor
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dem Senat haben den dringenden Tatverdacht nicht entkräftet, sondern eher bestärkt.
Der Antragsteller hat sich zu der Entstehung des Testamentes wie folgt eingelassen:
- Ursprünglich hat der Antragsteller in der Beschuldigtenvernehmung im wesentlichen folgenden Sachverhalt geschildert:
Er habe die Beurkundung ordnungsgemäß durchgeführt. Er habe das vorgefertigte maschinenschriftliche Testament verlesen, Frau V. habe es unterschrieben und anschließend habe er es beurkundet.
- Nach der Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen B. hat der Antragsteller den Geschehensablauf in seinem Schreiben vom 15. März 1995 an den Vorsitzenden der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Kiel wie folgt geschildert :
Er habe den vorbereiteten maschinenschriftlichen Entwurf vorgelesen, anschließend habe Frau V. ihn unterschrieben. Mit dieser Urkunde habe er sich in sein Büro begeben und dort den Versuch unternommen, die erste Seite der Urkunde auf die unbeschriebene Rückseite der Seite 2 der Originalurkunde zu kopieren, um sich den Arbeitsaufwand zu ersparen, den eine Urkunde, bestehend aus zwei Blättern, erfordere. Nachdem der Kopiervorgang gescheitert sei, habe er das Vorhaben aufgegeben, die Urkunde unterschrieben und die Urkundennummer in die Urkundenrolle eingetragen. Das Testa-
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ment, habe er in die Akte des Kaufvertrages aus dem April 1987 gelegt/ weil noch keine Testamentsakte angelegt gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller diese Version wiederholt und zugleich bestätigt, daß das Gutachten des Sachverständigen B. insoweit zutreffe.
- Im Schreiben vom 10. Juni 1995 an den Staatsanwalt 0. in K. hat der Antragsteller eine dritte Version des Geschehensablaufs mitgeteilt, die nach der Einlassung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung des Senates dem tatsächlichen Geschehen entsprechen soll:
Er habe damals am 1. Juni 1987 sowohl einen handschriftlichen Entwurf als auch die von ihm in den PC eingegebene und ausgedruckte Fassung mit zu Frau V. genommen. Er habe beide Entwürfe mitgenommen, weil etwaige Änderungen des Textes einfacher im handschriftlichen Text zu vollziehen seien, als in dem gedruckten Text. Da Frau V. keine Änderungen gewünscht habe, habe er den gedruckten Text beurkundet, "aus Sicherheitsgründen aber auch den handschriftlichen Entwurf".
- In der mündlichen Verhandlung des Senates hat der Antragsteller seine zuletzt angeführte Version im wesentlichen wiederholt und wie folgt ergänzt:
Er habe sich durch seinen ehemaligen Verteidiger dazu verleiten lassen, unvollständige Angaben zu machen, er sehe
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ein, daß diese Taktik falsch gewesen sei. Die letzte Version seiner Einlassung zu der Entstehung des Testamentes sei zutreffend. Anläßlich der Beurkundung des Kaufvertrages bei Frau V. im April 1987 sei eine Besprechung über ein Testament vorgesehen gewesen. Diese Besprechung sei kurz nach ihrem Beginn von Frau V. abgebrochen worden, weil Frau S., die ursprünglich von Frau V. als Miterbin vorgesehen gewesen sei, zu Besuch gekommen sei. In der zweiten Aprilhälf-te/Anfang Mai habe er mit Frau V. zwei Gespräche über das Testament geführt, Frau V. habe anstelle der ursprünglichen Erbin die Eheleute Dres. M. einsetzen wollen. Aufgrund dienstlicher Überlastung habe er den Entwurf des Testaments verzögert. Ende Mai 1987 sei seine Frau von einem Besuch bei den Eheleuten Dres. M. zurückgekommen und habe ihm berichtet, daß Frau V., die sie dort angetroffen habe, sie auf das noch ausstehende Testament angesprochen habe. An dem darauffolgenden Sonnabend oder Sonntag habe er einen handschriftlichen Entwurf konzipiert und den Text in den PC eingegeben, gespeichert und ausgedruckt. Nachdem er die PC-Anlage ausgeschaltet habe, habe er festgestellt, daß sich die Dienstbezeichnüng "Notar" einmal auf der linken Seite unter dem Text und ein zweites Mal auf der rechten Seite unmittelbar unter dem Text befunden habe. Er habe daraufhin diese Seite auf ein leeres Blatt kopiert, bei dem er vorher die Stelle, an der auf dem "Original" auf der rechten Seite die Bezeichnung "Notar" stand, mit einem Klebestreifen abgedeckt habe. Den Klebestreifen, auf dem dann das Wort "Notar" kopiert gewesen sei, habe er dann abgezogen. Die Feststellungen des Sachverständigen B., unter der Unterschrift der Frau V. seien keine Partikel des Kopierers vorhanden, sei so zu erklären, daß Frau V. zufällig an der Stelle un-
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terschrieben habe, die von ihm abgeklebt worden sei. Am Montag, dem 1. Juni 1987, sei er durch einen Anruf davon unterrichtet worden, daß das Testament gegen 17.30 Uhr im Hause der Dres. M. beurkundet werden solle. Da der Beurkundungsort damit festgestanden habe, habe er die erste Seite des handschriftlichen Entwurfes und des PC-Entwurfes entsprechend geändert.
