BGH · NotZ 25/04 vom 22.11.2004

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Leitsatz / Zusammenfassung

wegen Abgaben an die Notarkasse u.a. hier: Verfahrensaussetzung; Richterablehnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Ebner am 22. Oktober 2004 gegen die Beschlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 3. September 2004 sind keine instanzbeendenden Entscheidungen in der Hauptsache und deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht im Verfahren nach § 111 BNotO mit der Beschwerde Zwar mag in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechtsmittel gegeben sein, wenn die Aussetzung des Verfahrens auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. November 1994 - AnwZ (B) 41/94 -; zur Frage der Angreifbarkeit der Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit der Beschwerde: Senatsbeschluß vom 5. Juli 2003 hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts das Verfahren teilweise bis zur Erledigung zweier beim Landgericht M.anhängiger Rechtsstreitigkeiten ausge- setzt, in denen zu klären ist, ob die Abtretung der dem Antragsteller zustehenden Ansprüche auf Ruhegehalt und Ersatzruhegehalt an seine Ehefrau als Vollabtretung oder lediglich als Sicherungsabtretung zu werten ist bzw.

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NotZAbtretungBeschlußBeschwerdeAussetzung

Volltext der Entscheidung

NotZ 25/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. November 2004 in dem Verfahren wegen Abgaben an die Notarkasse u.a. hier: Verfahrensaussetzung; Richterablehnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Ebner am 22. November 2004 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers vom 14. Juli 2003 und vom 11. Oktober 2004 gegen die Beschlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2003 und vom 14. September 2004 werden als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren zu tragen und die dem Antragsgegner in den Beschwerderechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe; 1. Beschlüsse über ein Ablehnungsgesuch gemäß § 44 ZPO wie der ange-fochtene Beschluß vom 14. September 2004 sind keine instanzbeendenden Entscheidungen in der Hauptsache und deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht im Verfahren nach § 111 BNotO mit der Beschwerde -3 - zu dem Bundesgerichtshof anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2000 - NotZ 20/99- BGHR BNotO §111 Abs. 4 Satz 2 Selbstablehnung 1 und 20. Juli 1998 - NotZ 3/98- BGHR BNotO §111 Abs. 4 Abgabel; jeweils m.w.N.). 2. Für Aussetzungsbeschlüsse gilt im Grundsatz nichts anderes. Zwar mag in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechtsmittel gegeben sein, wenn die Aussetzung des Verfahrens auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. Anwaltssenat des BGH, Beschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 41/94 -; zur Frage der Angreifbarkeit der Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit der Beschwerde: Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - NotSt (B) 5/01 -). Von einem derartigen Ausnahmefall kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Mit dem Beschluß vom 3. Juli 2003 hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts das Verfahren teilweise bis zur Erledigung zweier beim Landgericht M. anhängiger Rechtsstreitigkeiten ausge- setzt, in denen zu klären ist, ob die Abtretung der dem Antragsteller zustehenden Ansprüche auf Ruhegehalt und Ersatzruhegehalt an seine Ehefrau als Vollabtretung oder lediglich als Sicherungsabtretung zu werten ist bzw. diese Abtretung der Insolvenzanfechtung unterliegt. Die Erwägungen, mit denen der Notarsenat die Vorgreiflichkeit dieser streitgegenständlichen Rechtsverhältnis- se bejaht und eine Aussetzung für sachgerecht und zu demutbar gehalten hat, sind zu demindest gut vertretbar. Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Gerichts sind insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar. Schlick Galke Wendt Doye Ebner