BGH · NotZ 23/98 vom 31.08.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 31. Nachdem der Antragsgegner seine Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 19. Januar 1995 zurückgenommen hat, hat er die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 111 Abs.4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 FGG; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 111 Abs.4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO analog; Feuerich, BRAO, 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Schlagwörter

RechtsanwaltNotarBRAOBeschwerdeverfahrenSenatsbeschlußNotZAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

C405 087 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 23/98 vom 31. August 1998 in dem Verfahren Präsident des Landgerichts WegHP, B( r Antragsgegner und Beschwerdeführer, gegen 1. Rechtsanwalt 2 . Rechtsanwalt 3. Rechtsanwalt 4. Rechtsanwalt 5. Rechtsanwalt 6. Rechtsanwalt 7. Rechtsanwalt 8. Rechtsanwalt und Notar Klaus und Notar Hans-Hermann und Notar Dr. Gerold B und Notar Klaus-Michael und Notar Dr. Lutz Z und Notar Nikolaus und Notar Klaus und Notar Alexander 11 sämtlich geschäftsansässig Istraße Antragsteller und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte und Kollegen, - Verfahrensbevollmächtigte: Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 31. August 1998 beschlossen: Nachdem der Antragsgegner seine Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 19. Januar 1995 zurückgenommen hat, hat er die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 FGG; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 27/90 - FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelrücknahme 1). Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO analog; Feuerich, BRAO, 3. Aufl. § 201 Rn. 6 unter Hinweis auf BGHZ 50, 197; vgl. auch Senatsbeschluß aaO). Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. Rinne Streck Seiffert Schierholt Grantz