BGH · NotZ 27/93 vom 08.03.1994

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Grantz am 8. Mit diesem Antrag verfolgt der Antragsteller ersichtlich das Ziel, ihm die Amtsausübung als Notar bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder zu ermöglichen. Die (sofortige) Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat zwar schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 111 Abs.4 BNotO i.V. m. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO hat nicht kraft Gesetzes die Aufschiebung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts zur Folge (Senatsbeschluß BGHZ 39, 162). Wendung des § 24 Abs.3 FGG befugt, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen. fr Der Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Wie bereits ausgeführt, hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) nicht schon kraft Gesetzes die Aufschiebung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts zur Folge. Insofern unterscheidet sich die verfahrensrechtliche Regelung für Notare von derjenigen für Rechtsanwälte, wonach dem gegen die Ü Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt (§ 16 Abs.6 Satz 1 BRAO, § 18 Abs. 6 Satz 1 RAG). 2. Daraus folgt, daß das Gericht im Verfahren nach § 111 BNotO (§ 25 NotVO) die auf schiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur dann anordnen darf, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen - vor allem mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - geboten erscheint. Die vorläufige Prüfung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe ergibt, daß ein Erfolg des von ihm in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels wenig wahrscheinlich ist. Sein im angefochtenen Beschluß näher bezeichnetes Fehlverhalten legt bei gebotener Gesamtschau der beurteilungserheblichen Umstände den Schluß nahe, daß er für das Amt des Notars persönlich nicht geeignet ist. Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit erfordern es nicht, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Ausübung des Notaramtes zu ermöglichen.

Schlagwörter

NotarWirkungbesonderBNotOpersönlich

Volltext der Entscheidung

2050 079 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 27/93 vom 8. März 1994 in der Notarsache des Manfred _____ itraße Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen das Land Thüringen, vertreten durch das Thüringer Justizministerium, Straße^P Ei Antragsgegner und Beschwerdegegner , wegen Amtsenthebung hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Grantz am 8. März 1994 beschlossen: Der Antrag vom 20. Oktober 1993 wird zurückgewiesen. £ Gründe I. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Beschluß vom 19. März 1993 seines Amtes als Notar in Thüringen mit sofortiger Wirkung enthoben. Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Er hat außerdem beantragt, "die aufschiebende Wirkung der ... Beschwerde gegen den Beschluß des Bezirksgerichts betr. den Amtsenthebungsbescheid vom 19.03.1993 wiederherzustellen". II. Der Antrag auf "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung ist in der nachfolgenden Auslegung zulässig. Mit diesem Antrag verfolgt der Antragsteller ersichtlich das Ziel, ihm die Amtsausübung als Notar bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder zu ermöglichen. Dieses Ziel kann nicht dadurch erreicht werden, daß der Senat entsprechend dem gestellten Antrag entscheidet. Die (sofortige) Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat zwar schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 4 Satz 2 BRAO; § 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 [GBl. der DDR Teil I Nr. 37] - NotVO - i.V.m. Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 2 c des Einigungsvertrages und § 38 Abs. 4 Satz 2 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 [GBl. der DDR Teil I Nr. 61] - RAG -) . Das bedeutet aber nicht, daß damit auch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aufgeschoben ist (Seybold/ Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Nr. 53). Dies bedarf vielmehr einer gesonderten richterlichen Anordnung nach anderen als den genannten Vorschriften. Für eine solche Anordnung bietet § 38 Abs. 5 Satz 2 RAG keine Grundlage. Diese Vorschrift, die dem Beschwerdegericht die Befugnis verleiht, auch über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, setzt voraus, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung hat und demgemäß die Aufsichtsbehörde die sofortige Vollziehung ihres Bescheides anordnen kann. Anders als im Anwaltsrecht fehlt eine solche Regelung im Notarrecht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO hat nicht kraft Gesetzes die Aufschiebung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts zur Folge (Senatsbeschluß BGHZ 39, 162). Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich jedoch aus § 24 Abs. 3 FGG, der hier nach § 25 Abs. 4 Satz 1 NotVO, § 38 Abs. 6 Satz 2 RAG, Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 b und Nr. 2c des Einigungsvertrages entsprechend anwendbar ist. Wie der Senat in BGHZ 39, 162 entschieden hat, ist das Oberlandesgericht in sinngemäßer An- n s(s Wendung des § 24 Abs. 3 FGG befugt, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, diese Befugnis auch dem Beschwerdegericht zuzubilligen. III. fr Der Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Wie bereits ausgeführt, hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) nicht schon kraft Gesetzes die Aufschiebung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts zur Folge. Für die Anfechtung von Verwaltungsak-ten nach § 25 NotVO gilt nichts anderes. Insofern unterscheidet sich die verfahrensrechtliche Regelung für Notare von derjenigen für Rechtsanwälte, wonach dem gegen die Ü Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt (§ 16 Abs. 6 Satz 1 BRAO, § 18 Abs. 6 Satz 1 RAG). Damit trägt der Gesetzgeber der besonderen Bedeutung des Notaramtes Rechnung, für dessen sachgerechte Ausübung im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege die persönliche Integrität des Amtsinhabers unerläßlich ist. Es liegt auf der Hand, daß diesem Gesichtspunkt für den Fall der Amtsenthebung besonderes Gewicht zukommt. 6 2. Daraus folgt, daß das Gericht im Verfahren nach § 111 BNotO (§ 25 NotVO) die auf schiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur dann anordnen darf, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen - vor allem mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Die vorläufige Prüfung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe ergibt, daß ein Erfolg des von ihm in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels wenig wahrscheinlich ist. Sein im angefochtenen Beschluß näher bezeichnetes Fehlverhalten legt bei gebotener Gesamtschau der beurteilungserheblichen Umstände den Schluß nahe, daß er für das Amt des Notars persönlich nicht geeignet ist. Aus derzeit!-ger Sicht spricht wenig dafür, daß sein Verteidigungsvorbringen die Vorwürfe im Kern zu entkräften vermag. Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit erfordern es nicht, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Ausübung des Notaramtes zu ermöglichen. Vielmehr rechtfertigt der Umstand, daß er noch nach seiner Amtsenthebung Amtshandlungen als Notar vorgenommen hat (die Staatsanwaltschaft Mühlhausen hat deswegen gegen ihn unter dem 18. November 1993 Anklage wegen Amtsanmaßung und unbefugter Führung einer Amtsbezeichnung erhoben), auch für die Zukunft erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Hiernach muß das Interesse des Antragstellers, seine Amts 7 - tätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen zu dürfen, hinter das öffentliche Interesse, die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege zu wahren, zurücktreten. Rinne Thode Blauth Lintz Grantz