BGH · NotZ 22/95 vom 30.04.1996
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Besschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Auf Grund der wirksamen Rücknahme der sofortigen Beschwerde gegen, den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 1995 fallen dem Antragsteller nach § 111 Abs.4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO (in entsprechender Anwendung) die Gerichtskosten zur Last. Es entspricht auch der Billigkeit, daß er nach der Beschwerderücknahme die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten hat (§ 111 Abs.4