BGH · NotZ 25/97 vom 16.03.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 1998 - NotZ 25/97 - OLG Frankfurt am Main Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen, weil dieser jedenfalls im Ergebnis auch dann in der Punktebewertung hinter dem weiteren Beteiligten zurückbleibt, wenn man ihm zwei weitere Punkte für einen vom Antragsgegner nicht anerkannten Fortbildungskurs gutbringt. Juni 1991 in der heute gültigen Fassung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in § 6 Abs.3 BNotO genannten Auswahlkriterien durch Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren (BGHZ 124, 327, 332 f.). 335) und steht - mit Ausnahme seiner Regelung in Nr. II 3 f zur Vergabe von Sonderpunkten für erfolgreiche Teilnahme an Klausuren (vgl. 2. Auf der Grundlage dieses Bewertungssystems hat der Antragsgegner zutreffend auch bei dem weiteren Beteiligten als Ergebnis des zweiten Staatsexamens die von diesem erzielte Gesamtnote der Berechnung (Nr. II 3 a des Runderlasses) zugrunde gelegt. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt (Beschl. Gegenteiliges läßt sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht aus Wortlaut und Sinn des § 6 Abs.3 Satz 1 BNotO entnehmen. hierzu § 32 BRAO) rechnerisch um einen Monat (entsprechend 0,25 Punkte) erhöhen könnte, kann offenbleiben, weil sich dadurch nach den zutreffenden Feststellungen des Oberlandesgerichts wegen der vergleichbaren Situation bei dem weiteren Beteiligten die Punktdifferenz zwischen den Bewerbern nicht verändern würde. Bei den Fortbildungsmaßnahmen hätte der Antragsgegner allerdings - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Antragsteller zwei weitere Punkte für die erfolgreiche Teilnahme an dem Repetitorium im Rahmen der Wiederholungs- und Vertiefungswoche vom 28. Damit erhöht sich zwar bei dem Antragsteller die Punktzahl aus der erfolgreichen Teilnahme an Fortbildungskursen (Nr. II 3 c des Runderlasses) und Beurkundungstätigkeit (Nr. II 3 d) auf insgesamt 44,90 Punkte (Maximalpunktzahl hieraus gemäß Nr. II 3 e des Runderlasses: 45 Punkte), ohne daß indessen der Antragsteller dadurch seinen Mitbewerber erreichen würde. 5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller dagegen, daß der Antragsgegner ihm keine - weiteren - Sonderpunkte für die erfolgreiche Teilnahme an drei Klausuren vom Wie das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, ist die Regelung unter Nr. II 3 f des Runderlasses des Antragsgegners - soweit sie bestimmt, daß in den Grundkursen oder den Wiederholungs- und Vertiefungskursen erzielte Leistungsbewertungen Anlaß für die Vergabe von Sonderpunkten sein können - rechtswidrig, weil § 6 Abs.3 Satz 2 BNotO hierfür keine hinreichende gesetzliche Grundlage bietet (BGH, Beschl. Die Vergabe von Sonderpunkten für die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gerechtfertigt. Dementsprechend hat der Senat mehrfach entschieden, daß ein Vorbereitungskurs bei der Bewertung nur berücksichtigt werden kann, wenn er mit einer Erfolgskontrolle verbunden ist (vgl. 6. Im Ergebnis ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die drei vom Antragsgegner vergebenen Klausurpunkte müßten als "normale" Fortbildungspunkte nach Nr. II 3 c des Runderlasses erhalten bleiben und drei weitere Punkte aus demselben Grund zuerkannt werden, auch wenn dadurch die Maximalpunktzahl von 45 Punkten gemäß Nr. 3 e des Runderlasses um 5,9 Punkte überschritten würde. Die vom Antragsgegner geregelte Bewertungsobergrenze für die Gesamtheit der notarspezifischen Vorbereitungsleistungen ist schon deshalb geboten, weil dadurch verhindert werden soll, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium der zweiten juristischen Staatsprüfung, verdrängt werden. Ob dem Antragsteller hinsichtlich der Klausuren zu demindest 0,1 Punkte als erfolgreiche Teilnahme an einer "normalen" Fortbildungsveranstaltung im Sinne von Nr. II 3 c des Runderlasses gutgebracht werden könnten (Erreichung der Maximalpunktzahl von 45 Punkten gemäß Nr. II 3 e des Runderlasses) oder ob darin - was näher liegt - eine unzulässige Doppelbewertung im Hinblick auf die bereits berücksichtigte erfolgreiche Teilnahme an den zugrunde liegenden Repetitoriumskursen liegt (vgl. 7), kann offenbleiben, weil der Antragsteller mit einer derartigen geringfügigen Verbesserung den weiteren Beteiligten punktmäßig nicht erreichen würde. Nachdem der Antragsgegner sich in Nr. II 3 f Satz 1 des Runderlasses rechtsfehlerfrei dafür entschieden hat, nur Umstände zu berücksichtigten, die für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, konnte er die Qualifikation des Antragstellers als Fachanwalt für Steuerrecht bereits deshalb unberücksichtigt lassen, weil sie fachlich in keiner Sonderbeziehung zu dem Notarberuf steht (Sen.Beschl. Damit übersieht der Antragsteller, daß zu dem einen dem weiteren Beteiligten für die Teilnahme an jenem Kurs keine Sonderpunkte gewährt wurden und daß zu dem anderen es sich um eine als notarspezifisch anerkannte Fortbildungsveranstaltung handelt, die bei erfolgreicher Teilnahme gemäß Nr. II 3 c des Runderlasses berücksichtigungsfähig ist.

