2050 001
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 25/94 BESCHLUSS
vom 9. Januar 1995
in dem Verfahren
des Notars Wilhelm K
istraße
Antragsteller und Beschwerdeführer
gegen
den Präsidenten des Landgerichts Regensburg, Straße
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
2
'VC
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 9. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz
beschlossen:
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und die dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert beträgt 10.000 DM.
Gründe
I.
Das bereinigte Urkundsaufkommen des Antragstellers betrug auf der Grundlage der Geschäftsübersicht für das Jahr 1992 4609 Nummern. Auf Anregung der Landesnotarkammer ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Mai 1993 an, daß der Antragsteller zu dem 10. eines jeden Monats eine Kopie der Urkundenrolle für den Vormonat vorzulegen habe, die hinsichtlich der Beurkundungen nach §§ 9 ff BeurkG um Angaben zu dem Zeitpunkt des Beginns der Beurkundung, der Dauer der Beurkundung in Minuten und des Umfangs der Beurkundung in angefangenen Schreibmaschinenseiten ergänzt ist. Die Anregung ging auf die Vorstellung der Landesnotarkammer zu-
3
rück, bei einem Notar, dessen Geschäftsanfall einen Durchschnittswert von 3000 bereinigten Nummern jährlich übersteige, bestünden Zweifel, ob er seiner Pflicht zur Beratung und Belehrung der Beteiligten habe nachkommen können.
Hiergegen hat der Antragsteller erfolglos Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Mit der sofortigen Beschwerde hat er seinen Antrag auf Aufhebung des Bescheids weiterverfolgt. Der Antragsgegner hat den Bescheid, nachdem der Antragsteller eine Sozietät mit einem anderen Notar eingegangen war, aufgehoben. Die Beteiligten haben hierauf das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des jeweiligen Begehrens zu berücksichtigen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluß vom 6. Juni 1994, NotZ 6/94). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO nach § 13 a FGG (Senats-beschl. v. 4. Dezember 1989, NotZ 17/89, BGHR FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1, Hauptsacheerledigung 3; v. 29. Dezember 1993, NotZ 26/92). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten,
4
auch ganz, zu erstatten sind. Danach ist in beiden Punkten zu Lasten des Antragsgegners zu erkennen. Auf die (in anonymisierter Fassung beigefügte) Entscheidung des Senats von heute, NotZ 24/94 (zur Veröffentlichung bestimmt), die zu einem gleichgelagerten Fall ergangen ist, wird Bezug genommen .
Rinne
Schierholt
Thode
Lintz
Tropf