BGH · NotZ 23/92 vom 02.08.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Dezember 1989 gestellten Antrag, ihn zu dem Notar zu bestellen, hat der Antragsgegner - nach zeitweiser Zurückstellung der Entscheidung - mit Erlaß vom 11. Der Antragsteller macht im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend, daß er wegen eines für den maßgebenden Amtsgerichtsbezirk festzustellenden Bedürfnisses zur Schaffung weiterer Notarstellen nach Maßgabe des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Jusitz vom 1. August 1991 ausschließlich nach dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Dieses enthält allerdings keine Übergangsregelung für Bewerber, deren Wartezeit nach bisherigem Rechtszustand zu dem größeren Teil bereits abgelaufen war und die bei Fortbestand der Einrichtung des sogenannten Wartezeitnotariats ohne weitere Bedürfnisprüfung mit ihrer Ernennung zu dem (Anwalts-) Notar hätten rechnen können. BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131 = AnwBl 1992, 544 = MDR 1992, 1187 = BRAK-Mitt 1992, 226 verwiesen, in dem der Senat im einzelnen dargelegt hat, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten war, die vorgenannte Bewerbergruppe von der strikten Beachtung der neuen Berufszulassungsgrundsätze auszunehmen. Dem Antragsteller kann auch nicht zugestanden werden, daß in den Gebieten des Anwaltsnotariats das neue System der Zulassung zu dem Notarberuf auch deshalb in Ansehung des Art. 12 GG unzulässig sei, weil dort die Bevölkerung davon ausgehe, daß jeder Rechtsanwalt nach gewisser Zeit auch Notar werde. Die Zahl der zu bestellenden (Anwalts-)Notare hat sich an den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten (§ 4 Abs. 1 BNotO). Die für die Einrichtung der erforderlichen Stellen zuständige (§ 4 Abs. 2 BNotO) LandesJustizverwaltung war auch nach altem Recht nicht gehindert, die von ihr praktizierten Zulassungsgrundsätze allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe bestanden (Senat, Beschl. Ein von der Bundesnotarkammer nach Beratungen mit dem Bundesjustizminister vorgelegter Gesetzentwurf sah eine Änderung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. und ins einzelne gehende Regelungen über die Feststellung der Eignung eines Bewerbers und über die Auswahl unter mehreren Bewerbern vor (Tätigkeitsbericht der Bundesnotarkammer für 1987, DNotZ 1988, 401, 402 ff.). Mit hierauf beruhte der im März 1989 vorgelegte Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, dessen Grundlinien in das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte Eingang gefunden haben. Juli 1992 - NotZ 16/91 a.a.O., auf den ergänzend verwiesen wird, näher dargelegt hat, war es angesichts der eingetretenen "Anwalts schwemme" nicht vertretbar, den durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gebotenen Übergang zu einem neuen System der Berufszulassung durch eine Sonderbehandlung von Bewerbern, die den größten Teil der früher geltenden Regelwartezeit bereits hinter sich gebracht hatten, aufzulockern.

