BUNDESGERICHTSHOF
, /ö
n n
*7
/
r>A r
? / h )
*'-• 'w'- vj
NotZ 29/94 BESCHLUSS
vom 9. Januar 1995 in dem Verfahren
Rechtsanwalt Dr. Bl
Rolf
Straße
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Niedersächsisches Justizministerium, Am
fplatz
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz am 9. Januar 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 9. Mai 1994 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, dem Antragsteller gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den vorbe-zeichneten Beschluß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Geschäftswert: 50.000 DM
3
Gründe
Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller am 27. Mai 1994 zugestellt worden. Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief mithin am 10. Juni 1994 ab. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist jedoch erst am 28. Juni 1994, also verspätet, beim Oberlandesgericht eingegangen.
Daß der erstinstanzlichen Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung. Die hier einschlägigen Gesetze - die Bundesnotarordnung, die Bundesrechtsanwaltsordnung und das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit -schreiben für erstinstanzliche Entscheidungen nach § 111 BNotO eine Rechtsmittelbelehrung nicht vor (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 42, 390, 391 f? vom 25. Oktober 1982 -NotZ 15/82 - DNotZ 1984, 186 und vom 13. Juli 1992 -NotZ 8/91 - sämtlich zu § 111 Abs. 2 BNotO).
Auch das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Akte sei ihm erst am 22. Juni 1994 vorgelegt worden, nachdem irrtümlich eine Rechtsmittelfrist zu dem 27. Juni 1994 und eine Rotfrist zu dem 22. Juni 1994 notiert worden sei. Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, daß der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kann er sich in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht berufen. Da ei-ne solche Belehrung nicht vorgeschrieben ist, war der an-
4
gebliche Irrtum des Antragstellers über die Rechtsmittel-frist nicht unverschuldet (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Auf1. § 22 Rdn. 23).
Rinne Thode Tropf
Schierholt Lintz