2050 045
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 26/95
vom 5. Februar 1996
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Thomas Fl
Straß«
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
das Niedersächsische Justizministerium, Am Wi
>lat
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Toussaint und Dr. Lintz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 20. März 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist seit Mitte 1980 als Rechtsanwalt zugelassen, zuletzt in F.. Mit Schreiben vom 18. Mai 1993 hat sich der -Antragsteller um eine der beiden in der Niedersächsischen Rechtspflege 1993, 81 für den Amtsgerichtsbezirk Walsrode ausgeschriebenen Notarstellen beworben. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er könne dessen Bewerbungsgesuch nicht entsprechen, weil gegen seine fachliche und persönliche Eignung durchgreifende Bedenken bestünden. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung mit den in den Jahren 1985 und 1987 vom Antragsteller begangenen Straftaten, den bis in das Jahr 1993 festgestellten zahlreichen Verstößen des Antragstellers gegen die Berufspflichten eines Rechtsanwalts und mit^zahlreichen Pflichtverletzungen gegenüber seinen Mandanten sowie dem Umstand begründet, daß in den Jahren 1990 und 1993 mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet worden sind. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen,
hilfsweise,
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den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Antrag auf Bestellung zu dem Notar vom 18. Mai 1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist statthaft, sie ist jedoch unbegründet. Der Antragsgegner hat die persönliche Eignung des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht verneint.
1. Die persönliche Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran auf-kommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (Senatsbeschlüsse BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; BGHZ 124, 327). Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (Senatsbeschluß vom 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755; vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM BNotO § 6 Nr. 16 = NJW 5 -
RR 1994, 745). Dies gilt uneingeschränkt auch für die nebenberufliche Ausübung des Amtes, die der Antragsteller als Rechtsanwalt anstrebt (S 3 Abs. 2 BNotO; Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1971, NotZ 3/71, DNotZ 1972, 313; BGHZ 73, 46, 48; Beschluß vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92 aaO). An der persönlichen Eignung des Bewerbers fehlt es nicht nur dann, wenn er als Notar seines Amtes enthoben (S 50 BNotO) oder wegen eines Verhaltens, das ihn für den Beruf unwürdig erscheinen läßt, vom Dienst entfernt werden könnte (S 97 BNotO) , sondern auch dann, wenn sonstige Gründe von einigem Gewicht vorliegen, die nach Prüfung aller Umstände Zweifel daran rechtfertigen, daß der Bewerber die erforderlichen Eigenschaften besitzt (Senatsbeschluß vom 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist der LandesJustizverwaltung nach der Rechtsprechung des Senats, zu deren Überprüfung der vorliegende Fall keine Veranlassung bietet (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluß vom 18. September 1995, NotZ 41/94, zur Veröffentlichung bestimmt), kein Ermessens- oder Beurteilungs-Spielraum eröffnet, die Eignung für das Amt des Notars stellt vielmehr einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung die Gerichte im Verfahren nach S 111 BNotO uneingeschränkt nachvollziehen (BGHZ 53, 95, 98; 124, 327, 331; Beschluß vom 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO S 6 Eignung 2 = DNotZ 1991, 69, 70 m. Anm. Mößinger; vom 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, LM aaO).
Im Hinblick auf die Gemeinsamkeiten der Berufe des Notars und des Rechtsanwalts darf die Justizverwaltung in ihrer Eignungsbeurteilung insbesondere auch früheres Fehlver-
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halten des Notarbewerbers als Rechtsanwalt einbeziehen (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92, aaO).
2. Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Bescheid des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat unter umfassender Würdigung der für die Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers maßgeblichen Umstände die persönliche Eignung des Antragstellers für das Notaramt fehlerfrei verneint.
Rinne
Thode
Blauth
Toussaint
Lintz
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