BGH · NotZ 27/92 vom 29.03.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 1993 in dem Rechtsstreit Oberregierungsrat Matthias UflHfctraßeflfe Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Land Rheinland#;?falz, vertreten durch den Minister der Justiz, -Straße|B, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars sß Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz ohne mündliche Verhandlung am 29. April 1992 und der Bescheid des Antragsgegners vom 8. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Mit der Festlegung einer Altersbegrenzung habe sich die Justizverwaltung in zulässiger und sachgerechter Weise selbst gebunden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form-und fristgerechten sofortigen Beschwerde, mit der er weiterhin die Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars erstrebt. Der Antragsgegner hat die Bewerbung des Antragstellers nicht aus Gründen abgelehnt, die die persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers betreffen, sondern ihn wegen der Vollendung des 35. Satz 2 der vom Antragsgegner angewandten WNot 1991 sind Bewerber, die das 35. Diese Regelung, die keine Rechtsnormqualität hat, steht nur dann im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie nicht im Sinne einer starren (absoluten) Altersgrenze angewandt, sondern als ein Grundsatz verstanden wird, der bei der nach § 6 BNotO vorzunehmenden Prüfung der individuellen Eignung zu beachten ist. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob an den Rechtspre-chungsgrundsätze*w die der Senat zur Zulässigkeit der Beschränkung des^ugangs zu dem Notaranwärterdienst durch allgemeine Verwaltungsrichtlinien entwickelt hat (vgl. der WNot 1991 dahin Gebrauch gemacht, daß Bewerber, die trotz Eignung nicht alsbald in den Anwärterdienst übernommen werden können, in eine nach Oberlandesgerichtsbezirken geführte Bewerberliste aufgenommen werden. Satz 2 WNot 1991 in der Regel nicht mehr gegeben sein, wenn der Bewerber das 35. Hinsichtlich der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Form sind die zu stellenden Anforderungen nicht geringer als bei anderen nicht staatlich gebundenen Berufen (BVerfGE 80, 257, 265; 73, 280, 295). für sein Amt und deren Gewichtung zwar eine weite Einschätzungsprärogative ein, die er in Richtlinien konkretisieren darf.Das umfaßt jedoch nicht auch die Befugnis, dem Bewerber die Eignung für den Beruf an sich abzusprechen, sondern erlaubt (nur) die sachgerechte, dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz entsprechende Differenzierung zwischen mehreren nach der Rechtslage in Betracht kommenden Bewerbern (BVerfGE 80, 257, 268). Der Antragsgegner hat, wie die Begründung seines Bescheids vom 8. Juli 1991 - namentlich die beiden letzten Sätze in Abs. 1 - ergibt, den Antragsteller wegen der Vollendung des 35. Hätte die genannte Regelung der WNot diesen Inhalt, so verstieße sie gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Verwaltungsvorschrift läßt sich indes dahin auslegen, daß die Frage des Lebensalters mit entsprechender Gewichtung ("in der Regel") bei der Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO neben allen anderen zu würdigenden Umständen in die Entscheidungsfindung eingehen soll. Insofern läßt sich nicht ausschließen, daß der Antragsgegner bei Anlegung des gebotenen Prüfungsmaßstabs eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte.

