BGH · NotZ 23/96 vom 23.09.1997
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Leitsatz / Zusammenfassung
Gründe Nachdem die Beteiligten mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte Bestellung des Antragstellers zu dem Notar das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (Senatsbeschluß vom 24. Hier entspricht es der Billigkeit, daß die Gerichtskosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und daß außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Auf der anderen Seite wäre die zwischen den Beteiligten vor allem umstrittene Frage, ob die Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zurückgestellt werden durfte, bis abschließend beurteilt werden konnte, ob punktbessere Mitbewerber vorrangig zu be- Die Zurückstellung war rechtlich unbedenklich, soweit sie darauf beruhte, daß die Antragsgegnerin anderen Bewerbern die Möglichkeit eingeräumt hatte, auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erklären, ob sie bereit seien, bestehende Sozietäten mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu beenden (zur Unzulässigkeit solcher Sozietäten vgl. - NotZ 21/95 - DNotZ 1996, 917; zur Frage, ob und wie lange ein Bewerber sich die Entscheidung über die Beendigung einer Dieser Mangel hätte jedoch der Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen können, weil die Antragsgegnerin nach ihrem unbestrittenen Vorbringen die letzten noch offenen Notarstellen auch mit Rücksicht auf schwebende Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes einstweilen unbesetzt gelassen hat. Darin findet die Zurückstellung der Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers im Ergebnis ihre Rechtfertigung (s. Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin hätte die Ausschreibung nicht auf 106 Stellen beschränken, sondern ent- Auch wenn dies zu verneinen wäre, hätte dieser Mangel nicht zu einer zügigeren Bestellung des Antragstellers zu dem Notar geführt.