BGH · NotZ 28/93 vom 13.12.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Senat für Notarsachen, vom 3. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keinen Ermessensverstoß erkennen lasse. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs.3 FGG findet auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt. Juli 1992 (NotZ 24/92 = BGHR BNotO § 111 Abs.4 DDR-Notare 1 = DNotZ 1993, 65) und vom 19. § 111 Abs.4 Satz 1 BNotO eröffnet das Rechtsmittel der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur gegen gerichtliche Entscheidungen, die sich als abschließende Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt darstellen. Die Beschwerde ist deshalb auf instanzbeendende Entscheidungen der Oberlandesgerichte in der Hauptsache beschränkt (Senatsbeschluß vom 13. Der Anspruch des Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz wird insoweit durch die erste Gerichtsinstanz im gerichtlichen Verfahren (§ 111 BNotO) gewährt. Ob in Fällen, in denen die Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzbegehren wie eine Entscheidung in der Hauptsache wirkt, eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof ausnahmsweise zuzulassen ist (vgl. Der Antragsteller hat mit seinem isolierten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung das gerichtliche Verfahren von vornherein auf eine gerichtliche Instanz beschränkt. Das Oberlandesgericht hat an Hand dieses Maßstabes das Begehren des Antragstellers geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein im Hauptsacheverfahren geltend zu machender Anspruch nicht ersichtlich sei. Bei dieser Sachlage ist ein Bedürfnis für ^ die Befassung des Bundesgerichtshofs mit dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren nicht anzuerkennen.

Schlagwörter

gerichtlichNotareinstweiligNotZBeschwerdeHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 28/93 BESCHLUSS vom 13. Dezember 1993 in der Notarverwaltungssache des Notars Dr. UlrichKflBHP, H^J^straße 0^ Antragstellers und Beschwerde führers, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, Justizamt, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin hat der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Tropf und Wiechers, des Notars Dr. Schierholt und der Notarin Dr. Doyd am 13. Dezember 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Senat für Notarsachen, vom 3. September 1993 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Rechtsmittelverfahren erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 0 Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt. Lio Gründe 1. Der Antragsteller, der seit März 1993 Notar in Roßlau/ Sachsen-Anhalt ist, begehrt seine Wiederbestellung als Notar in Hamburg (zur Vorgeschichte vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 - Notz 16/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulas-sung 2). Er hat im gerichtlichen Verfahren beantragt, der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu untersagen, die angekündigte Bestellung zweier Mitbewerber um eine Notarstelle bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu vollziehen. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin keinen Ermessensverstoß erkennen lasse. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der form-und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. 2.1,Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG findet auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statt. Der Senat hat dies in seinen Beschlüssen vom 13. Juli 1992 (NotZ 24/92 = BGHR BNotO § 111 Abs. 4 DDR-Notare 1 = DNotZ 1993, 65) und vom 19. Oktober 1992 (NotZ 42/92 = BGHR BNotO § 111 (n.F.) Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 2) im 4 einzelnen begründet. Hierauf wird zur Ergänzung der nachfolgenden Ausführungen verwiesen. § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO eröffnet das Rechtsmittel der Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur gegen gerichtliche Entscheidungen, die sich als abschließende Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt darstellen. Die Beschwerde ist deshalb auf instanzbeendende Entscheidungen der Oberlandesgerichte in der Hauptsache beschränkt (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 aaO m.w.Nachw.). Diese Beschränkung des Instanzenzuges ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich. Weder aus der Garantie eines Gerichtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), noch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip läßt sich ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz ableiten (BVerfGE 83, 24, 31). Der Anspruch des Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz wird insoweit durch die erste Gerichtsinstanz im gerichtlichen Verfahren (§ 111 BNotO) gewährt. Ob in Fällen, in denen die Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzbegehren wie eine Entscheidung in der Hauptsache wirkt, eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof ausnahmsweise zuzulassen ist (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 = DNotZ 1979, 319 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 = DNotZ 1982, 382), bedarf auch hier keiner Entscheidung. Der Antragsteller hat mit seinem isolierten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung das gerichtliche Verfahren von vornherein auf eine gerichtliche Instanz beschränkt. Zudem hat er es dadurch hingenommen, daß ihm vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt 5 werden kann, wenn sein Begehren in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 1). Das Oberlandesgericht hat an Hand dieses Maßstabes das Begehren des Antragstellers geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein im Hauptsacheverfahren geltend zu machender Anspruch nicht ersichtlich sei. Bei dieser Sachlage ist ein Bedürfnis für ^ die Befassung des Bundesgerichtshofs mit dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren nicht anzuerkennen. Der Antragsteller wird dadurch in seinen Rechten nicht-unzu demutbar beschnitten. Es steht ihm frei, bei künftigen Besetzungen einen Antrag zur Hauptsache mit einem einstweiligen Rechtsschutzbegehren zu verbinden. Die notwendige Klärung seiner persönlichen Eignung ist in einem solchen Fall selbst dann möglich, wenn nach Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im gerichtlichen Verfahren die in Aussicht genommene Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt wird. Soweit sich nämlich die Frage der Eignung des Antrag-Stellers in einem künftigen Besetzungsfall wiederum stellen :'{ wird,, ist nach der Rechtsprechung des Senats das Rechts- schutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag gegeben (vgl. 6 u.a. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1 m.w.Nachw.). Dazu bedürfte es jedoch der vorgängigen Anfechtung des in der Hauptsache ergehenden Verwaltungsakts. Krohn Schierholt Tropf Doyd Wiechers