BGH · NotZ 23/98 vom 31.08.1998
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 31. Nachdem der Antragsgegner seine Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 19. Januar 1995 zurückgenommen hat, hat er die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 111 Abs.4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 FGG; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 111 Abs.4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO analog; Feuerich, BRAO, 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.