2024 102
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 22/92
vom 2. August 1993 in dem Verfahren
der Rechtsanwältin Eva
Antragstellerin,
gegen
das Land Hessen,
LandesJustizverwaltung, vertreten durch Staatsanwalt ne im dem Oberlandesgericht
den General-
Antragsgegner ,
wegen Bestellung zur Notarin
A
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 2. August 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Grantz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1991/16. März 1992 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wirdiluf 30.000 DM festgesetzt.
A
Gründe
I.
Die Antragstellerin legte am 30. Juni 1976 die Zweite Juristische Staatsprüfung ab. Am 16. November 1976 wurde sie in die Liste der bei dem Amtsgericht Darmstadt zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Am 11. August 1989 beantragte sie ihre Bestellung zur Notarin mit dem Amtssitz in Darmstadt. Nach zeitweiliger Zurückstellung der Entscheidung über diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Erlaß vom 11. Februar 1991, der Antragstellerin zugestellt am 14. Februar 1991, den Zulassungsantrag unter Hinweis .darauf ab, daß die Antragstellerin bis zu dem Inkrafttreten des neuen Berufszulassungsrechts am 1. August 1991 die nach früherem Recht geltende Regelwartezeit von 15 Jahren nicht mehr erfüllen werde.
Hiergegen^hat die Antragstellerin rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat vor allem geltend gemacht, daß für die Berechnung der Regelwartezeit der Zeitpunkt des Erwerbs der Befähigung zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgebend sein müsse, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung. In ihrem Fall müsse auf den Zeitpunkt der Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung abgestellt werden, weil sie ihre Absicht, unmittelbar danach ihre Anwaltszulassung in Stuttgart zu beantragen, nur wegen einer schweren Erkrankung ihrer Mutter, die ihren Umzug zu den Eltern nach Darmstadt erforderlich ge-
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macht habe, nicht habe verwirklichen können. Die hierdurch eingetretene Verzögerung in der Anwaltszulassung müsse zur Vermeidung einer sonst eintretenden Härte zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Im Beschwerdeverfahren ist nicht mehr streitig, daß die Antragstellerin nach den vor dem Inkrafttreten des neuen Zulassungsrechts am 1. August 1991 (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 - BGBl I S. 150) geltenden Zulassungsbestimmungen in Darmstadt nur dann zur Notarin hätte ernannt werden können, wenn sie bis dahin die Regelwartezeit von 15 Jahren erfüllt gehabt hätte. Namentlich macht die Antragstellerin nicht mehr geltend, daß nach den maßgebenden Bedürfniszahlen im Amtsgerichtsbezirk eine vorzeitige Bestellung in Betracht gekommen sei.
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2. Der ablehnende Erlaß des Antragsgegners vom 11. Februar 1991 verletzt die Antragstellerin, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, nicht in ihren Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
Der Antragsgegner hat für die Berechnung der Regelwartezeit gem. Abschn. A I Nr. 1 Buchst, a des Runderlasses des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 1. März 1990 über Angelegenheiten der Notare (3835-1/11-735/88 - JMB1 S. 225) zutreffend auf die Zeit der tatsächlichen Zulassung abgestellt und eiine Vorverschiebung der Anwalts zulas sung auf den Zeiptunkt der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ohne Rechtsfehler abgelehnt.
a) Wie der Senat mehrfach entschieden hat, berechnet sich die Regelwartezeit der Anwaltszulassung nicht nach fiktiven Abläufen, sondern allein nach dem Zeitpunkt der erfolgten Zulassung des Bewerbers als Rechtsanwalt. Darauf muß schon deshalb abgestellt werden, weil sich das Bedürfnis für die VZahl der zuzulassenden Notare (§ 4 Abs. 2 BNotO) nach dem wirklichen Geschaftsanfall bestimmt und an den vorhandenen Notarstellen auszurichten ist. Dieses System würde gestört, wenn im nachhinein Berechtigungen bekannt würden, die sich nicht nach äußeren Tätigkeitsmerkmalen richten (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1975 - NotZ 3/75 = DNotZ 1976, 240). Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zudem ein äußerlich leicht feststellbares Merkmal, das auch Dritten einsichtig ist. Andere Rechtsanwälte können sich bei der Beurteilung ihrer eigenen Berufsaussichten darauf einrichten. Auch deshalb ist es grundsätzlich sachgerecht, auf diesen Anknüpfungspunkt im In-
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teresse der Praktikabilität und der Berechenbarkeit des Rechts allgemein abzuheben (Senatsbeschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 1/84 = DNotZ 1985, 500).
b) Soweit allerdings anerkennenswerte Gründe im Einzelfall eine Verkürzung der Wartezeit gebieten, kann (und hat) dies durch Anrechnung der eingetretenen Verzögerung (zu) geschehen. So hat der Senat u.a. ausgesprochen, daß eine rechtsstaatswidrige berufliche Benachteiligung von Frauen, die zu zeitlichen Verzögerungen bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geführt hat, bei der Bestimmung der für die Bestellung zu dem Notar einzuhaltenden Wartefrist zu berücksichtigen ist, auch wenn dies in den einschlägigen Verwaltungsbestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1969 - NotZ 6/69 = DNotZ 1970, 314).
