BGHR: j a
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 21/95
vom 24. Juni 1996 in dem Verfahren
des Präsidenten des Landgerichts Berlin, Weg
Antragsgegners und Beschwerdeführers,
gegen
1. Rechtsanwältin und Notarin Ulrike
2. Rechtsanwalt und Notar Robert N<
beide: Ei
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich
in
wegen Anfechtung einer aufsichtsbehördlichen Weisung
2
/
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 1995 aufgehoben .
Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 11. Juli 1994 - D IV L 252 - SH I -werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und Notare mit Amtssitz in Sie sind Mitglieder einer Sozietät, der
auch Rechtsanwalt Ulrich B^f^angehört. Rechtsanwalt übt zugleich die Tätigkeit eines vereidigten Buchprüfers aus.
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 11. Juli 1994 gab der Antragsgegner den Antragstellern auf, die Sozietät mit Herrn zu beenden.
Auf die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht die Bescheide des Antragsgegners mit der Begründung aufgehoben, daß aufgrund der Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) das Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotar und vereidigtem Buchprüfer nicht mehr bestehe. Gegen den ihm am 4. April 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 7. April 1995 beim Kammergericht eingegangene sofortige^. Beschwerde des Antragsgegners.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Weisungen des Antragsgegners vom 11. Juli 1994 sind rechtmäßig.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), ist dem Anwaltsnotar die Verbindung mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung untersagt. An dieser Rechtslage hat sich - entgegen der Auffassung des Kammergerichts - durch das Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügten § 59a BRAO nichts geändert (Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - BB 1995,
2525 = NJW 1996, 392).
Nach diesen Grundsätzen ist auch die Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem vereidigten Buchprüfer unzulässig.
Der berufliche Wirkungskreis des vereidigten Buchführers liegt - wie der des Wirtschaftsprüfers - im wesentlichen auf dem Gebiet betriebswirtschaftlicher Unternehmensprüfung. Das Berufsrecht des Buchprüfers ist in einem besonderen Teil der Wirtschaftsprüferordnung geregelt (§§ 128 ff. WPO) und nimmt weitgehend auf die für Wirtschaftsprüfer geltenden Vorschriften Bezug. Der allerdings eingeschränkte Wirkungskreis des Buchprüfers und die entsprechend abweichenden Bestellungsvoraussetzungen (§§ 131 ff. WPO) recht-fertigen es nicht, mit Blick auf die Frage des Sozietätsverbotes für Notare zwischen den Berufen des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers zu unterscheiden. Die Einschränkungen betreffen nicht den Inhalt der Prüfungstätigkeit, sondern nur den Kreis der Unternehmen, bei denen der vereidigte Buchprüfer zur Pflichtprüfung - neben
5
dem Wirtschaftsprüfer - zugelassen ist. Aus diesem Grunde hat der Senat auch bereits entschieden, daß einem Anwaltsnotar die Nebentätigkeit als vereidigter Buchprüfer - ebenso wie die als Wirtschaftsprüfer - nicht genehmigt werden darf (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 - NJW-RR 1993, 438 = DNotZ 1993, 268).
Schließlich kann es dem Begehren der Antragsteller auch nicht zu dem Erfolg verhelfen, daß Rechtsanwalt B^^ - wie sie geltend machen - aus der Sozietät in seiner Eigenschaft als vereidigter Buchprüfer ausgeschieden, mit ihnen nur noch in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zu einer Sozietät verbunden sei und seine Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer auf eigene Rechnung und mit gesondertem Briefkopf ausübe. Zweck des Verbots einer Sozietät von Anwaltsnotaren mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchführern ist es, schon dem Anschein einer Gefährdung des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbildes des Notaramtes zu begegnen. Dieser Anschein ist aber schon dadurch begründet, daß ein Mitglied der Sozietät, Rechtsanwalt B^p, die Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer ausübt, zu demal wenn dies - wie hier - in den gemeinsamen Büroräumen geschieht. Im übrigen kann Rechtsanwalt solange er
zu dem vereidigten Buchprüfer bestellt ist, jederzeit wieder auch innerhalb der Sozietät in diesem Berufsfeld tätig werden und damit die Gefahr von Interessenkonflikten mit der Amtstätigkeit der Antragsteller verstärkt aufleben lassen. Der Schutz der genannten Rechtsgüter gebietet daher einen Verzicht des vereidigten Buchprüfers auf seine Bestellung (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2, 131b Abs. 1 WPO; vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1991 - NotSt (Brfg) 1/91 - NJW 1992,
6
1179) oder einen Rückzug der Anwaltsnotare aus der Sozietät (vsrl. auch Senat, Beschluß vom 18. September 199 5 - NotZ 45/94 - a.a.O).
Tolksdorf Wiechers
Grantz Lintz