BGH · NotZ 23/08 vom 20.04.2009
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Leitsatz / Zusammenfassung
Auch ein Erbe, dem vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt worden war, kann eine Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde anstelle des verstorbenen Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. April 2009 - NotZ 23/08 - OLG Köln in dem Verfahren wegen Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 20. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Zwischen den Antragstellern und ihrer Schwester, die das Kaufvertragsangebot nach dem Tod der Mutter angenommen hat, besteht Streit über dessen Wirksamkeit. Der Antragsgegner hat auf Antrag der Tochter anstelle der Verstorbenen dem Notar nach § 18 Abs. 2 BNotO eine entsprechende Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht erteilt. Dagegen haben die Antragsteller, die sich gegen die Vernehmung des Notars als Zeugen in dem Zivi Rechtsstreit wenden, rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er das Geheimhaltungsinteresse der Verstorbenen nicht hinreichend berücksichtigt habe. Im Übrigen habe die Verstorbene noch zu Lebzeiten dem Antragsteller zu 1 mit notarieller Urkunde eine Generalvollmacht hinsichtlich aller persönlichen, vermögensrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten auch über ihren Tod hinaus erteilt, weshalb allein der Antragsteller zu 1, nicht aber der Antragsgegner befugt sei, den Notar von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren Antrag weiterverfolgen, die Befreiung des als Zeuge benannten Notars von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Antragsgegner aufzuheben. 1. Die auf § 18 Abs. 2 BNotO gestützte Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarordnung, dessen Anfechtung sich nach § 111 BNotO richtet (Senatsbeschlüsse vom 25. Sie werden durch die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht "in ihren Rechten beeinträchtigt", wie §111 Abs. 1 Satz 2 BNotO es voraussetzt. Vielmehr tritt nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 BNotO an die Stelle eines verstorbenen Beteiligten allein die Aufsichtsbehörde des Notars (Senatsbeschluss vom 25. der Geheimhaltung der dem Notar bei seiner Berufsausübung bekannt gewordenen Angelegenheiten, nicht hingegen das Interesse der Erben, Ansprüche Dritter auf den Nachlass von vornherein dadurch abzuwehren, dass die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt wird (Senatsbeschluss vom 25. Wäre demnach eine entsprechende Vertretung seiner Mutter durch den Antragsteller zu 1 schon zu Lebzeiten unzulässig gewesen, gilt dies erst recht nach deren Tode, zu demal für diesen Fall § 18 Abs. 2 BNotO ausdrücklich und ausnahmslos der Aufsichtsbehörde die Befugnis zuweist, eine Befreiung zu erteilen.