Zur Beurkundung habe er beide Entwürfe mitgenommen.
Frau V. habe erst den handschriftlichen Entwurf und anschließend den PC-Entwurf unterschrieben. Die handschriftliche Urkunde habe er vermutlich noch am Krankenbett unterschrieben. Anschließend sei er in sein Büro gegangen. Er habe dort mit Bleistift die Urkundennummer in die Urkundenrolle eingetragen; die Voreintragung mit Bleistift sei ein üblicher Vorgang. Dieses Verfahren diene dazu, für die Urkunde die betreffende Stelle in der Urkundenrolle zu reservieren. Der Bleistifteintrag werde später ausradiert und durch einen Eintrag mit Tinte oder Kugelschreiber ersetzt. So sei er auch in diesem Fall verfahren. Anschließend habe er vergeblich versucht, die zweiseitige Urkunde in eine doppelseitige Urkunde umzukopieren. Erst nach diesem Kopierversuch habe er das ausgedruckte Exemplar unterschrieben und gesiegelt. Die ausgedruckte Urkunde habe er in die Urkundenrolle eingetragen, nicht hingegen die handschriftliche Urkunde, weil er beide Testamente als eine einheitliche Urkunde im Rechtssinne angesehen habe. Beide Urkunden habe er in die Kaufvertragsakte gelegt. Das Original des handschriftlichen Testamentes könne er nicht vorlegen, weil es verbrannt sei. Er habe im Jahre 1991 die Kaufvertragsakte, in der sich das Original und mindestens eine Ablichtung
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des handschriftlichen Testamentes befunden habe, mit in sein Zweitbüro nach S. genommen, um die Akte dort zu bearbeiten. Das Büro sei nahezu vollständig ausgebrannt. Er habe unter anderem nur einen Teil der teilweise verbrannten Kaufvertragsakte retten können. In dem erhaltenen Teil der Akte habe er die von ihm eingereichte Ablichtung des handschriftlichen Originals gefunden.
(4.) Die Einlassung des Antragstellers zu seinem eigenen Verhalten, zu der Entstehung der beiden Testamentsurkunden sowie zu dem Schicksal des handschriftlichen Originals und dessen Ablichtung sind insgesamt nicht plausibel.
Die Erklärung des Antragstellers, er habe auf Anraten seines damaligen Verteidigers ursprünglich eine unzutreffende Erklärung abgegeben, begegnet beachtlichen Zweifeln. Mit dieser Behauptung begründet er mittelbar den Verdacht, daß sein damaliger Verteidiger sich möglicherweise einer versuchten Strafvereitelung nach § 258 StGB schuldig gemacht hat. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, daß der Antragsteller im Ermittlungsverfahren auf ein aus seiner Sicht erhebliches Verteidigungsmittel, die Vorlage des Originals des handschriftlichen Testamentes, verzichtet hat. Der Wechsel seiner Einlassung nach der Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen B. bietet Anlaß zu der Vermutung, daß diese geänderte Version nur dazu dient, die Ausführungen des Sachverständigen B. zu entkräften. Die Erläuterungen des Antragstellers, der sich selbst als erfahrenen und gut ausgebildeten Notar bezeichnet hat, zur Entstehung der beiden Testamentsurkunden und zu seinem Verhalten während und nach der Unterschriftsleistung durch Frau V. sind, nicht
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plausibel. Der handschriftliche Text ist aufgrund seiner Anordnung auf den Seiten für Einfügungen von etwaigen Änderungswünschen von Frau V. nicht besser geeignet als der ausgedruckte Text, weil in beiden Texten kein Raum für derartige Änderungen vorhanden ist. Bei Auswärtsbeurkundungen, bei denen mit Änderungen des vorbereiteten Textes zu rechnen ist, liegt es nahe, daß der Notar einen Text mit breitem Rand oder großem Zeilenabstand vorbereiten läßt, damit etwaige Änderungen eingefügt werden können. Nicht nachvollziehbar ist der Umstand, daß der Antragsteller angeblich beide Entwürfe von Frau V. hat unterschreiben lassen, obwohl Frau V. keine Änderungen gewünscht hat. Die Behauptung des Antragstellers, er habe beide Urkunden als eine Urkunde im Rechtssinne angesehen, ist nicht glaubhaft, weil es zu den Grundkenntnissen eines Notars gehört, daß mit der Unterzeichnung zweier Testamentsentwürfe mit demselben Inhalt durch den Erblasser zwei öffentliche Urkunden entstehen.
