BGH · NotZ 24/93 vom 18.07.1994

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Manfred H^^, Hj^^^traße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen das Land Hessen, Landesjustizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Fi Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Die Antragsgegnerin hat den Antrag durch Bescheid vom 27. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller begehrt, den Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Darmstadt zu bestellen. Zur Begründung hat er insbesondere verfassungsrechtliche Einwendungen vorgetragen; u.a. hat er beanstandet, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 keine Öbergangsregelung für Notarbewerber enthält, die bereits einen großen Teil der Wartezeit als Rechtsanwalt zurückgelegt haben. Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen. 1. Die Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Nach dem zu dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Recht hat die Antragsgegnerin die Notarbewerbung des Antragstellers zu Recht mangels Erfüllung der erforderlichen allgemeinen Wartezeit als Rechtsanwalt abgelehnt. Nach Abschnitt A I Nr. 1 a des Runderlasses setzte die Bestellung zu dem Notar u.a. voraus, daß der Bewerber 12 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war und in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz lag, in jedem der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre so viele Notariatsgeschäfte angefallen waren, daß auf jeden im Zeitpunkt der Entscheidung bestellten Notar unter Berücksichtigung des Bewerbers im Durchschnitt mehr als 300 Notariatsgeschäfte entfielen; dieses Erfordernis entfiel nach einer Wartezeit von 15 Jahren. Da nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Amtsgerichtsbezirk Darmstadt in den hier maßgeblichen Jahren 1989 und 1990 Diese Wartezeit erfüllte der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht und konnte er auch bis zu dem Inkrafttreten des neuen Notarzulassungsrechts am 1. daß sie in ihrer Rundverfügung für die Bedürfnisprüfung nicht nur auf die seinerzeit im Vordergrund stehenden Wartezeiten, sondern daneben - zur Ermittlung des "Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz" (vgl. Demgemäß sind Verhältniszahlen auf der Grundlage von Geschäftszahlen seit jeher in den Ländern mit Anwaltsnotariat als Element der Steuerung des Zugangs zu dem Notaramt anerkannt (vgl. 21, 27 f) und kommt ihnen nach dem Wegfall der Wartezeiten als Steuerungsmittel durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. August 1991 geltenden Fassung hat das Begehren des Antragstellers bereits deswegen keinen Erfolg, weil sich seine Bewerbung nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezieht (st.Rspr. Abgesehen davon, daß dieser Umstand kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen konnte, daß der Bundesgesetzgeber die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen der BundesnotarOrdnung vor Ablauf des genannten Zeitpunktes nicht ändern würde, fehlt es insoweit schon an einer Vertrauensbetätigung des Antragstellers, die allein schutzwürdig ist (BVerfGE 24, 220, 230; 43, 242, 246; 75, 246, 280). Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt es auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Art. Ill zugunsten älterer Notare eine Übergangsregelung zu der neu eingeführten Altersgrenze (§ 48 a BNotO n.F.) vorsieht, nicht aber zugunsten der Notarbewerber im Hinblick auf die durch das neue Recht erschwerten Zugangsvoraussetzungen für das Notaramt. Die Einführung einer Altersgrenze erfordert eine Übergangsregelung, weil sie die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der amtierenden Notare einschränkt (BVerfG, Beschluß vom 29. Dagegen wird die Berufsfreiheit der Notarbewerber durch den Wegfall der Bedürfnisprüfung anhand von Wartezeiten nicht berührt (Senatsbeschluß vom 13.