Der Antragsgegner hat die Gründe, bei deren Vorliegen er - auf Antrag - Ausfallzeiten bis zu höchstens vier Jahren auf die Regelwartefrist anrechnet, in Abschnitt A I Nr. 2 des Runderlasses vom 1. März 1990 zusammengefaßt. Angerechnet werden hiernach Zeiten, in denen der Rechtsan-wait als Notar, Notarassessor oder Notarvertreter (Notariatsverweser) hauptberuflich bestellt war (Buchst, a), in einer Anwaltspraxis als Assessor hauptberuflich tätig war (Buchst, b), in denen er als Beamter tätig und deshalb nicht als Rechtsanwalt zugelassen war oder wenn sein früheres Notaramt wegen einer Tätigkeit als Beamter erloschen war (Nr. 3). Entsprechendes gilt für Zeiten, in denen der Bewerber Grundwehrdienst oder Zivildienst abgeleistet hat (Buchst, c) oder in denen er Anspruch auf Erziehungsgeld
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nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz hatte oder nur deshalb nicht hatte, weil die Einkommensgrenze überschritten war (§ 5 Abs. 2 BErzGG), sofern er in dieser Zeit nicht als Rechtsanwalt zugelassen war (Buchst, d). Die Regelwartezeit kann auch bei einem Rechtsanwalt verkürzt werden, der infolge einer schweren Körperbehinderung in der Ausübung seines Berufes wesentlich beeinträchtigt ist (Nr. 4).
c) Das Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG -vom 6. Dezember 1985, BGBl I S. 2154, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des BErzGG und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989, BGBl I S. 1297), auf das Abschn. A I Nr. 2 Buchst, d des Runderlasses Bezug nimmt, will das gesunde Aufwachsen von Kindern in der ersten Lebensphase fördern, die Erziehungsleistung von Familien anerkennen und den Eltern die Möglichkeit geben, selbst zu entscheiden, ob Vater oder Mutter das Kind betreuen und versorgen. Diesem Ziel diente u.a. der Erzie-hungsurlaub, der,bei nach dem 30. Juni 1989 geborenen Kindern bis zu 15 - bei einer Geburt nach dem 30. Juni 1990 bis zu 18 - Monate betrug (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 15 BErzGG). Mit der Berücksichtigung solcher Erziehungszeiten auch bei der Regelwartezeit künftiger Anwaltsnotare überträgt der Runderlaß arbeitsrechtliche Regelungen, die einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von nichtselbständiger Arbeit aus Gründen der Kindererziehung gewähren, auch auf die freiberufliche Tätigkeit der Rechtsanwälte.
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d) Nach § 51 SchwbG 1986/S 48 SchwbG 1974 soll Schwerbehinderten, die eine Zulassung zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, muß die Anwendung dieses Grundsatzes sicherstellen, daß die Art und Weise der Behinderung eines schwerbehinderten Bewerbers nicht lediglich generell - abstrakt ("formell") umschrieben wird; vielmehr kommt es darauf an, ob und in welcher Weise die Minderung der Erwerbsfähigkeit ihn konkret in seiner beruflichen Tätigkeit behindert (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Januar 1991
- Notz 10/90 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Schwerbehinderter 1
m.w.N.). Abschnitt A I Nr. 4 des Runderlasses trägt diesem sozialstaatlichen Anliegen des Schutzes Schwerbehinderter auch im freien Beruf angemessen Rechnung.
e) Die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten auf die Regelwartezeit soll Nachteile im beruflichen Werdegang ausgleichen, die ein Bewerber durch diesen Dienst erfahren hat (vgl. § 13 Abs. 2 ArbeitsplatzschutzG; § 8 a Soldaten-versorgungsG; dazu u.a. Senatsbeschlüsse BGHZ 102, 6, 9 f. und vom 13. Juli 1992 - NotZ 4/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 5, jeweils m.w.N.). Abschnitt A I Nr. 2 Buchst, c des Runderlasses erfüllt das sozialstaatliche und auch durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründete Anliegen, dieser Bewerbergruppe einen zeitlichen Ausgleich für die ihr im Interesse der Allgemeinheit abgeforderten beruflich relevanten Ausfallzeiten zu verschaffen.
