BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 22/82
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des früheren Notars Dr. Georg M
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die Notarkammer Kassel, vertreten durch ihren Präsidenten,
Istraß
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen vollstreckbarer Zahlungsaufforderung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17. Januar 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Notare Dittmar und Dr. Rendtorff
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 642,50 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der Antragsteller war Rechtsanwalt und Notar in Wolfhagen. Nachdem er mit Schreiben vom 30. April 1981 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte, nahm der Präsident des Landgerichts Kassel seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 1. Juni 1981 zurück. Die Verfügung ist vor dem 26. Juni 1981 rechtskräftig geworden.
Auf Grund ihrer für das Jahr 1981 beschlossenen Beitragsordnung vom 14. März 1981 forderte der Präsident der Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 5. Oktober 1981 und 6. November 1981 zur Zahlung eines noch offenen Restbeitrags in Höhe von 642,50 DM auf. Nachdem der Antragsteller die Zahlung mit Schreiben vom 31. Oktober 1981 abgelehnt hatte und auch der Aufforderung vom 6. November 1981 nicht nachgekommen war, ließ ihm die Antragsgegnerin am 19. Januar 1982 in gleicher Höhe eine für vollstreckbar erklärte Zahlungsaufforderung vom 16. Dezember 1981 zustellen. Mit einem an das Amtsgericht Wolfhagen gerichteten Schreiben vom 21. Januar 1982 hat der Antragsteller dagegen vorsorglich "Widerspruch” und "alle rechtlich denkbaren Rechtsmittel” eingelegt. Das Schreiben ist vom Direktor des Amtsgerichts am 15. Februar 1982 an die Zivilsenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel weitergeleitet worden. Von dort wurde es durch Verfügung des Vorsitzenden des 15. Zivilsenats vom 18. Februar 1982 an den Senat für NotarSachen des Oberlandesgerichts in Frankfurt weitergeleitet, wo es am 22. Februar 1982 einging. Das Oberlandesgericht hat das Schreiben des Antragstellers vom 21. Januar 1982 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-
gen die vollstreckbare Zahlungsaufforderung behandelt. Der Antragsteller ist dem Verfahren entgegengetreten.
Er ist der Ansicht: Da er nicht mehr Notar sei, gehe es hier nicht um eine "Notar sache"; auch unterstehe er nicht mehr der Bundesnotarordnung. Wenn die Antragsgegnerin meine, eine Forderung gegen ihn zu haben, müsse sie - durch Mahnbescheid oder Klage - den Zivilprozeßweg gegen ihn beschreiten. Das Oberlandesgericht hat über den Antrag sachlich entschieden, indem es ihn zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist zu spät eingelegt und deswegen unzulässig.
1. Für die in § 111 Abs. 4 BNotO vorgesehene sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gilt sinngemäß § 42 Abs. 4 BRAO. Danach ist das Rechtsmittel binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses, für die dessen Zustellung maßgebend ist (vgl. BGHZ 38, 6), schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Das ist hier nicht geschehen.
a) Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller am 10. September 1982 persönlich durch die Post zugestellt worden. Seine Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 1982 ist am 7. Oktober 1982, also erst nach Fristablauf, beim Oberlandesgericht eingegangen.
b) Der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und damit dem Beginn der Beschwerdefrist am 10. September 1982 steht nicht entgegen, daß der Ent-
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Scheidung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH2 42, 390, 391 f.; Beschlüsse vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 =
DNotZ 1973, 494; 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 . DNotZ 1979 , 373 , 375 und 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82) ist das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bei Verwaltungsstreitsachen, die in den Bereich der Bundesnotarordnung fallen, ohne Einfluß auf den Fristenlauf. Das gilt nicht nur für die Anfechtung des Verwaltungsaktes, sondern auch für die der gerichtlichen Entscheidungen des ersten Rechtszuges (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1972 -NotZ 4/72 - DNotZ 1973 494).
c) Das Schreiben des Antragstellers vom 13. September 1982, das nach dem Eingangs Stempel der Geschäftsstelle vom 20. September 1982 noch vor Fristablauf beim Oberlandesgericht eingegangen ist, enthält keine sofortige Beschwerde. Der Antragsteller hat darin ausgeführt: Da er kein Notar sei, betreffe das Schreiben vom 10. September 1982 (gemeint ist: der an diesem Tage zugestellte Beschluß) ihn nicht. Er - der Antragsteller - habe als deutscher Staatsbürger Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren, das in einer solchen Sache vor einem ordentlichen Zivilgericht stattzufinden habe. Mit diesen Ausführungen hat er zwar zu dem Ausdruck gebracht, daß er mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht einverstanden sei. Er hat aber nicht auch erklärt, er fechte sie an, sondern zusätzlich nur darum gebeten, ihm mitzuteilen, welches Rechtsmittel gegen den ”sog. Beschluß” eingelegt werden könne. Bei einem rechtsunkundigen Beschwerdeführer könnte in einem solchen Schreiben möglicherweise trotz der darin liegenden Anfrage zugleich schon eine Beschwerde selbst zu sehen sein. Beim Antrag-
steller ist das hier jedoch ausgeschlossen. Von ihm als früherem Rechtsanwalt und Notar kann man erwarten, daß er einen Anfechtungswillen, wenn er ihn gehabt hätte, eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hätte, auch wenn er die genaue Bezeichnung des Rechtsmittels nicht kannte. Die Anfechtung hätte er zu dem Beispiel durch den Satz erklären können, für den Fall, daß das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts gestatte, lege er gegen den Beschluß das zulässige Rechtsmittel ein. Ähnlich ist er bei der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vorgegangen, indem er sich im Schreiben vom 21. Januar 1982 mit einem "Widerspruch" und "allen rechtlich denkbaren Rechtsmitteln" gegen die Aufforderung wandte. Wenn er demgegenüber im Schreiben vom 13. September 1982 im Anschluß an Ausführungen, die als Unmutsäußerungen und bloße Wiederholung seiner schon bekannten Rechtsauffassung zu werten sind, lediglich um eine Rechtsmittelbelehrung gebeten hat, so ergibt sich daraus zur Überzeugung des Senats, daß er sich in diesem Fall bei der Einreichung des Schreibens zur Rechtsmitteleinlegung gerade noch nicht entschlossen hatte. Dafür spricht auch der Inhalt der späteren Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 1982. Denn darin führt der Antragsteller aus, er habe "vor dem heutigen Tage keine Rechtsmittel auf den Weg bringen" können. Daraus geht unmißverständlich hervor, daß er selbst sein Schreiben vom 13. September 1982 nicht als Rechtsmittel verstanden hat und es als solches auch nicht verstanden wissen wollte.
2. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, das der Antragsteller zusammen mit der verspäteten sofortigen Beschwerde eingereicht hat, ist unbegründet. Denn der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden gehindert.
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die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 6 BRAO und § 22 Abs. 2 FGG). Als früherer Rechtsanwalt und Notar hätte er sich unschwer über die Anfechtungsmöglichkeit nach § 111 BNotO unterrichten können, zu demal der ange-fochtene Beschluß diese Vorschrift nennt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72 = DNotZ 1973, 494 und 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 = DNotZ 1979,
373, 377).
Krohn Gribbohm Jähnke
Dittmar
Rendtorff