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RechtWartezeitNotarNotZBeschluß

Volltext der Entscheidung

2053 074 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 24/93 vom 18. Juli 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Manfred H^^, Hj^^^traße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen das Land Hessen, Landesjustizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Fi Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyä beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der am0|01949 geborene Antragsteller wurde am 7. Juli 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und am 18. bzw. 20. Juli 1978 in die Listen der Rechtsanwälte des Amtsgerichts und des Landgerichts Darmstadt eingetragen. Mit Schreiben vom 15. April 1991 beantragte der Antragsteller seine Bestellung zu dem Anwaltsnotar mit dem Amtssitz in Darmstadt. Die Antragsgegnerin hat den Antrag durch Bescheid vom 27. Mai 1991 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller erfülle nicht die erforderliche 15jährige Wartezeit als Rechtsanwalt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller begehrt, den Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Darmstadt zu bestellen. Zur Begründung hat er insbesondere verfassungsrechtliche Einwendungen vorgetragen; u.a. hat er beanstandet, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 keine Öbergangsregelung für Notarbewerber enthält, die bereits einen großen Teil der Wartezeit als Rechtsanwalt zurückgelegt haben. Der 2. Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihm am 25. Juni 1993 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 7. Juli 1993 beim Oberlandesgericht eingegangenen soforti- 4 gen Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen. 1. Die Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) mit Wirkung vom 1. August 1991, mithin nach Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 27. Mai 1991, geändert worden. Das Gesetz enthält insoweit keine Übergangsbestimmung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem solchen Fall über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise dann zugrunde zu legen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zu dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (z.B. BGHZ 37, 179, 181 f; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3; Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 25/92 = NJW 1993, 2536). Hier hat das Begehren des Antragstellers weder nach altem 5 Recht (dazu unter 2) noch nach neuem Recht (dazu unter 3) Erfolg. 2. Nach dem zu dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Recht hat die Antragsgegnerin die Notarbewerbung des Antragstellers zu Recht mangels Erfüllung der erforderlichen allgemeinen Wartezeit als Rechtsanwalt abgelehnt. a) Nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. konnten die Landesjustiz-verwaltungen für den Bereich des Anwaltsnotariats, zu dem gemäß § 3 Abs. 2 BNotO auch das Land Hessen gehört, nähere Bestimmungen zu der in § 4 Abs. 1 BNotO a.F. vorgeschriebenen Bedürfnisprüfung treffen. Insbesondere konnten sie die Bestellung vom Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder vom Ablauf einer Wartezeit oder von beiden Voraussetzungen abhängig machen. Von dieser Ermächtigung hatte die Antragsgegnerin durch Runderlaß vom 1. März 1990 (JMBl. S. 225) Gebrauch gemacht. Nach Abschnitt A I Nr. 1 a des Runderlasses setzte die Bestellung zu dem Notar u.a. voraus, daß der Bewerber 12 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war und in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz lag, in jedem der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre so viele Notariatsgeschäfte angefallen waren, daß auf jeden im Zeitpunkt der Entscheidung bestellten Notar unter Berücksichtigung des Bewerbers im Durchschnitt mehr als 300 Notariatsgeschäfte entfielen; dieses Erfordernis entfiel nach einer Wartezeit von 15 Jahren. Da nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Amtsgerichtsbezirk Darmstadt in den hier maßgeblichen Jahren 1989 und 1990 6 nicht die für die Bestellung eines weiteren Notars erforderliche Zahl von Notariatsgeschäften angefallen war, galt für den Antragsteller die Wartezeit von 15 Jahren. Diese Wartezeit erfüllte der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht und konnte er auch bis zu dem Inkrafttreten des neuen Notarzulassungsrechts am 1. August 1991 nicht mehr erreichen, weil er erst im Juli 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war und ihm nach Abschnitt A I Nr. 2 des Runderlasses anrechenbare Zeiten (namentlich solche, in denen er als Notarvertreter zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt war) nicht zugute