Volltext der Entscheidung

BGHR: ja 2024 103 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 27/92 vom 29. März 1993 in dem Rechtsstreit Oberregierungsrat Matthias UflHfctraßeflfe Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Land Rheinland#;?falz, vertreten durch den Minister der Justiz, -Straße|B, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars 2 sß Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz ohne mündliche Verhandlung am 29. März 1993 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Notarsenats des. Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. April 1992 und der Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 1991 (3834 E 12/91) aufgehoben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Der Antjragsgegner hat dem Antragsteller ■ die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000 DM. A3 Gründe I. Der am flHHHHiK 1955 geborene Antragsteller bestand am 16. September 1983 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "voll befriedigend". Er trat am 16. Dezember 1983 in die Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz ein. Seit November 1985 ist er als ständiger Vertreter des Vorstehers zunächst des Finanzamts Germersheim und seit September 1989 des Finanzamts Frankenthal/Pfalz tätig. Im April 1991 beantragte er, ihn in den Anwärterdienst für das Amt des Notars zu übernehmen. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 8. Juli 1991, vom Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken mit Schreiben vom 19. Juli 1991 bekanntgemacht, die Aufnahme des Antragstellers in die Bewerberliste für diesen Anwärterdienst ab. Er begründete dies damit, daß nur Bewerber übernommen werden könnten, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Das Auswahlermessen der Verwaltung sei in dieser Weise durch die entsprechend § 32 Nr. 2 LaufbVO gesetzte Altersbegrenzung, die anstelle der nicht mehr angewandten Ausschlußfrist in Nummer 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift über die Angelegenheiten der Notare (WNot) vom 11. Oktober 1982 - JB1 S. 227 - im Vorgriff auf die entsprechende Neufassung der Verwaltungsvorschrift (WNot vom 31. Juli 1991 - JB1 S. 196 -) angewandt werde, gebunden. 4 Durch Beschluß vom 29. April 1992 hat das Pfälzische Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Mit der Festlegung einer Altersbegrenzung habe sich die Justizverwaltung in zulässiger und sachgerechter Weise selbst gebunden. Die Nähe zur Ausbildung wahre die Ausbildungsfähigkeit und -bereitschaft, ohne dem am Notarberuf Interessierten etwa die Möglichkeit zu vorangehender wissenschaftlicher Betätigung zu verstellen. Die Altersgrenze bedürfe keiner Festlegung durch Gesetz, weil es sich nur um die Vereinheitlichung des Ermessens handele. Die Tatsache, daß der Antragsteller die frühere Bewerbungsfrist nicht eingehalten habe und die Frist der neugefaßten WNot nicht mehr einhalten könne, rechtfertige kein Abweichen von der Regel. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form-und fristgerechten sofortigen Beschwerde, mit der er weiterhin die Übernahme in den Anwärterdienst für das Amt des Notars erstrebt. II. Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids. 1. Der Antragsgegner hat die Bewerbung des Antragstellers nicht aus Gründen abgelehnt, die die persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers betreffen, sondern ihn wegen der Vollendung des 35. Lebensjahres schon nicht in eine Auswahlbetrachtung einbezogen. Dies beeinträchtigt den Beschwerdeführer in seinen Rechten. Nach Tz. 1.3.2 Satz 2 der vom Antragsgegner angewandten WNot 1991 sind Bewerber, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, "in der Regel nicht mehr als geeignet anzusehen". Diese Regelung, die keine Rechtsnormqualität hat, steht nur dann im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie nicht im Sinne einer starren (absoluten) Altersgrenze angewandt, sondern als ein Grundsatz verstanden wird, der bei der nach § 6 BNotO vorzunehmenden Prüfung der individuellen Eignung zu beachten ist. Dies gilt auch für die Zulassung zu dem Notaranwärterdienst, weil dieser eine notwendige Vorstufe der späteren Bestellung zu dem Nurnotar darstellt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1980 - NotZ 4/80 - DNotZ 1981, 633; BVerfGE 73, 280, 295). 2. