BGH · NotZ 24/96 vom 14.07.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt am 14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 18. März 1996 wird verworfen, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wendet; im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Seit Dezember 1991 ist der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin zugelassen. Auf diesen Antrag hat ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, und damit den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbunden. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den angefochtenen Beschluß betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs.3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Der Bestellung des Antragstellers zu dem Notar hat § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO entgegengestanden. Die allgemeine fünfjährige Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO lief für ihn erst im Dezember 1996 ab. a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet es im rechtlichen Ausgangspunkt keinen Bedenken, daß die Antragsgegnerin - gestützt auf ihre allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 1. Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, wenn die Antragsgegnerin in Fällen besonderer Härte von der Erfüllung der Wartezeit unabhängig davon absehen wollte, ob der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit im Umgang mit der rechtsuchenden Bevölkerung auf andere Weise als durch eine selbständige Anwaltstätigkeit erworben hat. Mit der von ihr praktizierten Beschränkung von Ausnahmen auf Fälle besonderer Härte (als Folge eines schweren Einzelschicksals) zieht die Antragsgegnerin den Kreis der denkbaren Ausnahmefälle freilich eng. Für diese Handhabung spricht aber, daß sie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen einzelner Bewerber an einer möglichst individuellen Prüfung der außergewöhnlichen Umstände ihres jeweiligen Falles und dem entgegengesetzten Anliegen der Justizverwaltung (wie auch der Mitbewerber) schafft, die -schwierige und im Einzelfall kaum zuverlässig mögliche -Beurteilung der erforderlichen Erfahrungen eines Bewerbers in der Praxis der Rechtsbesorgung regelmäßig, wenn nicht ein besonderer Härtefall vorliegt, anhand des Maßstabs der Zulassungsdauer vornehmen zu können. Daran gemessen wäre eine Befreiung des Antragstellers von dem Erfordernis der Wartezeit - wie die Antragsgegnerin im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zutreffend geltend macht - ermessensfehlerhaft: Sie müssen daher bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der Regel des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zugelassen werden kann, außer Betracht bleiben. Auch der Umstand, daß der Antragsteller im Anschluß an die Rechtspflegerprüfung und vor Aufnahme des Studiums etwa sechs Monate als Bezirksrevisor tätig war, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines Rechtspflegers, in Besonderheit eines Bezirksrevisors, in gleicher Weise wie die Tätigkeit eines Rechtsanwalts geeignet ist, die für das Notaramt erforderliche Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung sowie die Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger zu vermitteln.

Schlagwörter

BewerberWartezeitNotarTätigkeitBNotO

Volltext der Entscheidung

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF NotZ 24/96 BESCHLUSS vom 14. Juli 1997 in dem Verfahren wegen Bestellung des Antragstellers zu dem Notar und einstweiliger Anordnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt am 14. Juli 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 18. März 1996 wird verworfen, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wendet; im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerderechtszugs zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der im Jahre 1957 geborene Antragsteller leistete nach dem Erwerb der Hochschulreife vom 1. Juli 1976 bis zu dem 30. September 1977 den Wehrdienst ab. