BGH · NotZ 24/97 vom 25.06.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 25. Die Rechtskraft bindet auch den Senat und verbietet ihm daher eine - vom Beschwerdeführer erstrebte - Inhaltsänderung seiner eigenen verfahrensabschließenden Entscheidung (Sen.Beschl. Juni 1964 - NotZ 2/63, DNotZ 1964, Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Senat - wie sie der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine mit Attest vom 25.

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2516NotarNotZGegenvorstellungMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 24/97 vom 25. Juni 1998 in dem Verfahren 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 25. Juni 1998 beschlossen: Der als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers vom 16. April 1998 wird verworfen. Gründe: 1. Gegen den rechtskräftigen Senatsbeschluß vom 16. März 1998 ist eine Gegenvorstellung nicht zulässig. Die Rechtskraft bindet auch den Senat und verbietet ihm daher eine - vom Beschwerdeführer erstrebte - Inhaltsänderung seiner eigenen verfahrensabschließenden Entscheidung (Sen.Beschl. v. 22. Juni 1964 - NotZ 2/63, DNotZ 1964, 572 f. ) . 2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Senat - wie sie der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine mit Attest vom 25. März 1998 bescheinigte, zwischenzeitlich eingetretene erhebliche Verstärkung seiner Schwerbehinderung hilfsweise beantragt - ist weder in § 111 BNotO noch im FGG vorgesehen. Im übrigen würde hier mit der nachträglichen Berücksichtigung eines solchen Gesichtspunktes das Erfordernis unterlaufen, daß im Interesse der Chancen gleichheit aller Bewerber das Vorliegen sämtlicher für die Bestellung zu dem Notar wesentlicher Umstände an den Lauf der Bewerbungsfrist anknüpft. Rinne Seiffert Schierholt Grantz Kurzwelly