BGH · NotZ 25/94 vom 09.01.1995

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 9. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Auf Anregung der Landesnotarkammer ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Mit der sofortigen Beschwerde hat er seinen Antrag auf Aufhebung des Bescheids weiterverfolgt. Der Antragsgegner hat den Bescheid, nachdem der Antragsteller eine Sozietät mit einem anderen Notar eingegangen war, aufgehoben. Die Beteiligten haben hierauf das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Auf die (in anonymisierter Fassung beigefügte) Entscheidung des Senats von heute, NotZ 24/94 (zur Veröffentlichung bestimmt), die zu einem gleichgelagerten Fall ergangen ist, wird Bezug genommen .

Schlagwörter

BeteiligteBeurkundungNotarNotZAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

2050 001 BUNDESGERICHTSHOF NotZ 25/94 BESCHLUSS vom 9. Januar 1995 in dem Verfahren des Notars Wilhelm K istraße Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Präsidenten des Landgerichts Regensburg, Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, 2 'VC Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 9. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz beschlossen: Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert beträgt 10.000 DM. Gründe I. Das bereinigte Urkundsaufkommen des Antragstellers betrug auf der Grundlage der Geschäftsübersicht für das Jahr 1992 4609 Nummern. Auf Anregung der Landesnotarkammer ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Mai 1993 an, daß der Antragsteller zu dem 10. eines jeden Monats eine Kopie der Urkundenrolle für den Vormonat vorzulegen habe, die hinsichtlich der Beurkundungen nach §§ 9 ff BeurkG um Angaben zu dem Zeitpunkt des Beginns der Beurkundung, der Dauer der Beurkundung in Minuten und des Umfangs der Beurkundung in angefangenen Schreibmaschinenseiten ergänzt ist. Die Anregung ging auf die Vorstellung der Landesnotarkammer zu- 3 rück, bei einem Notar, dessen Geschäftsanfall einen Durchschnittswert von 3000 bereinigten Nummern jährlich übersteige, bestünden Zweifel, ob er seiner Pflicht zur Beratung und Belehrung der Beteiligten habe nachkommen können. Hiergegen hat der Antragsteller erfolglos Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit der sofortigen Beschwerde hat er seinen Antrag auf Aufhebung des Bescheids weiterverfolgt. Der Antragsgegner hat den Bescheid, nachdem der Antragsteller eine Sozietät mit einem anderen Notar eingegangen war, aufgehoben. Die Beteiligten haben hierauf das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. II. Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des jeweiligen Begehrens zu berücksichtigen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluß vom 6. Juni 1994, NotZ 6/94). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO nach § 13 a FGG (Senats-beschl. v. 4. Dezember 1989, NotZ 17/89, BGHR FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1, Hauptsacheerledigung 3; v. 29. Dezember 1993, NotZ 26/92). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten, 4 auch ganz, zu erstatten sind. Danach ist in beiden Punkten zu Lasten des Antragsgegners zu erkennen. Auf die (in anonymisierter Fassung beigefügte) Entscheidung des Senats von heute, NotZ 24/94 (zur Veröffentlichung bestimmt), die zu einem gleichgelagerten Fall ergangen ist, wird Bezug genommen . Rinne Schierholt Thode Lintz Tropf