Für das von ihm gewählte Eintragungsverfahren, die Vorein-tragung mit Bleistift, die Radierung und anschließende endgültige Eintragung in die Urkundenrolle mit Tinte oder Kugelschreiber, das dem § 9 Abs. 4 DONot widersprechen dürfte, hat der Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung zu geben vermocht. Dieses Verfahren ist nur dann sinnvoll, wenn für eine zukünftige Urkunde eine Stelle in der Urkundenrolle für den Fall reserviert wird, daß zwischen dem Entwurf und der Herstellung der Urkunde andere Urkunden hergestellt und eingetragen werden. Eine derartige Manipulation der Urkundenrolle, die gegen § 9 Abs. 1 DONot verstoßen würde, hat der Antragsteller nach seiner Einlassung nicht beabsichtigt.
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Die Schilderungen zu den Folgen des Brandes in dem Zweitbüro S. widersprechen der Lebenserfahrung. Die wenig konkreten Angaben des Antragstellers enthalten keine plausible Erklärung für den ungewöhnlichen Vorgang, daß aus einem durch einen Brand weitgehend zerstörten Aktenordner eine Ablichtung gerettet werden konnte, die keine Brandspuren aufweist.
b) Der Antragsgegner ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die vorläufige Amtsenthebung im Interesse des Gemeinwohls zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Ge-meinschaftsgüter geboten war.
(1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine vorläufige Amtsenthebung bei dem begründeten Verdacht einer Falschbeurkundung auch ohne Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Vorgänge, die den Verdacht der schweren Pflichtverletzung begründen, in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind und durch dauernde zivilprozessuale Auseinandersetzungen ihre Aktualität behalten, so daß das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Integrität des Notars weiter empfindlich gestört wird (Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 4/94 = DNotZ 1985, 487, 488). Dieser Grundsatz ist auf die vorliegende Fallsituation übertragbar. Die Umstände, die den Verdacht einer Falschbeurkundung durch den Antragsteller begründen, sind durch die Presseberichterstattung über den Tod der Frau V. und den Strafprozeß gegen die Eheleute Dres. M. in der Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Vorgänge werden aufgrund der zu erwartenden Berichter-
stattung über den -Fortgang des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller und gegebenenfalls über das Strafverfahren vor der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts K. ihre Aktualität behalten.
(2.) Die erforderliche Dringlichkeit der vorläufigen Amtsenthebung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht dadurch entfallen, daß der Antragsgegner nicht unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen B. im Jahre 1994 die vorläufige Amtsenthebung angeordnet hat. Der Antragsgegner durfte insoweit den Abschluß des Ermittlungsverfahrens gegen die Eheleute Dres. M. abwarten. Da die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in' diesem Verfahren sich auch auf die Umstände erstreckten, die den Verdacht der Falschbeurkundung durch den Antragsteller betreffen, lag die Annahme nahe, daß Tatsachen ermittelt werden konnten, die den Tatverdacht gegen den Antragsteller entkräfteten oder bestärkten. Der Antragsgegner hat auch im Hinblick auf die berechtigten Interessen des Antragstellers ermessensfehlerfrei vorerst davon abgesehen, die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers anzuordnen, obwohl die Voraussetzungen einer solchen Maßnahme bereits Vorlagen.
c) Der Vorwurf des Antragstellers, der Antragsgegner habe die Stellungnahme der Notarkammer nicht berücksichtigt, ist unzutreffend. Der Antragsgegner hat sich rechts-und ermessensfehlerfrei nicht dem Vorschlag der Notarkammer angeschlossen, die vorläufige Amtsenthebung solle erst nach der Eröffnung der Hauptverhandlung durch die 7. Große Strafkammer des Landgerichts K. verhängt werden. Da die Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung spätestens im
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Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners Vorlagen, war er befugt, den Antragsteller vorläufig seines Amtes zu entheben.