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob an den Rechtspre-chungsgrundsätze*w die der Senat zur Zulässigkeit der Beschränkung des^ugangs zu dem Notaranwärterdienst durch allgemeine Verwaltungsrichtlinien entwickelt hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1967 - NotZ 3/66 = DNotZ 1967, 705; vom 2. Oktober 1967 - NotZ 2/67 = DNotZ 1968, 314; vom 5. Mai 1980 - NotZ 1/80) nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280) und vom 21. Juni 1989 (BVerfGE 80, 257) noch uneingeschränkt festzuhalten ist. Eine gesetzliche Grundlage für eine Steuerung des Zugangs zu dem Notaranwärterdienst gibt u.a. § 7 Abs. 2 Satz 3 BNotO (n.F.), der die Landesjustizverwal-tung ermächtigt, eine ständig geführte Liste der Bewerber 6 für eine bestimmte Dauer aufzulegen. Von dieser Möglichkeit hat die LandesJustizverwaltung in Tz. 1.3.4 der WNot 1991 dahin Gebrauch gemacht, daß Bewerber, die trotz Eignung nicht alsbald in den Anwärterdienst übernommen werden können, in eine nach Oberlandesgerichtsbezirken geführte Bewerberliste aufgenommen werden. Die Eignung wiederum soll nach Tz. 1.3.2 Satz 2 WNot 1991 in der Regel nicht mehr gegeben sein, wenn der Bewerber das 35. Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung lehnt sich an die für den öffentlichen Dienst geltenden Laufbahngrundsätze an, die u.a. für den Probebeamten vorsehen, daß "übernommen werden kann", wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. § 32 Satz 1 Nr. 2 LaufbVO). 3. Soweit für das Beamtenrecht die Bestimmung von Höchstaltersgrenzen auch durch Verwaltungsvorschriften für zulässig gehalten wird (vgl. BVerwG Buchholz, 232 Nr. 11 zu § 15 BBG; BVerwG ZBR 1981, 228, jeweils mit weiteren Nachweisen), lassen sich diese Grundsätze, was den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG angeht, nicht auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Nähe des Notarberufs zu dem öffentlichen Dienst läßt zwar Sonderregelungen zu, die sich an die nach Art. 33 Abs. 5 GG geltenden Grundsätze anlehnen und die Wirkungen des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen. Dies betrifft jedoch nur den (materiellen) Inhalt dieser Normen. Hinsichtlich der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Form sind die zu stellenden Anforderungen nicht geringer als bei anderen nicht staatlich gebundenen Berufen (BVerfGE 80, 257, 265; 73, 280, 295). Außerdem räumt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dem Dienstherrn bei der Bestimmung der fachlichen und persönlichen Anforderungen AS für sein Amt und deren Gewichtung zwar eine weite Einschätzungsprärogative ein, die er in Richtlinien konkretisieren darf. Das umfaßt jedoch nicht auch die Befugnis, dem Bewerber die Eignung für den Beruf an sich abzusprechen, sondern erlaubt (nur) die sachgerechte, dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz entsprechende Differenzierung zwischen mehreren nach der Rechtslage in Betracht kommenden Bewerbern (BVerfGE 80, 257, 268). 4. Der Antragsgegner hat, wie die Begründung seines Bescheids vom 8. Juli 1991 - namentlich die beiden letzten Sätze in Abs. 1 - ergibt, den Antragsteller wegen der Vollendung des 35. Lebensjahres in eine vergleichende Auswahlbetrachtung überhaupt nicht einbezogen und deshalb auch nicht in die Bewerberliste eingetragen. Diese allein auf die "Altersgrenze" von 35 Jahren abstellende Betrachtung gibt der Regelung die Bedeutung einer absoluten Eignungsvoraussetzung. Mit dieser Handhabung der WNot 1991 erhält deren Tz. 1.3.2 Satz 2 einen Regelungsgehalt, der alle Bewerber, die das 35. Lebensjahr bereits vollendet haben, von der indivi-duellen Prüfung ihrer Eignung allein wegen Überschreitens dieser "Altersgrenze" ausnimmt. Hätte die genannte Regelung der WNot diesen Inhalt, so verstieße sie gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Verwaltungsvorschrift läßt sich indes dahin auslegen, daß die Frage des Lebensalters mit entsprechender Gewichtung ("in der Regel") bei der Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO neben allen anderen zu würdigenden Umständen in die Entscheidungsfindung eingehen soll. Gegen diese - durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene - Auslegung der WNot verstößt der angefochtene Bescheid. 8 5. Auf die weiteren Gründe, auf die das Oberlandesgericht die Ablehnung der Bewerbung glaubt stützen zu können, kommt es nicht an. Sie könnten eine rechtswidrige Handhabung des Ermessens durch die dazu allein berufene Justizverwaltung nicht heilen. Insofern läßt sich nicht ausschließen, daß der Antragsgegner bei Anlegung des gebotenen Prüfungsmaßstabs eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte. 6. Der ablehnende Bescheid ist daher aufzuheben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 201 Abs. 2, 39 BRAO, § 13 a FGG. Krohn Tropf Wiechers Schierholt Lintz