Schlagwörter

BewerberÜbergangsregelungNotarzahlenNotZ

Volltext der Entscheidung

2024 107 ^5" BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 23/92 vom 2. August 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Alexander H Antragstellers, gegen das Land Hessen, Landesjustiz^&rwaltung, vertreten durch den General-Staatsanwalt beim dem Oberlandesgericht F( Antragsgegner, wegen Bestellung zu dem Notar 4fT Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 2. August 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Grantz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1991/17. März 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfah-ren wird auf 30.000 DM festgesetzt. AS Gründe I. Der Antragsteller wurde im Mai 1980 bei dem Amtsgericht und Landgericht Wiesbaden als Rechtsanwalt zugelassen. Seit Oktober 1991 ist er bei dem Amtsgericht Rüdes-heim und dem Landgericht Wiesbaden zugelassen. Seinen am 15. Dezember 1989 gestellten Antrag, ihn zu dem Notar zu bestellen, hat der Antragsgegner - nach zeitweiser Zurückstellung der Entscheidung - mit Erlaß vom 11. Februar 1991 abgelehnt, weil die Regelwartezeit von 15 Jahren seit Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bis zu dem Inkrafttreten des neuen Berufszulassungsrechts am 1. August 1991 nicht erreicht werde und mangels eines Bedürfnisses im Amtsgerichtsbezirk eine vorzeitige Bestellung zu dem Notar nicht in Betracht komme,. Der hiergegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO ist vom Oberlandesgericht mit Beschluß vom 12. Dezember 1991, dem Antragsteller zugestellt am 17. März 1992, zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 4 II. Das in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller macht im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend, daß er wegen eines für den maßgebenden Amtsgerichtsbezirk festzustellenden Bedürfnisses zur Schaffung weiterer Notarstellen nach Maßgabe des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Jusitz vom 1. März 1990 über Angelegenheiten der Notare (3835-1/11-735/88 -JMBl S. 225) vor Ablauf der Regelwartezeit von 15 Jahren noch vor dem 1. August 1991 hätte zu dem Notar bestellt werden können. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers richtet sich die Zulassung zu dem Notaramt ab dem 1. August 1991 ausschließlich nach dem Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I S. 150). Dieses enthält allerdings keine Übergangsregelung für Bewerber, deren Wartezeit nach bisherigem Rechtszustand zu dem größeren Teil bereits abgelaufen war und die bei Fortbestand der Einrichtung des sogenannten Wartezeitnotariats ohne weitere Bedürfnisprüfung mit ihrer Ernennung zu dem (Anwalts-) Notar hätten rechnen können. Wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, verstößt das Fehlen einer Übergangsregelung für ältere Bewerber nicht gegen das Grundgesetz. Wegen der dafür bestimmenden Gründe wird auf den Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = BGHR Sts BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131 = AnwBl 1992, 544 = MDR 1992, 1187 = BRAK-Mitt 1992, 226 verwiesen, in dem der Senat im einzelnen dargelegt hat, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten war, die vorgenannte Bewerbergruppe von der strikten Beachtung der neuen Berufszulassungsgrundsätze auszunehmen. Hieran hält der Senat fest. Dem Antragsteller kann auch nicht zugestanden werden, daß in den Gebieten des Anwaltsnotariats das neue System der Zulassung zu dem Notarberuf auch deshalb in Ansehung des Art. 12 GG unzulässig sei, weil dort die Bevölkerung davon ausgehe, daß jeder Rechtsanwalt nach gewisser Zeit auch Notar werde. Ein derartiger, vom Gesetzgeber zu beachtender Grundsatz besteht nicht. Die Zahl der zu bestellenden (Anwalts-)Notare hat sich an den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten (§ 4 Abs. 1 BNotO). Insoweit ist das Berufszulassungsrecht durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 nicht geän-dert worden. Die für die Einrichtung der erforderlichen Stellen zuständige (§ 4 Abs. 2 BNotO) LandesJustizverwaltung war auch nach altem Recht nicht gehindert, die von ihr praktizierten Zulassungsgrundsätze allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe bestanden (Senat, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; vgl. auch Beschl. v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445 und v. 6 14. Juli 1986, NotZ 6/86). Das mit der Neuordnung des Zulassungsrechts verbundene Anliegen, Fehlentwicklungen im Anwaltsnotariat vorzubeugen, die aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Zahl der Anwälte in den Jahren 1977 - 1987 und der Entwicklung der Zahl der Studienanfänger und Rechtsreferendare vorauszusehen waren (Amtl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007, Allg. Teil), geht dem Interesse bereits praktizierender Anwälte vor, mit Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Notar werden zu können. Der Antragsteller konnte unter diesen Umständen keinen Vertrauensschutz dahin beanspruchen, daß die Einrichtung des "Wartezeitnotariats" jedenfalls solange Bestand haben werde, bis er seine Regelwartezeit von 15 Jahren erfüllt haben würde. In der Öffentlichkeit hatte bereits seit Beginn der 80er Jahre eine Diskussion über den Fortbestand des "Wartezeitnotariats" eingesetzt. Auf Fehlentwicklungen des "Wartezeitsystems" hatten die Notarkammern auf dem Gebiet des Anwaltsnotariats und, auf deren Initiative, in der Folge auch die Bundesnotarkammer, hingewiesen. Die Kammern hatten 1983 aufgrund umfangreicher statistischer Daten Prognosen über die bis in die Jahre nach 1990 zu erwartende Zahl von Berufsangehörigen erarbeitet und Modelle entwickelt, mit denen Höchstwartezeitregelungen abgeschafft werden könnten (vgl. Tätigkeitsbericht der Bundesnotarkammer für 1986, DNotZ 1987, 394; Bohrer, DNotZ 1991, 3, 6 ff.). Ein von der Bundesnotarkammer nach Beratungen mit dem Bundesjustizminister vorgelegter Gesetzentwurf sah eine Änderung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. und ins einzelne gehende Regelungen über die Feststellung der Eignung eines Bewerbers und über die Auswahl unter mehreren Bewerbern vor (Tätigkeitsbericht der Bundesnotarkammer für 1987, DNotZ 1988, 401, 402 ff.). Mit hierauf beruhte der im März 1989 vorgelegte Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, dessen Grundlinien in das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte Eingang gefunden haben. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 a.a.O., auf den ergänzend verwiesen wird, näher dargelegt hat, war es angesichts der eingetretenen "Anwalts schwemme" nicht vertretbar, den durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gebotenen Übergang zu einem neuen System der Berufszulassung durch eine Sonderbehandlung von Bewerbern, die den größten Teil der früher geltenden Regelwartezeit bereits hinter sich gebracht hatten, aufzulockern. Eine Übergangsregelung zugunsten solcher Anwärter hätte zu,einem Durchbruch der im Anwaltsberuf bereits eingetretenen Entwicklung auf das Notariat geführt, welche die vom Gesetzgeber beabsichtigte Sicherung des Bedürfnisgrundsatzes illusorisch gemacht hätte. Auch die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 1993 mit- 8 geteilten Gründe geben dem Senat keinen Anlaß, den im Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 (a.a.O.) niedergelegten Standpunkt zu ändern. Krohn Thode Blauth Becker-Flügel Grantz