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zu dem Beamten des gehobenen Justizdienstes. Nach der Rechtspflegerprüfung im Oktober 1980 war er etwa sechs Monate bei einem Amtsgericht als Bezirks- 3 revisor tätig. Sodann nahm er das Studium der Rechtswissenschaften auf. Nach dem ersten Staatsexamen war der Antragsteller als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität tätig. Es folgten die Referendarzeit und das zweite juristische Staatsexamen. Seit Dezember 1991 ist der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin zugelassen. Seither ist er ohne Unterbrechungen als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Mit Antrag vom 20. Februar 1995 hat sich der Antragsteller um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 27. Januar 1995 ausgeschriebenen Notarstellen beworben. Auf diesen Antrag hat ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. November 1995 mitgeteilt, daß er in dem Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 3 BNotO nicht berücksichtigt worden sei, da er die Voraussetzungen der allgemeinen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO nicht erfülle und Gründe für eine Verkürzung der Wartezeit nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, und damit den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbunden. Der Senat für NotarSachen des Kammergerichts hat die Anträge zurückgewiesen. Gegen den ihm am 11. April 1994 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 25. April 1996 beim Kammergericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 4 II. 1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den angefochtenen Beschluß betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I. S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - DNotZ 1993, 65; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 -NotZ 28/93; vom 14. April 1994 - NotZ 1/94; vom 6. Juni 1994 - NotZ 6/94). 2. Die im übrigen zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der ange-fochtene Bescheid der Antragsgegnerin ist rechtmäßig. Der Bestellung des Antragstellers zu dem Notar hat § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO entgegengestanden. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs seiner Bewerbung im Februar 1995 war der Antragsteller nur drei Jahre und zwei Monate als Rechtsanwalt zugelassen. Die allgemeine fünfjährige Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO lief für ihn erst im Dezember 1996 ab. Es sind auch keine Gründe gegeben, die die Antragsgegnerin zu dem Anlaß hätte nehmen müssen, zu seinen Gunsten von dem Regelerfordernis der fünfjährigen Wartezeit abzusehen. 5 a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet es im rechtlichen Ausgangspunkt keinen Bedenken, daß die Antragsgegnerin - gestützt auf ihre allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 1. Juli 1991 (ABI. S. 1515), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 8. Dezember 1994 (ABI. 4133) - eine Ausnahme von den Regelwartezeiten des § 6 Abs. 2 BNotO nur dann zuläßt, wenn die Zurückweisung des Antrags für den Bewerber eine besondere Härte bedeuten würde (III. 7. Satz 1 AVNot), und für die Annahme eines Falles besonderer Härte ein besonders gestaltetes, schweres Einzelschicksal verlangt (vgl. BGHZ 122, 136). Diese Handhabung wird durch den Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 BNotO nicht ausgeschlossen. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO sicherstellen, daß dem Zugang zu dem Notarberuf, der Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen verlangt, eine hinreichende Zeit praktischer Einführung in die Rechtsbesorgung vorausgeht (vgl. BT-Drucks. 11/6007 S. 10). Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, wenn die Antragsgegnerin in Fällen besonderer Härte von der Erfüllung der Wartezeit unabhängig davon absehen wollte, ob der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit im Umgang mit der rechtsuchenden Bevölkerung auf andere Weise als durch eine selbständige Anwaltstätigkeit erworben hat. Auf der anderen Seite zwingt § 6 Abs. 2 BNotO die Justizverwaltung aber nicht dazu, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Sinn und Zweck der allgemeinen Wartezeit schon vor deren Ablauf erreicht sein könnte, und gegebenenfalls von dem Erfordernis der Wartezeit zu befreien. Der Bedeutung dieses (Regel-) 6 Erfordernisses liefe es lediglich zuwider, wenn die Bestellungsbehörde es grundsätzlich ablehnte, im Einzelfall eine Ausnahme anzuerkennen, oder nicht bereit wäre, in die Prüfung, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, auch Umstände persönlicher Art einzubeziehen (vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894). Mit der von ihr praktizierten Beschränkung von Ausnahmen auf Fälle besonderer Härte (als Folge eines schweren Einzelschicksals) zieht die Antragsgegnerin den Kreis der denkbaren Ausnahmefälle freilich eng. Für diese Handhabung spricht aber, daß sie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen einzelner Bewerber an einer möglichst individuellen Prüfung der außergewöhnlichen Umstände ihres jeweiligen Falles und dem entgegengesetzten Anliegen der Justizverwaltung (wie auch der Mitbewerber) schafft, die -schwierige und im Einzelfall kaum zuverlässig mögliche -Beurteilung der erforderlichen Erfahrungen eines Bewerbers in der Praxis der Rechtsbesorgung regelmäßig, wenn nicht ein besonderer Härtefall vorliegt, anhand des Maßstabs der Zulassungsdauer vornehmen zu können. Jedenfalls aber bewegt sich diese Handhabung in dem Rahmen, den § 6 Abs. 2 BNotO setzt, und läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen. b) Im übrigen müßte der sofortigen Beschwerde des Antragstellers der Erfolg auch dann versagt bleiben, wenn der Antragstellerin und dem Kammergericht in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt nicht gefolgt werden könnte und die Befreiung von der allgemeinen Wartezeit auch unabhängig von dem Vorliegen einer besonderen Härte zulässig wäre. Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß - schon 7 wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten (aus Bedarfsgründen oder) aus Gerech-tigkeitsgründen zwingend erscheinen. Der Bewerber muß die -regelmäßig durch eine fünfjährige anwaltliche Tätigkeit nachzuweisende praktische Erfahrung - so offensichtlich in anderer Weise gewonnen haben, daß sich die Verweisung auf die Wartezeit für jeden vernünftigen Betrachter als ein sinnloses Beharren auf Formalien darstellen würde. Dabei mag - bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe - eine Ausnahme um so eher in Betracht kommen, je länger die Dauer der schon zurückgelegten Wartezeit beträgt; sie liegt aber umgekehrt um so ferner, je weniger Wartezeit als Rechtsanwalt der Bewerber vorweisen kann. Daran gemessen wäre eine Befreiung des Antragstellers von dem Erfordernis der Wartezeit - wie die Antragsgegnerin im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zutreffend geltend macht - ermessensfehlerhaft: Der Antragsteller war bei Eingang seiner Bewerbung etwa drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen. Er kann auch auf keine anderen Tätigkeiten zurückblicken, die ihm in gleicher Weise wie eine anwaltliche Tätigkeit die Möglichkeit eröffnet hätten, praktische Erfahrungen im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum zu sammeln. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller insofern auf seine Ausbildung als Rechtspfleger, auf seine guten Examensnoten, auf seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent, auf seine selbständig gehaltenen Lehrveranstaltungen sowie darauf, daß er eine mit magna cum laude benotete Dissertation zu einem Thema auf dem Gebiet der für das Notaramt bedeutsamen freiwilligen 8 Gerichtsbarkeit verfaßt hat. Diesen Leistungen des Antragstellers fehlt ersichtlich der erforderliche Bezug zu dem praktischen Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum. Sie müssen daher bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der Regel des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zugelassen werden kann, außer Betracht bleiben. Dasselbe gilt für die Wehrdienstzeit, die im übrigen viele Bewerber abgeleistet haben und die keine Besonderheit im Falle des Antragstellers begründet. Auch der Umstand, daß der Antragsteller im Anschluß an die Rechtspflegerprüfung und vor Aufnahme des Studiums etwa sechs Monate als Bezirksrevisor tätig war, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit eines Rechtspflegers, in Besonderheit eines Bezirksrevisors, in gleicher Weise wie die Tätigkeit eines Rechtsanwalts geeignet ist, die für das Notaramt erforderliche Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung sowie die Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger zu vermitteln. Denn jedenfalls reicht eine lediglich sechsmonatige Tätigkeit als Bezirksrevisor nicht aus, um die - beim Antragsteller an der vollen Wartezeit fehlenden -praktischen Erfahrungen einer fast zweijährigen Anwaltstätigkeit auszugleichen. Jedenfalls wegen der beträchtlichen Dauer der noch fehlenden Wartezeit kann der Antragsteller schließlich auch mit seinem Hinweis auf seine allerdings zahlenmäßig beachtliche Urkundstätigkeit sowie auf die lange Dauer seiner Bestellung zu dem ständigen Vertreter seines Partners Rechtsanwalt G. als Notar keinen Erfolg haben. Es bedarf hier daher keiner Entscheidung, ob, wie Antragsgegnerin und Kammergericht meinen und wozu der Senat neigt, Notarver- tretungen und Beurkundungen als Teil der Anwaltstätigkeit bei der Frage, ob ausnahmsweise die Wartezeit verkürzt werden kann, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (offen gelassen vom OLG Celle Nds.Rfl. 1993, 50, 519). Rinne Tropf Tolksdorf Grantz Schierholt