BGH · NotZ 27/98 vom 22.03.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 22. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Nachprüfung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Wie die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, hat der Antragsteller sein Amt mit Ablauf des 4. Ein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Antrags auf gerichtliche Nachprüfung der Amtsenthebung besteht nicht mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 13 Abs.6 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31.

Schlagwörter

AmtGesetzAmtsenthebung

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 22. März 1999 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Juni 1998 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wurde durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Februar 1998 seines Amtes als Notar enthoben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsu- chenden gefährdeten. Zugleich wurde die Fortdauer der vorläufigen Amtsenthebung angeordnet. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Nachprüfung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Wie die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, hat der Antragsteller sein Amt mit Ablauf des 4. September 1998 niedergelegt. Damit ist das Amt erloschen (§§ 20, 21 NotVO). Ein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Antrags auf gerichtliche Nachprüfung der Amtsenthebung besteht nicht mehr. Die Erledigung der Hauptsache ist nicht erklärt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 13 Abs. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585) in Verbindung mit § 111 Abs. 4 BNotO, §§42 Abs. 6, 201 BRAO, § 13 a FGG. Diese Entscheidung kann der Senat ohne mündliche Entscheidung treffen (Senatsbeschl. v. 30. November 1998, NotZ 10/98). Rinne Tropf Kurzwelly Grantz Lintz