BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 21/97
vom 16. März 1998
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt am 16. März 1998
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 9. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 7. Juni 1931 geborene Antragsteller ist seit 1967 als Rechtsanwalt und aufgrund der Bestallungsurkunden vom 11. Juni 1969 und 5. April 1974 als Notar mit dem Amtssitz in H. tätig. Im Rahmen von gegen ihn
geführten disziplinarrechtlichen Vorermittlungen weckte der Inhalt einer Anzahl von Schreiben und Schriftsätzen des Antragstellers bei der Antragsgegnerin Zweifel an der Dienstfähigkeit des Notars wegen einer Beeinträchtigung seiner geistigen Kräfte. Durch Verfügung vom 20. Dezember 1996 erteilte die Antragsgegnerin daher dem Notar die Weisung, sich innerhalb von zwei Wochen ab Bestandskraft der Verfügung amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Mit Bescheid vom 11. März 1997 ordnete die Antragsgegnerin zusätzlich an, daß der Notar die amtsärztliche Überprüfung seiner Dienstfähigkeit nunmehr unverzüglich vorzunehmen habe. Beide Verfügungen hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Am 24. April 1997 hat sich der Notar amtsärztlich untersuchen lassen; in ihrem Gutachten vom 29. April 1997 gelangt die Amtsärztin zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller wegen einer produktiven Wahnsymptomatik bezüglich seiner Tätigkeit als Notar dienstunfähig sei. Mit Verfügung vom 6. Mai 1997 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller daraufhin mit sofortiger Wirkung vorläufig seines Amtes als Notar enthoben. Durch Schriftsatz vom 6. Mai 1997 hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren die Erledigung der Hauptsache erklärt und Kostenantrag analog § 91 a ZPO gestellt, während der Antragsteller an seinen ursprünglichen Anträgen auf Aufhebung der beiden Untersuchungsverfügungen
festgehalten hat.
Das Oberlandesgericht hat die beiden Anträge des Notars auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, weil es ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Bescheidung seiner Aufhebungsanträge wegen zwischenzeitlicher Hauptsacheerledigung verneint hat.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der durch seinen - zwischenzeitlich bestellten - Betreuer eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Oberlandesgericht hat die beiden Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnungen der Antragsgegnerin auf amtsärztliche Untersuchung zu Recht als unzulässig verworfen. Beide Anordnungen haben sich dadurch erledigt, daß der Antragsteller sich am 24. April 1997 der ihm auferlegten amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat; dadurch ist zugleich im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung eine Erledigung der Hauptsache eingetreten, auf die die Antragsgegnerin sich beruft und daher auch nicht mehr an einer Vollziehung ihrer Verfügungen festhält. Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht ein Rechtsschutzinteresse des Notars an der Weiterverfolgung seiner Anträge auf Aufhebung der beiden Untersuchungsanordnungen mit Recht verneint; auf die diesbezüglichen zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß, zu demal es sich
- weiterhin - nur auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses bezieht.
Einen Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO macht der Antragsteller nicht geltend. Eine derartige Antragsänderung wäre im Verfahren nach § 111 BNotO auch grundsätzlich unzulässig (st. Sen.Rechtspr.: vgl. Beschl. v. 29. Juli 1991
- NotZ 18/90, BGHR BNotO § 111 Abs. 1,
Feststellungsantrag 2 m.w.N.).
Rinne Seiffert Kurzwelly
Schierholt
Grantz