3. Die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung des Antragstellers läßt im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Ermessensfehler des Antragsgegners erkennen.
Nach den Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die durch die vorläufige Amtsenthebung verursachten wirtschaftlichen Einbußen die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bedrohen .
Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Antragsgegner hätte als milderes Mittel mit ihm eine Vereinbarung treffen müssen, durch die er, der Antragsteller, sich verpflichtete, für die Dauer des Disziplinarverfahrens auf die persönliche Ausübung der Notartätigkeit zu verzichten. Ob eine derartige Selbstverpflichtung eines Notars rechtlich möglich ist, ist in hohem Maße zweifelhaft, zu demal der Notar nach § 15 BNotO zur Ausübung seines Amtes verpflichtet und eine derartige Selbstverpflichtung als Ersatz für eine vorläufige Amtsenthebung im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Selbst wenn eine.derartige Selbstverpflichtung in Ausnahmefällen zulässig sein sollte, ist sie anstelle einer vorläufigen Amtsenthebung nicht möglich, wenn das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Integrität des Notars durch ein schweres Dienstvergehen so gestört ist, daß das Ansehen der Rechtspflege nur durch die vorläufige Amtsenthebung ge-
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schützt werden kann. Ein hinreichender Schutz durch eine Selbstverpflichtung wäre hier nicht gegeben, weil der Antragsteller im Amt bleiben würde, so daß die Öffentlichkeit den Eindruck haben müßte, er übe dieses trotz begründeten Verdachts einer Falschbeurkundung weiterhin aus. Außerdem würde eine Selbstverpflichtung nicht gewährleisten, daß der Antragsteller als Notar entgegen der getroffenen Vereinbarung Amtsgeschäfte wahrnähme.
V.
1. Die Rüge des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das Oberlandesgericht hätte seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gestellten Beweisangeboten nachgehen oder zu demindest über diese Beweisangebote in einem gesonderten Beschluß entscheiden müssen, ist nicht gerechtfertigt.
Der Antragsteller hatte folgende Behauptungen unter Beweis gestellt:
"1. daß die zuständige Große Strafkammer die im Verfahren gegen die Eheleute Dr. M. getroffene Feststellung einer Fälschung des Testaments der Frau Dora V. auf das Gutachten des Dr. B. gestützt hat,
2. daß dieser selbst bekundet hat, daß es sich bei dem von ihm angewandten Verfahren um keine gesicherte Untersuchungsmethode handele,
3. daß er weiter erklärt hat, daß ergänzende Untersuchungen erforderlich seien,
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4. daß diese im folgenden weder erfolgt sind, noch durch die Große Strafkammer in Auftrag gegeben wurden,
5. daß die auf der Unterschrift von Frau V. nach den Feststellungen des Herrn Dr. B. Vorgefundenen Tonerpartikel darauf zurückzuführen sein können, daß das Testament einem zweiten Kopiervorgang unterzogen wurde, dergestalt, wie es der Antragsteller auf Seite 12 seines an das Landgericht Kiel gerichteten Schreibens vom 15. März 1995 dargelegt hat."
2. Das Oberlandesgericht hat die Beweisanträge in dem angefochtenen Beschluß mit der zutreffenden Begründung zurückgewiesen, die behaupteten Tatsachen seien nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie zutreffen sollten, ist der für die vorläufige Amtsenthebung erforderliche dringende Verdacht eines schweren Dienstvergehens nicht entkräftet, weil die Gesamtheit der relevanten Umstände, vor allem die wechselnden Einlassungen des Antragstellers zur Entstehung des Testamentes einen dringenden Tatverdacht begründen .
Das Oberlandesgericht brauchte hierüber auch nicht durch gesonderten Beschluß zu entscheiden. Für das Verfahren nach § 111 BNotO einschließlich der Beweiserhebung gilt nicht die Strafprozeßordnung; maßgebend sind vielmehr die Grundsätze der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (st.Rspr. des BGH, Beschluß vom 5. April 1976 - NotZ 11/75 = DNotZ 1977, 121; Beschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 3/65 = BGHZ 44/65). Danach steht es im Ermessen des Gerichts, über einen Beweisantrag entweder durch gesonderten Beschluß, wie es in § 244 Abs. 6 StPO geregelt ist, oder in der instanzbeendenden Entscheidung zu befinden. Die Rüge des Antragstellers,
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das Oberlandesgericht habe durch seine Verfahrensgestaltung gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Etwa im ersten Rechtszug übergangener Sachvortrag des Antragstellers ist im Beschwerdeverfahren berücksichtigt worden.
Rinne Thode Blauth
Lintz Toussaint