BGH · NotZ 23/96 vom 23.09.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Gründe Nachdem die Beteiligten mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Bestellung des Antragstellers zu dem Notar das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (Senatsbeschluß vom 24. Hier entspricht es der Billigkeit, daß die Gerichtskosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und daß außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Auf der anderen Seite wäre die zwischen den Beteiligten vor allem umstrittene Frage, ob die Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zurückgestellt werden durfte, bis abschließend beurteilt werden konnte, ob punktbessere Mitbewerber vorrangig zu be- Die Zurückstellung war rechtlich unbedenklich, soweit sie darauf beruhte, daß die Antragsgegnerin anderen Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt hatte, auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erklären, ob sie bereit seien, bestehende Sozietäten mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu beenden (zur Unzulässigkeit solcher Sozietäten vgl. - NotZ 21/95 - DNotZ 1996, 917; zur Frage, ob und wie lange ein Bewerber sich die Entscheidung über die Beendigung einer Dieser Mangel hätte jedoch der Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen können, weil die Antragsgegnerin nach ihrem unbestrittenen Vorbringen die letzten noch offenen Notarstellen auch mit Rücksicht auf schwebende Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes einstweilen unbesetzt gelassen hat. Darin findet die Zurückstellung der Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers im Ergebnis ihre Rechtfertigung (s. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin hätte die Ausschreibung nicht auf 106 Stellen beschränken, sondern ent- Auch wenn dies zu verneinen wäre, hätte dieser Mangel nicht zu einer zügigeren Bestellung des Antragstellers zu dem Notar geführt.

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KostenBeteiligteNotarSenatsbeschlußNotZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 23/96 vom 23. September 1997 in dem Verfahren Rechtsanwalt Norbert W| itraße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Senatsverwaltung für Justiz, Straße Antragsund Beschwerdegegnerin, wegen Bestellung zu dem Notar 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Pfister sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 23. September 1997 beschlossen: Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe Nachdem die Beteiligten mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Bestellung des Antragstellers zu dem Notar das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach § 13 a Abs. 1 FGG. Nach dieser Bestimmung haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen grundsätzlich selbst zu tragen. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (Senatsbeschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 34/95 - DNotZ 1997, 171). Hier entspricht es der Billigkeit, daß die Gerichtskosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und daß außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß der Antragsteller mit seinem Begehren, zu dem Notar bestellt zu werden, letztlich durchgedrungen ist. Auf der anderen Seite wäre die zwischen den Beteiligten vor allem umstrittene Frage, ob die Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zurückgestellt werden durfte, bis abschließend beurteilt werden konnte, ob punktbessere Mitbewerber vorrangig zu be- 4 stellen waren, im Ergebnis zugunsten der Antragsgegnerin zu beantworten gewesen. Die Zurückstellung war rechtlich unbedenklich, soweit sie darauf beruhte, daß die Antragsgegnerin anderen Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt hatte, auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erklären, ob sie bereit seien, bestehende Sozietäten mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu beenden (zur Unzulässigkeit solcher Sozietäten vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - NJW 1996, 392 und vom 24. Juni 1996 - NotZ 21/95 - DNotZ 1996, 917; zur Frage, ob und wie lange ein Bewerber sich die Entscheidung über die Beendigung einer - unzulässigen - Nebentätigkeit offenhalten kann, vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 31/96). Dagegen war die Antragsgegnerin zwar aus Rechtsgründen gehindert, mit der Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zuzuwarten, bis die persönliche Eignung von Mitbewerbern, gegen die standesrechtliche Verfahren liefen, abschließend geklärt war (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 32/96). Dieser Mangel hätte jedoch der Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen können, weil die Antragsgegnerin nach ihrem unbestrittenen Vorbringen die letzten noch offenen Notarstellen auch mit Rücksicht auf schwebende Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes einstweilen unbesetzt gelassen hat. Darin findet die Zurückstellung der Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers im Ergebnis ihre Rechtfertigung (s. dazu auch Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO). Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin hätte die Ausschreibung nicht auf 106 Stellen beschränken, sondern ent- 5 sprechend dem von ihr errechneten Bedürfnis sogleich eine erheblich größere Zahl von Stellen ausschreiben müssen. Der damit behauptete Ermessensfehlgebrauch wäre nicht geeignet gewesen, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen (vgl. Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - NotZ 44/95 zur Veröffentlichung vorgesehen). Ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. November 1995 eine ausreichende Begründung enthielt (s. dazu Senatsbeschluß vom 24. Juni 1996 aaO), kann dahinstehen. Auch wenn dies zu verneinen wäre, hätte dieser Mangel nicht zu einer zügigeren Bestellung des Antragstellers zu dem Notar geführt. Rinne Lintz Thode Toussaint Pfister