BGH · NotZ 26/93 vom 09.01.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Antragsgegner wies den Antrag zurück, da die nach dem damals geltenden Runderlaß vom 1. 225) maßgebliche Wartezeit von zwölf Jahren bis zu dem Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Juni 1992 hat der Antragsteller erneut Antrag auf Bestellung zu dem Notar mit dem Amtssitz in Limburg/Lahn gestellt. Der Antragsgegner hat den Antrag zurückgewiesen, da ein Bedürfnis für die Errichtung einer Notarstelle an dem in Aussicht genommenen Amtssitz nicht bestehe. Den Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides und auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller erneut zu bescheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. August 1991 geltenden Fassung hat das Begehren des Antragstellers bereits deswegen keinen Erfolg, weil sich seine Bewerbung nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezieht (st. Juli 1992 eröffnet hat, von der Einrichtung eines weiteren Notariats in Limburg/Lahn abgesehen, weil die hierfür in seinem Runderlaß über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Die Neuregelung des Zulassungsrechts zu dem Notariat, die zu einem Wegfall des Wartezeitsystems geführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1; weitere Nachweise im Beschl. Juli 1994, NotZ 11, 21 und 24/93 und den zu dem früheren Antrag des Antragstellers ergangenen Beschl. Dies hat der Senat im einzelnen für die Verlegung der Anwaltskanzlei an den in Aussicht genommenen Amtssitz als Notar (Senatsbeschl. Juli 1994, NotZ 21/93), aber auch für die von dem Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Umstände, die Übernahme einer Rentenzahlungspflicht an den Partner in der Sozietät (vgl. 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt es auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte zwar in Art. III zugunsten älterer Notare eine Übergangsregelung zu der neu eingeführten Altersgrenze (§ 48 a BNotO n.F.) vorsieht, nicht aber zugunsten der Notarbewerber im Hinblick auf die durch das neue Recht erschwerten Zugangsvoraussetzungen. Dagegen wird die Berufsfreiheit der Notarbewerber durch den Wegfall der Bedürfnisprüfung anhand von Wartezeiten nicht berührt (Senatsbeschl.

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ÜbergangsregelungNotarBeschlNotZ

