BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 26/92
BESCHLUSS
vom 29. Dezember 1993 in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Reinhard K
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Justiz^.nister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel, LorentzendSmm 35, vertreten durch den Generalstaatsanwalt, Istraße®, S|
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar; hier; Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyd
am 29. Dezember 1993
beschlossen:
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I. Der am geborene Antragsteller wurde
am 15. August 1986 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Lübeck und dem Amtsgericht Reinbek zugelassen. Am 10. Juni 1991 beantragte er, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Reinbek zu bestellen.
Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 10. Juli 1991 abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Mit Erlaß vom 3. November 1993 hat der Antragsgegner den Antragsteller aufgrund einer anderweitigen Bewerbung zu dem Notar mit dem Amtssitz in Glinde bestellt. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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II. 1. Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des jeweiligen Begehrens zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO nach § 13 a FGG. Nach dieser Vorschrift haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen grundsätzlich selbst zu tragen. Das Gericht kann je-
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doch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. Dezember 1966 - NotZ 2/66 = DNotZ 1967, 330; vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72 = DNotZ 1975, 47; vom 18. Januar 1982 - NotZ 8/81; vom 13. Oktober 1986 - NotZ 14/86; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 17/89 = BGHR FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 Hauptsacheerledigung 3) . Danach sind hier die gerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg gehabt hätte (dazu unten 2). Dagegen besteht kein Anlaß, ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.
2. Die nach §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat das Notargesuch des Antragstellers rechtmäßig abgelehnt.
a) Gemessen an dem bis zu dem 31. Juli 1991 geltenden Berufs zulas sungs recht (§ 4 BNotO i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl. I S. 150) läßt die Nichtberücksichtigung des Antragstellers keinen Ermessensfehler (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO) erkennen.
aa) Die aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. erlassene Allgemeine Verfügung über die Angelegenhei-
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ten der Notare (AVNot) vom 22. November 1982 (SchlHA S. 189), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 30. Januar 1987 (SchlHA S. 38), sah in § 1 Abs. 1 Buchst, a als Voraussetzung für die Bestellung zu dem Notar vor, daß der Bewerber zehn Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war. Diese allgemeine Wartefrist konnte der Antragsteller, auch unter Berücksichtigung seiner Wehrdienstzeit (§ 1 Abs. 3 Buchst, c AVNot), vor Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. August 1991 nicht mehr erreichen.
Das ist unter den Beteiligten unstreitig.
bb) Von der Einhaltung der Wartezeit konnte nicht nach § 2 AVNot abgesehen werden, denn die dafür erforderliche Bedürfnis-Schlüsselzahl von 400 Notariatsgeschäften je Notar unter Berücksichtigung des Bewerbers im Amtsgerichtsbezirk Reinbek war in einem der beiden dafür maßgeblichen Jahre nicht erreicht. Im Jahre 1989 betrug sie zwar 407 Notariatsgeschäfte, im Jahre 1990 jedoch nur 387 Notariatsgeschäfte. Dafür, daß diese Zahlen falsch ermittelt sind, besteht kein Anhaltspunkt. Der von dem Antragsteller begehrten "Aufwertung" der einzelnen Notariatsgeschäfte mit dem Ziel ihrer "Gewichtung" steht die mit der Heranziehung der Geschäftszahlen bezweckte Schematisierung der Bedürfnisprüfung entgegen.
cc) Der Umstand, daß der Antragsteller die Bedürfnis-Schlüsselzahl des § 2 AVNot in einem der zwei maßgeblichen Jahre nur knapp verfehlt hatte, rechtfertigte es nicht, ihn nach § 3 AVNot vorzeitig zu dem Notar zu bestellen. Nach dieser Bestimmung konnte von der Einhaltung der Wartefrist "in besonders gelagerten Einzelfällen" abgesehen werden. Es
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mußten also besondere, über die Nichterfüllung der sonst vorgesehenen Wartezeiten hinausgehende Umstände vorliegen;
§ 3 AVNot stellte keinen Auffangtatbestand für die Fälle dar, in denen die allgemein für die Bestellung zu dem Notar verlangten Voraussetzungen nicht gegeben waren. Auch der Umstand, daß die Ablösung der Wartezeiten als Steuerungsmittel für den Zugang zu dem Beruf des Anwaltsnotars durch ein System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung (§ 4 BNotO n.F.) bevorstand, begründete eine Einzelfallent-scheidung nach § 3 AVNot nicht. Die vorgesehene Neuregelung fl berührte alle Notariatsbewerber, die die Wartezeit noch nicht erfüllt hatten, gleichermaßen. Sie stellte mithin kein auf den Einzelfall bezogenes Merkmal dar (vgl. Senatsbeschluß vom 29. März 1993 - NotZ 12/92).
dd) Besonderheiten, die es ausnahmsweise geboten hätten, den Antragsteller in Abweichung von den Verwaltungsvorschriften des Antragsgegners zu dem Notar zu bestellen, weil nur dadurch den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO a.F.) hätte genügt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1984 - NotZ 6/84 = DNotZ 1985, 507; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 = ^
BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 8, jeweils m.w.Nachw.), liegen nicht vor.
b) Nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Zulassungsrecht konnte der Antrag vom 10. Juni 1991 bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil er sich nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezog (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91; vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = BGHR BNotO
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§ 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1991, 131? vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 = BGHR BNotO § 6 n.F. Aussehreibungs-verfahren 1; vom 29. März 1993 - NotZ 20/92 = zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 2. August 1993 - NotZ 35/92).
c) Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen keine Übergangsvorschriften zugunsten solcher Notarbewerber getroffen hat, die die allgemeine Wartezeit bereits teilweise erfüllt hatten, begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992 (aaO) im einzelnen dargelegt und seither in mehreren Entscheidungen bestätigt (z.B. Beschlüsse vom 14. Dezember 1992 - NotZ 5, 9 und 53/92? vom 29. März 1993 aaO; vom 29. März 1993 - NotZ 12, 15, 16, 17 und 18/92; Beschlüsse vom 2. August 1993 - NotZ 23 und 29/92? vgl. auch Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
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