kamen. b) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die in Abschnitt A I Nr. 1 a des Runderlasses der Antragsgegnerin festgelegte Verhältniszahl von 300 Notariatsgeschäften je Notar einschließlich des Bewerbers in jedem der vorangegangenen zwei Kalenderjahre. Es lag im Rahmen des der Antragsgegnerin bei der Festlegung der Zahl der Notarstellen zukommenden Ermessens (vgl. BVerfGE 17, 371, 380; 73, 280, 294; BGHZ 67, 348, 350; 73, 54, 56; Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 242; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9, st.Rspr.), daß sie in ihrer Rundverfügung für die Bedürfnisprüfung nicht nur auf die seinerzeit im Vordergrund stehenden Wartezeiten, sondern daneben - zur Ermittlung des "Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz" (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F.) - auf die Geschäftszahlen abgestellt hatte. Diese sind hierfür als objektives Kriterium 7 besonders geeignet. Dem steht nicht entgegen, daß die einzelnen Notariatsgeschäfte von sehr unterschiedlicher Bedeutung sein können. Diese Unterschiede gleichen sich erfahrungsgemäß bei einer großen Zahl (wie hier 300) aus. Demgemäß sind Verhältniszahlen auf der Grundlage von Geschäftszahlen seit jeher in den Ländern mit Anwaltsnotariat als Element der Steuerung des Zugangs zu dem Notaramt anerkannt (vgl. die Nachweise bei Seybold/Hornig, Bundesnotarordnung, 5. Aufl., § 4 Rdnrn. 21, 27 f) und kommt ihnen nach dem Wegfall der Wartezeiten als Steuerungsmittel durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (aaO) entscheidende Bedeutung für die Festlegung der Zahl der Notarstellen zu (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, Begründung zu Art. 1 Nr. 1 (§4), BT-Drucks. 11/6007, S. 10). 3. Nach der Bundesnotarordnung in der seit dem 1. August 1991 geltenden Fassung hat das Begehren des Antragstellers bereits deswegen keinen Erfolg, weil sich seine Bewerbung nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezieht (st.Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131, 132; vom 29. März 1993 - NotZ 20/92 = zur Veröffentlichung in BGHZ 122, 136 vorgesehen; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 34/92 = unveröffentlicht, Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.). Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Anwaltsnotar keine Übergangsregelung zugunsten solcher 8 Bewerber getroffen hat, die - wie der Antragsteller - die allgemeine Wartezeit bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. August 1991 bereits zu dem Teil erfüllt hatten, begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992 (aaO) im einzelnen dargelegt und seither in zahlreichen Entscheidungen bestä- • tigt (vgl. die Nachweise im Beschluß vom 13. Dezember 1993 aaO, Umdruck S. 6; vgl. auch den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93 = NJW 1994, 1718) . Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg darauf, daß der Runderlaß der Antragsgegnerin vom 1. März 1990 in Nr. 7 die Möglichkeit vorsah, bis zu dem 31. Dezember 1992 (Eingang des Antrags) unter Verkürzung der allgemeinen Wartezeit auf sechs Jahre ein sogenanntes Versorgungsnotariat zu übernehmen. Abgesehen davon, daß dieser Umstand kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen konnte, daß der Bundesgesetzgeber die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen der BundesnotarOrdnung vor Ablauf des genannten Zeitpunktes nicht ändern würde, fehlt es insoweit schon an einer Vertrauensbetätigung des Antragstellers, die allein schutzwürdig ist (BVerfGE 24, 220, 230; 43, 242, 246; 75, 246, 280). Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt es auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (aaO) zwar in 9 Art. Ill zugunsten älterer Notare eine Übergangsregelung zu der neu eingeführten Altersgrenze (§ 48 a BNotO n.F.) vorsieht, nicht aber zugunsten der Notarbewerber im Hinblick auf die durch das neue Recht erschwerten Zugangsvoraussetzungen für das Notaramt. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet lediglich, Gleiches ungleich zu behandeln. Die Rechtslage der Notarbewerber ist jedoch nicht mit der bereits bestellter Notare zu vergleichen. Die Einführung einer Altersgrenze erfordert eine Übergangsregelung, weil sie die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der amtierenden Notare einschränkt (BVerfG, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 = NJW 1993, 1575). Dagegen wird die Berufsfreiheit der Notarbewerber durch den Wegfall der Bedürfnisprüfung anhand von Wartezeiten nicht berührt (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 aaO; zu diesem Unterschied vgl. bereits BVerfGE 80, 257, 263 f). Grantz Doyä Rinne Tolksdorf Wiechers