BGH · NotZ 25/04 vom 22.11.2004
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Leitsatz / Zusammenfassung
wegen Abgaben an die Notarkasse u.a. hier: Verfahrensaussetzung; Richterablehnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Ebner am 22. Oktober 2004 gegen die Beschlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 3. September 2004 sind keine instanzbeendenden Entscheidungen in der Hauptsache und deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht im Verfahren nach § 111 BNotO mit der Beschwerde Zwar mag in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechtsmittel gegeben sein, wenn die Aussetzung des Verfahrens auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. November 1994 - AnwZ (B) 41/94 -; zur Frage der Angreifbarkeit der Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit der Beschwerde: Senatsbeschluß vom 5. Juli 2003 hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts das Verfahren teilweise bis zur Erledigung zweier beim Landgericht M.anhängiger Rechtsstreitigkeiten ausge- setzt, in denen zu klären ist, ob die Abtretung der dem Antragsteller zustehenden Ansprüche auf Ruhegehalt und Ersatzruhegehalt an seine Ehefrau als Vollabtretung oder lediglich als Sicherungsabtretung zu werten ist bzw.