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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 22/94
vom 9. Januar 1995 in dem Notarverwaltungsverfahren
des Notars Dr. Thomas W|
HtfBstraße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
das Sächsische Staatsministerium der Justiz - LandesJustizverwaltung vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts H^^^festraßeM,
wegen Vertreterbestellung
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof, Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz
am 9. Januar 1995 beschlossen:
Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. April 1994 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Vertretungsantrags für den
10. März 1994 richtet, als unzulässig verworfen, im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar in Leipzig. Er übt seinen Beruf allein aus. Als Notariatsangestellte beschäftigt er seine Ehefrau Edith die die Befähigung zu dem Richteramt hat
und die in der Vergangenheit mehrfach, letztmals vom 10. bis 14. Oktober 1993, als seine zeitweilige Vertreterin bestellt worden war.
Am 7. Februar 1994 beantragte der Antragsteller, Frau wegen seiner Teilnahme an der Sitzung des Berufsrechtsausschusses der Notarkammer am 24. Februar 1994 sowie wegen Terminen beim Notarsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 10. März und für den 14. April 1994 zu seiner Vertreterin zu bestellen.
Der Antragsgegner wies diesen Antrag durch Bescheid vom 11. Februar 1994 zurück, weil durch die erneute Bestellung von Frau in der Öffentlichkeit der Eindruck
entstehen könne, die Angestellte des Notars könne bei jeder Verhinderung die Vertretung übernehmen. Für die Rechtsuchenden wäre unverständlich, warum die Notariatsangestellte nur bei Abwesenheit des Notars dessen Tätigkeit ausüben könne. Überdies bestehe bei dem Angestelltenverhältnis die Gefahr, daß der Vertreter sein Amt nicht eigenverantwortlich und unabhängig ausüben könne.
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Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller sich nur noch gegen die Versagung der Vertreterbestellung für den 24. Februar und 14. April 1994 gewendet hat, hat das Oberlandesgericht teils als unzulässig und im übrigen als unbegründet abgelehnt .
Dagegen richtet sich die befristete Beschwerde des Antragstellers mit der er beantragt, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und festzustellen, daß die Ablehnung des Antrags auf Vertreterbestellung für den 10. März und 14. April 1994 rechtswidrig war.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Vertreterbestellung für den 10. März 1994 richtet; denn diese Maßnahme des Antragsgegners war nicht Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
2. Das gegen die Ablehnung der Vertreterbestellung für den 14. April 1994 eingelegte Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Daß sich der angefochtene Bescheid während des gerichtlichen Verfahrens durch Zeitablauf erledigt hat, steht dem Feststellungsbegehren nicht entgegen. Dem Antragsteller ist ein anzuerkennendes Interesse an der Feststellung seiner Rechtmäßigkeit nicht abzusprechen. Wegen der dafür maßgeblichen Gründe wird auf die Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom heutigen Tag
- NotZ 35/93 - und - NotZ 6/93 -, die auf Beschwerden des
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Antragstellers zu anderen abgelehnten Vertreterbestellungen ergangen sind und auch für diesen Sachverhalt zutreffen, Bezug genommen.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Der Antragsteller hat auch hier keinen Anspruch, daß seine Ehefrau und Notariatsangestellte zu seiner zeitweiligen Vertreterin bestellt wird.
Der Senat hat im Beschluß vom heutigen Tage - NotZ 35/93 - im einzelnen dargelegt, daß ein Angestelltenverhältnis zwischen dem Notar und dem vorgeschlagenen Vertreter den Schein begründet, der Vertreter werde seine Tätigkeit nicht, wie es seiner Aufgabe entspricht, eigenverantwortlich und völlig unabhängig ausüben können. Hierauf wird Bezug genommen. Umstände, die im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung gebieten würden, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller meint zwar, die Vertretung sei letztlich wegen der ehelichen Verbindung mit der vorgeschlagenen Vertreterin verweigert worden; darin liege eine Verletzung von Art. 6 GG. Damit legt er dem angefochtenen
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Bescheid eine in ihm nicht enthaltene Aussage zu. Der Antragsgegner hatte im Gegenteil ausgeführt, die Gefahr, wegen der ein Angestellter den Notar nicht vertreten dürfe, werde auch nicht durch die familiäre Bindung im konkreten Fall ausgeräumt.
Rinne Thode Tropf
Schierholt
Lintz