r>
7
/
p n
ou i
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 23/93
vom 18. Juli 1994 in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Martin F^^^straße®,
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
das Land Hessen, Landesjustizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht F|
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
2
j
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter"Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyd am 18. Juli 1994 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 4. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller lediglich seine früheren Ausführungen wiederholt und vertieft, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.
3
Nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß der Antragsgegner bei der Ermittlung der - für die Dauer der Wartezeit maßgeblichen - Zahl der Notariatsgeschäfte, die in dem Amtsgerichtsbezirk Hanau im Durchschnitt auf jeden Notar entfallen, den Antragsteller als Bewerber berücksichtigt hat. Diese Handhabung entspricht dem eindeutigen Wortlaut des Abschnittes A. I. 1. a) des Runderlasses des hessischen Ministers der Justiz über die Angelegenheiten der Notare vom 1. März 1990 (JMB. S. 225) und begegnet keinen Bedenken. Soweit der Beschwerdeführer meint, daß bei der Ermittlung der maßgeblichen Zahl nur die bereits zugelassenen Notare berücksichtigt werden dürften, weil anderenfalls das Ergebnis von der Zahl der Bewerber abhinge, verkennt er, daß nach der Richtlinie bezüglich jeder Bewerbung nur der jeweilige Bewerber zu berücksichtigen ist.
Rinne Tolksdorf Wiechers
Dr. Grantz Dr. Doyd