BGH · NotZ 22/95 vom 30.04.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Besschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Auf Grund der wirksamen Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen, den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 1995 fallen dem Antragsteller nach § 111 Abs.4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO (in entsprechender Anwendung) die Gerichtskosten zur Last. Es entspricht auch der Billigkeit, daß er nach der Beschwerderücknahme die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten hat (§ 111 Abs.4

Schlagwörter

GerichtskostenNotarBeschwerdeverfahrenBNotOFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 22/95 BESCHLUSS vom 30. April 1996 in dem Verfahren des Notars Albert , WJ Str. Antragstellers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, S C^B, latz^ Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 30. April 1996 beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Besschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe: Auf Grund der wirksamen Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen, den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 1995 fallen dem Antragsteller nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO (in entsprechender Anwendung) die Gerichtskosten zur Last. Es entspricht auch der Billigkeit, daß er nach der Beschwerderücknahme die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten hat (§ 111 Abs. 4 3 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 13 a Abs. 1 FGG; vgl. Schippel in Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 111 Rdn. 55; Bumiller/Winkler FGG 6. Aufl. § 13 a Anm. 3 c). Rinne Thode Blauth Lintz Toussaint