BGH · NotZ 22/08 vom 23.03.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Der weitere Beteiligte hat, nachdem er seine Beschwerde gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Vor allem im Hinblick darauf, dass die Anschlussbeschwerde keine höheren Erfolgsaussichten gehabt hätte als die Beschwerde, hält es der Senat nicht für angezeigt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG; vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 22/08 vom 23. März 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Appl sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. März 2009 beschlossen: Der weitere Beteiligte hat, nachdem er seine Beschwerde gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. November 2008 - 2 VA 14/08 - zurückgenommen hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Beschwerde und Anschlussbeschwerde) zu tragen. Vor allem im Hinblick darauf, dass die Anschlussbeschwerde keine höheren Erfolgsaussichten gehabt hätte als die Beschwerde, hält es der Senat nicht für angezeigt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG; vgl. BGHZ 28, 117, 121 ff; siehe auch Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rn. 42). Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Schlick Kessal-Wulf Appl Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 10.11.2008 - 2 VA (Not) 14/08 -