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BeschlpunktenBeteiligteNotZAntragsgegnerRunderlasses

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 25/97 vom 16. März 1998 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:____________ja BNotO § 6 Abs. 3 Zur Gleichwertigkeit der Staatsprüfung innerhalb eines Bundeslandes trotz Änderungen der Juristenausbildungsvorschriften (hier: Wegfall einer Anrechnung der sogenannten Ausbildungsnote bei der Ermittlung der Examensendnote). BGH, Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/97 - OLG Frankfurt am Main Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. März 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,— DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller, der seit 12. Juli 1984 als Rechtsanwalt in H. zugelassen ist, bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte um die am 1. Juli 1995 ausgeschriebene Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk N. . Mit Bescheid (ohne Datum) aus April 1996 wies der Antragsgegner nach Durchführung des Auswahlverfahrens die Bewerbung des Antragstellers zurück, weil dieser aufgrund der im Runderlaß des Antragsgegners vom 27. Juni 1991 (JMBl. S. 305) in der Fassung vom 8. Juni 1994 (JMBl. S. 243) geregelten Punktebewertung mit 114,65 Punkten (2. juristische Staatsprüfung: 35,75 Punkte hauptberufliche Anwaltstätigkeit: 33 Punkte; Fortbildungskurse: 32,50 Punkte; Notarvertretungen: 10,40 Punkte; 3 Sonderpunkte für mit Erfolg bestandene Klausuren) nur den zweiten Platz hinter dem mit insgesamt 118,45 Punkten (2. juristische Staatsprüfung: 38,20 Punkte hauptberufliche Anwaltstätigkeit: 36,75 Punkte; Fortbildungskurse: 23,50 Punkte; Notarvertretungen maximal 20 Punkte) besseren Mitbewerber erreicht hat. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, weiter. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen, weil dieser jedenfalls im Ergebnis auch dann in der Punktebewertung hinter dem weiteren Beteiligten zurückbleibt, wenn man ihm zwei weitere Punkte für einen vom Antragsgegner nicht anerkannten Fortbildungskurs gutbringt. 1. Der Antragsgegner hat mit seinem Runderlaß vom 27. Juni 1991 in der heute gültigen Fassung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in § 6 Abs. 3 BNotO genannten Auswahlkriterien durch Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren (BGHZ 124, 327, 332 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Justizverwaltung die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem bewerten. Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung; das Bewertungssystem des Antragsgegners, das dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in der Bundesrepublik entspricht (vgl. hierzu die Übersicht bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 6 Rdn. 22 ff.), ist in sich ausgewogen (Sen. aaO, S. 335) und steht - mit Ausnahme seiner Regelung in Nr. II 3 f zur Vergabe von Sonderpunkten für erfolgreiche Teilnahme an Klausuren (vgl. hierzu nachstehend unter Ziffer 4) - im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO. 2. Auf der Grundlage dieses Bewertungssystems hat der Antragsgegner zutreffend auch bei dem weiteren Beteiligten als Ergebnis des zweiten Staatsexamens die von diesem erzielte Gesamtnote der Berechnung (Nr. II 3 a des Runderlasses) zugrunde gelegt. Daß in den Punktwert dieses Examensergebnisses aufgrund der seinerzeit in Hessen gültigen Prüfungsordnung neben der eigentlichen Prüfungsnote auch zu einem bestimmten prozentualen Anteil die sogenannte Ausbildungsnote eingeflossen ist, steht der Vergleichbarkeit jenes Ergebnisses mit der aufgrund einer veränderten Prüfungsordnung ohne Berücksichtigung einer Ausbildungsnote vom Antragsteller erzielten Benotung im zweiten Staatsexamen nicht entgegen. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt (Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Nds.Rpfl. 1994, 330, 332); diese Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen gilt selbstverständlich auch in dem hier vorliegenden Fall einer Änderung der Juristenausbildungsvorschriften innerhalb eines Bundeslandes. Es handelt sich jeweils um die Beurteilung von Leistungen, die erforderlich waren, um die Befähigung zu dem Richteramt als Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung zu erreichen. Gegenteiliges läßt sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht aus Wortlaut und Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO entnehmen. Die Umrechnung der "alten" Examensnote des Mitbewerbers in die neue Notenskala hat der Antragsgegner mathematisch einwandfrei vorgenommen. Dies bezweifelt auch der Antragsteller nicht. 3. Ob sich bei dem Antragsteller die Zeitdauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt wegen der Zeitdifferenz zwischen Zulassung und Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (vgl. hierzu § 32 BRAO) rechnerisch um einen Monat (entsprechend 0,25 Punkte) erhöhen könnte, kann offenbleiben, weil sich dadurch nach den zutreffenden Feststellungen des Oberlandesgerichts wegen der vergleichbaren Situation bei dem weiteren Beteiligten die Punktdifferenz zwischen den Bewerbern nicht verändern würde. 4. Bei den Fortbildungsmaßnahmen hätte der Antragsgegner allerdings - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Antragsteller zwei weitere Punkte für die erfolgreiche Teilnahme an dem Repetitorium im Rahmen der Wiederholungs- und Vertiefungswoche vom 28. bis 29. November 1994 (4 Halbtage zu je 0,5 Punkten) gewähren müssen, weil insoweit jedenfalls kein sogenannter "Themenverbrauch" wegen zeitnaher Wiederholung eines bereits zuvor besuchten Kurses mit identischem Thema vorliegt. Damit erhöht sich zwar bei dem Antragsteller die Punktzahl aus der erfolgreichen Teilnahme an Fortbildungskursen (Nr. II 3 c des Runderlasses) und Beurkundungstätigkeit (Nr. II 3 d) auf insgesamt 44,90 Punkte (Maximalpunktzahl hieraus gemäß Nr. II 3 e des Runderlasses: 45 Punkte), ohne daß indessen der Antragsteller dadurch seinen Mitbewerber erreichen würde. 5. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller dagegen, daß der Antragsgegner ihm keine - weiteren - Sonderpunkte für die erfolgreiche Teilnahme an drei Klausuren vom 30. November bis 2. Dezember 1994 im Anschluß an das vorgenannte Repetitorium zuerkannt hat. Wie das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, ist die Regelung unter Nr. II 3 f des Runderlasses des Antragsgegners - soweit sie bestimmt, daß in den Grundkursen oder den Wiederholungs- und Vertiefungskursen erzielte Leistungsbewertungen Anlaß für die Vergabe von Sonderpunkten sein können - rechtswidrig, weil § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO hierfür keine hinreichende gesetzliche Grundlage bietet (BGH, Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, NJW-RR 1997, 948; ferner Beschl. v. 24. November 1997 - NotZ 3/97, Umdruck S. 5, zur Veröffentlichung bestimmt). Damit stehen dem Antragsteller nicht einmal die vom Antragsgegner gewährten drei Sonderpunkte für die in der Zeit vom 2. bis 6. August 1993 mit Erfolg absolvierten Klausuren zu. Die Vergabe von Sonderpunkten für die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gerechtfertigt. Die bisherige, auf Nr. II 3 f des Runderlasses gestützte Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei erfolgreicher Klausurteilnahme einmalig drei Sonderpunkte (bei besonders erfolgreicher Teilnahme sechs Punkte) zu vergeben, ist nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1997 aaO S. 5 f.). Aufgrund der Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO bestanden hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungspraxis des Antragsgegners (vgl. BGHZ 130, 356). Der Gesetzgeber wollte kein Auswahlverfahren, das sich an ein drittes Staatsexamen annähert. Er hat sich deshalb darauf beschränkt, als Kriterium die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs zu regeln. Dementsprechend hat der Senat mehrfach entschieden, daß ein Vorbereitungskurs bei der Bewertung nur berücksichtigt werden kann, wenn er mit einer Erfolgskontrolle verbunden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95 aaO, S. 948 m.N.); er hat sich bereits mit dieser Rechtsprechung mittelbar gegen eine nach Leistungsnoten differenzierende Berücksichtigung der Vorbereitungskurse ausgesprochen. 