BGH · NotZ 29/96 vom 14.07.1997

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

gegen den Senator für Justiz und Verfassung, Antragsgegner und Beschwerde gegner wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz beschlossen: Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. frei die fachliche Eignung des Antragstellers für das Amt (§ 6 Abs. 1 BNotO) als nicht nachgewiesen angesehen. Der Antragsteller hat den Grundkurs I erst am 11. Die Vertretertätigkeit für einen Notar, auf die die Beschwerde auch abhebt, lag nach Ablauf der maßgeblichen Frist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muß die Anwaltstätigkeit an dem in Aussicht genommenen Amtssitz der Bestellung unmittelbar vorangegangen sein (Seybold/Schippel, BNotO, 6.

Schlagwörter

KostenNotarNotZAntragsgegnerBeschwerdeBNotO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 29/96 BESCHLUSS vom 14. Juli 1997 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfgang R traße Antragsteller und Beschwerde führer. - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner, Dr. gegen den Senator für Justiz und Verfassung, Antragsgegner und Beschwerde gegner wegen Bestellung zu dem Notar 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz beschlossen: Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO zu entscheiden; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO nach S 13 a Abs. 1 FGG (st.Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 24. Juni 1996, NotZ 34/95, DNotZ 1997, 171). Danach sind die Gerichtskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, denn dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes der Billigkeit. Der auf Bestellung zu dem Notar gerichtete Verpflichtungsantrag wäre ohne Erfolg geblieben. Der Antragsgegner hat rechtsfehler- 3 frei die fachliche Eignung des Antragstellers für das Amt (§ 6 Abs. 1 BNotO) als nicht nachgewiesen angesehen. Er durfte darauf abstellen, daß der Regelnachweis durch Teilnahme am Grundkurs für Anwaltsnotare bis zu dem Ablauf der von ihm gesetzten Ausschlußfrist, mithin bis 31. August 1995, zu erbringen war (BGH, Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39; v. 25. November 1996, NotZ 1/96, NJW-RR 1997, 229). Der Antragsteller hat den Grundkurs I erst am 11. November 1995, den Kurs II im Februar 1996 abgeschlossen. Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner auch die Vortätigkeiten des Antragstellers (11-jährige Zulassung als Rechtsanwalt, Erfahrung im Notariat als Referendar) nicht als hinreichenden anderweitigen Nachweis der Eignung (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, NJW 1994, 1874) gelten lassen. Die Vertretertätigkeit für einen Notar, auf die die Beschwerde auch abhebt, lag nach Ablauf der maßgeblichen Frist. Schließlich hat der Antragsgegner auch die Erfüllung der örtlichen Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) zu Recht verneint. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muß die Anwaltstätigkeit an dem in Aussicht genommenen Amtssitz der Bestellung unmittelbar vorangegangen sein (Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl. § 6 Rdn. 20). - 4 / ? Anlaß, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, was § 13 a FGG nur für den Ausnahmefall vorsieht, besteht nicht. Rinne Schierholt Tropf Grantz Kurzweily