f) Mit dieser detaillierten Regelung anrechenbarer Ausfallzeiten und bei der Berechnung der Wartezeit sonst zu berücksichtigender Behinderungen in Abschnitt A I des Runderlasses hat der Antragsgegner ersichtlich die Umstände, die er - was hier allein interessiert - aus sozialstaatlichen Erwägungen zu dem Anlaß einer Anrechnung nehmen will, abschließend umschrieben und insoweit sein Ermessen gebunden. Die Auffassung der Antragstellerin, auch ein Verhinderungsfall wie der ihre müsse in gleicher Weise berücksichtigt werden, ist nicht begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin in ihrer damaligen Lage aus familiärer Sicht eine Entscheidung getroffen hat, die von besonderem Verantwortungsbewußtsein gegenüber den Eltern getragen war und in der damaligen Notlage auf allgemeines Verständnis rechnen konnte. Entscheidend ist, daß persönliche "Notfälle*' dieser und ähnlicher Art sich einer typisierenden Erfassung entziehen, weil sie letztlich auf persönliche Entschlüsse zurückzuführen sind, bei denen eine Abwägung zwischen den persönlichen und beruflichen Interessen vorzunehmen ist, die nur von den zur Entscheidung hierüber Berufenen selbÄ vorgenommen werden kann. In den Katalog anzuerkennender berufsrelevanter Entscheidungen muß die Justizverwaltung zur Vermeidung eines Ermessensfehlgebrauchs in diesem Bereich daher nur solche aufnehmen, bei denen die bestimmenden Gründe vom Recht allgemein als so bedeutsam angesehen werden, daß sie sich gegenüber dem mit der Regelwartezeit verfolgten Anliegen, den Zugang zu dem Notariat im Interesse einer geordneten Rechtspflege in erträglichen Grenzen zu halten (vgl. Arndt, BNotO 2. Aufl. § 4 Anm.
II.5.4.1) durchzusetzen vermögen. Dies kann für die Gründe, die die Antragstellerin seinerzeit zur Verlegung ihres be-
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ruflichen Tätigkeitsorts und zur Verschiebung ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bewogen haben, nicht festgestellt werden. Dabei darf auch die Überlegung nicht außer Betracht bleiben, daß die Zahl der andernfalls zu besorgenden Anrechnungsfälle so unbestimmt und wohl auch so groß wäre, daß die Regelwartezeit ihre bedarfssteuernde generelle Bestimmung nicht mehr erfüllen könnte.
3. Die sofortige Beschwerde bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als die Antragstellerin geltend macht, die LandesJustiz Verwaltung hätte nach der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 Übergangsvorschriften schaffen und den Katalog der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten gegebenenfalls erweitern müssen. Dabei verkennt die Antragstellerin, daß das neue Recht von der Einrichtung des "Wartezeit"-Notariats überhaupt Abstand genommen hat, weil sich dieses angesichts der eingetretenen Überfüllung des Anwaltsstandes als ungeeignet erwiesen hat, die Zahl der zuzulassenden Notare auf das durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 2 BNotO) erforderliche Maß zu beschränken.
Auch der Hinweis auf die in § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO
n.F. enthaltene Ermächtigung an die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung (u.a.) Bestimmungen über die Anrechnung von Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu treffen, hilft der Antragstellerin nicht weiter. Da § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift zweifelsfrei auf die tatsächliche Zulassung zu dem Rechtsanwalt abstellt, kann die Ermächtigung in Abs. 3
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Satz 4 nur Fälle betreffen, in denen ein bereits zugelassener Rechtsanwalt vorübergehend auf seine Zulassung verzichtet. Eine entsprechende Regelung über die Unvereinbarkeit von Rechtsanwaltsund Beamtenstatus (vgl. dazu auch § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO) war bereits in Abschnitt A I Nr. 3 des Runderlasses 1990 enthalten.
4. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, war der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen zu dem Anwaltsnotariat von Verfassungs wegen im übrigen nicht gehalten, zugunsten derjenigen Notarbewerber Übergangsrege-lungen zu erlassen, die die nach altem Recht vorausgesetzten Wartezeiten bereits teilweise oder sogar zu dem größten Teil erfüllt hatten. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen (vgl. u.a. Beschl. v. 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 - BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131).
Krohn Thode Blauth
Becker-Flügel Grantz