6. Im Ergebnis ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die drei vom Antragsgegner vergebenen Klausurpunkte müßten als "normale" Fortbildungspunkte nach Nr. II 3 c des Runderlasses erhalten bleiben und drei weitere Punkte aus demselben Grund zuerkannt werden, auch wenn dadurch die Maximalpunktzahl von 45 Punkten gemäß Nr. 3 e des Runderlasses um 5,9 Punkte überschritten würde. Wie bereits eingangs dargelegt, ist das Bewertungssystem des Antragsgegners in sich ausgewogen (vgl. die ständige Senatsrechtsprechung zu vergleichbaren Auswahlsystemen anderer Bundesländer: Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 870 für Baden-Württemberg; Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Nds.Rpfl. 1994, 330 für NiederSachsen). Die vom Antragsgegner geregelte Bewertungsobergrenze für die Gesamtheit der notarspezifischen Vorbereitungsleistungen ist schon deshalb geboten, weil dadurch verhindert werden soll, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium der zweiten juristischen Staatsprüfung, verdrängt werden. Im übrigen würde aber auch das ausgewogene Verhältnis der einzelnen Leistungsparameter innerhalb der notarspezifischen Vorbereitungsleistungen in unzulässiger Weise verzerrt (vgl. Sen.Beschl. v. 24. November 1997 - NotZ 3/97 aaO, S. 7). Ob dem Antragsteller hinsichtlich der Klausuren zu demindest 0,1 Punkte als erfolgreiche Teilnahme an einer "normalen" Fortbildungsveranstaltung im Sinne von Nr. II 3 c des Runderlasses gutgebracht werden könnten (Erreichung der Maximalpunktzahl von 45 Punkten gemäß Nr. II 3 e des Runderlasses) oder ob darin - was näher liegt - eine unzulässige Doppelbewertung im Hinblick auf die bereits berücksichtigte erfolgreiche Teilnahme an den zugrunde liegenden Repetitoriumskursen liegt (vgl. hierzu Sen.Beschl. v. 24. November 1997 - NotZ 3/97 aaO, S. 7), kann offenbleiben, weil der Antragsteller mit einer derartigen geringfügigen Verbesserung den weiteren Beteiligten punktmäßig nicht erreichen würde. 7. Zu Unrecht bemängelt der Antragsteller schließlich die Nichtvergabe von Sonderpunkten für seine Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht. Nachdem der Antragsgegner sich in Nr. II 3 f Satz 1 des Runderlasses rechtsfehlerfrei dafür entschieden hat, nur Umstände zu berücksichtigten, die für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, konnte er die Qualifikation des Antragstellers als Fachanwalt für Steuerrecht bereits deshalb unberücksichtigt lassen, weil sie fachlich in keiner Sonderbeziehung zu dem Notarberuf steht (Sen.Beschl. v. 10. März 1997 - NotZ 21/96, sowie vom 14. Juli 1997 - NotZ 31/96, DNotZ 1997, 902). Dies verkennt der Antragsteller zwar selbst nicht, meint jedoch, es sei widersprüchlich, dem weiteren Beteiligten für den Besuch der zweitägigen Fortbildungsveranstaltung "Grundzüge des Steuerrechts für den Anwaltsnotar" einen Punkt zu gewähren, ihm, dem Antragsteller, dagegen Sonderpunkte für die Qualifikation eines Fachanwalts für Steuerrecht zu versagen. Damit übersieht der Antragsteller, daß zu dem einen dem weiteren Beteiligten für die Teilnahme an jenem Kurs keine Sonderpunkte gewährt wurden und daß zu dem anderen es sich um eine als notarspezifisch anerkannte Fortbildungsveranstaltung handelt, die bei erfolgreicher Teilnahme gemäß Nr. II 3 c des Runderlasses berücksichtigungsfähig ist. Dr. Rinne Seiffert Dr. Kurzwelly Dr. Schierholt Dr. Grantz