BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 28/97
vom 16. März 1998
in dem Disziplinarverfahren
gegen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz
am 16. März 1998
beschlossen:
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 9. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
I.
Der Notar, der seit Ende 1974 Rechtsanwalt und seit August 1979 Notar in W. ist, wurde durch
Verfügung des Antragsgegners vom 3. Dezember 1996 gern.
§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO i.V.m. § 27 Abs. 1 f) AVNot vom 10. Dezember 1981 (Nds. Rpfl. S. 265) vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil nach den Ermittlungen der Einleitungsbehörde die Interessen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirtschaftsführung des Notars konkret gefährdet seien; diese Verfügung ist durch Bestätigungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 17. März 1997 (Not 1/97) bestandskräftig geworden.
Durch Anschuldigungsschrift des Vertreters der Einleitungsbehörde vom 4. März 1997 wurde der Notar angeschuldigt, in der Zeit vom 29. September 1989 bis zu dem 6. Februar 1997 seine Dienstpflichten in vielfältiger Weise verletzt zu haben; auf die Anschuldigungsschrift wird Bezug genommen.
Durch Verfügung der Einleitungsbehörde vom 4. März 1997 wurde der Notar mit Rücksicht hierauf nochmals - nunmehr gern. §§ 96, 54 Abs. 5 BNotO i.V.m. § 91 NDO -vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, wobei die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet wurde. Begründet wurde diese Maßnahme mit den ihm im förmlichen Disziplinarverfahren vorgeworfenen, teilweise schwerwiegenden Pflichtverstößen, so unter anderem der vorsätzlichen Teilnahme an unredlichen Geschäften.
Auf den hiergegen gerichteten Aufhebungsantrag des Notars hat das Oberlandesgericht die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung vom 4. März 1997 aufrechterhalten. Dagegen wendet sich der Notar mit der Beschwerde.
II.
Die gern. § 105 BNotO i.V.m. § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Anordnung der vorläufigen Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens aufrechterhalten. Angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzungen, wie sie dem Notar in der Anschuldigungsschrift vom 4. März 1997 vorgeworfen werden, erscheint die (erneute) vorläufige Amtsenthebung im Rahmen des förmlichen Disziplinarverfahrens geboten; sie ist gern. § 54 Abs. 5 BNotO unabhängig von der bereits zuvor aus anderen Gründen (Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wegen seiner zerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse und der Art seiner Wirtschaftsführung, § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO) angeordneten vorläufigen Amtsenthebung zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf
die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts im angefochtenen Beschluß Bezug genommen. Der Notar hat - wie schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht - auch im Beschwerderechtszug sein Rechtsmittel nicht begründet.
Rinne Seiffert Kurzwelly
Schierholt
Grantz