Volltext der Entscheidung

2053 078 3 NotZ 26/93 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Klaus sflHIK, NiBHÜHP' Ll Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen das Land Hessen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 9. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1993 ergangenen Beschluß des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wurde im Juli 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. Im September 1980 3 wurde ihm die Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht Limburg/Lahn erteilt. Im März 1991 beantragte der Antragsteller, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Limburg/Lahn zu bestellen. Der Antragsgegner wies den Antrag zurück, da die nach dem damals geltenden Runderlaß vom 1. März 1990 (JMB1. 1990, S. 225) maßgebliche Wartezeit von zwölf Jahren bis zu dem Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150) neu gefaßten Zulassungsrechts am 1. August 1991 nicht mehr erreicht werden konnte. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos (Senatsbeschl. v. 25. April 1994, NotZ 59/92). Am 5. Juni 1992 hat der Antragsteller erneut Antrag auf Bestellung zu dem Notar mit dem Amtssitz in Limburg/Lahn gestellt. Der Antragsgegner hat den Antrag zurückgewiesen, da ein Bedürfnis für die Errichtung einer Notarstelle an dem in Aussicht genommenen Amtssitz nicht bestehe. Den Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides und auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller erneut zu bescheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. II. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 25. Juni 1993 rechtzeitig, am 5. Juli 1993, beim Oberlan- desgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Nach der Bundesnotarordnung in der seit 1. August 1991 geltenden Fassung hat das Begehren des Antragstellers bereits deswegen keinen Erfolg, weil sich seine Bewerbung nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezieht (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131, 132; v. 29. März 1993, NotZ 20/92, insoweit in BGHZ 122, 136 nicht abgedruckt? v. 25. April 1994, NotZ 59/92 und 1/93? v. 18. Juli 1994, NotZ 17 und 24/93). Der Antragsgegner hat, wie er in seinem ablehnenden Bescheid vom 23. Juli 1992 eröffnet hat, von der Einrichtung eines weiteren Notariats in Limburg/Lahn abgesehen, weil die hierfür in seinem Runderlaß über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 27. Juni 1991 (JMB1. S. 305) festgesetzten Bedürfniszahlen (Beurkundungen im Sinne des § 8 DONot) nicht erreicht sind. 2. Die Neuregelung des Zulassungsrechts zu dem Notariat, die zu einem Wegfall des Wartezeitsystems geführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1; weitere Nachweise im Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 34/92, Umdruck S. 6; vgl. zuletzt Beschlüsse v. 18. Juli 1994, NotZ 11, 21 und 24/93 und den zu dem früheren Antrag des Antragstellers ergangenen Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 59/92) verfassungsrechtlich unbedenklich; dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, daß 5 der Gesetzgeber davon abgesehen hat, eine Übergangsregelung zugunsten derjenigen Bewerber zu schaffen, die, wie der Antragsteller, die nach altem Recht zulässigen Wartezeiten bereits teilweise erfüllt hatten. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden (Nichtannah-mebeschl. v. 22. Oktober 1993, 1 BvR 1124/92, NJW 1994, 1718). Bereits in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1992 hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Notarbewerber einen erhöhten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht dadurch erwerben konnte, daß er seinerseits Maßnahmen ergriff, die die spätere Übernahme eines Notariats vorbereiten sollten. Solche Maßnahmen erfolgten auf ungesicherter rechtlicher Grundlage und waren kein geeignetes Mittel, das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung von Notarstellen einzuschränken. Dies hat der Senat im einzelnen für die Verlegung der Anwaltskanzlei an den in Aussicht genommenen Amtssitz als Notar (Senatsbeschl. v. 13. Juli 1992, aaO), für den Abschluß langfristiger Ar-beits-, Miet- und Sachleasingverträge (Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 17/91), den Wechsel vom Staatsdienst in den Anwaltsberuf (Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 53/92), die Lösung des Sozietätsverhältnisses zu einem Anwaltsnotar (Beschl. v. 29. März 1993, NotZ 16/92), die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (Beschl. v. 18. Juli 1994, NotZ 21/93), aber auch für die von dem Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Umstände, die Übernahme einer Rentenzahlungspflicht an den Partner in der Sozietät (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 17/91, für den Fall des sog. Versorgungsnotariats) und den Verzicht auf die 3 Ausbildung zu dem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (Senatsbeschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 4/92) ausgesprochen. Er hat dazu ergänzend auf die seit Beginn der 80er Jahre in der Öffentlichkeit einsetzende Diskussion über den Fortbestand des "Wartezeitnotariats", die Modellvorschläge der beruflichen Selbstverwaltung der Notare zu dessen Ablösung, den hiervon mitgeprägten 'Referentenentwurf ' eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und die Übernahme der Grundlinien dieses Entwurfs durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte hingewiesen. Die von dem Antragsteller getroffenen persönlichen Entscheidungen, aus denen er einen Anspruch auf besonderen Vertrauensschutz herleitet, fallen in diese Zeit. 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt es auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte zwar in Art. III zugunsten älterer Notare eine Übergangsregelung zu der neu eingeführten Altersgrenze (§ 48 a BNotO n.F.) vorsieht, nicht aber zugunsten der Notarbewerber im Hinblick auf die durch das neue Recht erschwerten Zugangsvoraussetzungen. Die Rechtslage der Notarbewerber ist mit der bereits bestellter Notare nicht zu vergleichen. Die Einführung einer Altersgrenze erforderte eine Übergangsregelung, weil sie die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der amtierenden Notare einschränkt (BVerfG, Beschl. v. 29. Oktober 1992, 1 BvR 1581/91, NJW 1993, 1575). Dagegen wird die Berufsfreiheit der Notarbewerber durch den Wegfall der Bedürfnisprüfung anhand von Wartezeiten nicht berührt (Senatsbeschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, aaO; Senatsbeschlüsse v. 18. Juli 1994, NotZ 21 und 24/93). Rinne Schierholt Thode Lintz Tropf