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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 21/93
vom 18. Juli 1994
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Dr. Peter B( Fl
Lstraße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
Land Hessen, Landesjustizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht F(
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyd
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I. Der Antragsteller wurde am 17. Mai 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und am 30. Mai bzw. 1. Juni 1983 in die Listen der Rechtsanwälte des Landgerichts Koblenz und des Amtsgerichts Lahnstein eingetragen. Mit Verfügung vom 16. August 1983 wurde er anderweitig beim Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main zugelassen.
Mit Schreiben vom 15. April 1991 beantragte der Antragsteller seine Bestellung zu dem Anwaltsnotar in Frankfurt am Main. Die Antragsgegnerin hat den Antrag durch Bescheid vom 9. Juli 1991 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller erfülle nicht die erforderliche 15jährige Wartezeit als Rechtsanwalt.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller begehrt, den Bescheid der Antragsgegnerin aufzuheben und diese zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Bestimmung einer Wartezeit von 15 Jahren, zu demindest aber das Festhalten an ihr sei ihm Hinblick auf die nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare vom 29. Januar 1991 geltende Wartefrist von nur fünf Jahren ermessensfehlerhaft. Im übrigen verstoße es gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, daß für die Notarbewerber keine Obergangsregelung vorgesehen sei, während eine solche für die Altnotare mit der Einführung der Höchstaltersgrenze von 70 Jahren getroffen worden sei.
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Der 2. Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihm am 25. Juni 1993 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 28. Juni 1993 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluß sowie den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 1991 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihn zu dem Anwaltsnotar zu bestellen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO) . Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, den Antragsgegner zu dem Notar zu bestellen oder - dies hat der Antragsteller zwar nicht (mehr) beantragt, es ist aber von seinem weitergehenden Verpflichtungsantrag mit umfaßt (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 = DNotZ 1991, 82, 84) -neu zu bescheiden.
1. Die Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) mit Wirkung vom 1. August 1991, mithin nach Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 9. Juli 1991, geändert worden. Das Gesetz enthält insoweit keine Übergangsbestimmung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem solchen Fall über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt
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der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise dann zugrunde zu legen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zu dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (z.B. BGHZ 37, 179, 181 f; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3; Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 25/92 = NJW 1993, 2536). Hier hat das Begehren des Antragstellers weder nach altem Recht (dazu unter 2) noch nach neuem Recht (dazu unter 3) Erfolg.
2. Nach dem zu dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Recht hat die Antragsgegnerin die Notarbewerbung des Antragstellers zu Recht mangels Erfüllung der erforderlichen allgemeinen Wartezeit abgelehnt.
a) Nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. konnten die LandesJustizverwaltungen für den Bereich des Anwaltsnotariats, zu dem gemäß § 3 Abs. 2 BNotO auch das Land Hessen gehört, nähere Bestimmungen zu der in § 4 Abs. 1 BNotO a.F. vorgeschriebenen Bedürfnisprüfung treffen, u.a. die Bestellung zu dem Notar vom Ablauf einer Wartezeit abhängig machen. Von dieser Ermächtigung hatte die Antragsgegnerin durch Runderlaß vom 1. März 1990 (JMB1. S. 225) in unbedenklicher Weise (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91 = unveröffentlicht, Umdruck S. 9 f) Gebrauch gemacht. Nach Abschnitt A I Nr. 1 a des Runderlasses setzte die Bestellung zu dem Notar u.a. voraus, daß der Bewerber 12 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war und in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der in
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Aussicht genommene Amtssitz lag, in jedem der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre so viele Notariatsgeschäfte angefallen waren, daß auf jeden im Zeitpunkt der Entscheidung bestellten Notar unter Berücksichtigung des Bewerbers im Durchschnitt mehr als 300 Notariatsgeschäfte entfielen; dieses Erfordernis entfiel nach einer Wartezeit von 15 Jahren. Da nach den vom Antragsteller nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main in den hier maßgeblichen Jahren 1989 und 1990 nicht die für die Bestellung eines weiteren Notars erforderliche Zahl von Notariatsgeschäften angefallen war, galt für den Antragsteller die Wartezeit von 15 Jahren. Diese Wartezeit erfüllte der Antragsteller - ebenso wie die 12jährige Wartezeit - im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht und konnte er auch bis zu dem Inkrafttreten des neuen Notarzulassungsrechts am 1. August 1991 nicht mehr erreichen, weil er erst Mitte 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war.
b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers war die Antragsgegnerin aufgrund des Umstandes, daß die Bestellung zu dem Anwaltsnotar nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO n.F. nur noch eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren voraussetzt, nicht gehalten, in einer Übergangszeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts die bis dahin geltenden Wartezeitvoraussetzungen aufzulockern. Ob sie hierzu im Hinblick darauf, daß sie das ihr zustehende Ermessen durch die Bestimmungen des Runderlasses vom 1. März 1990 gebunden hatte (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91, 92; vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131,
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st.Rspr.), überhaupt befugt gewesen wäre (zur Änderung von Richtlinien, insbesondere der Methode der Bedarfsermittlung, aus gegebenem Anlaß vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445, 447; vom 12. November 1984 - NotZ 6/84 = DNotZ 1985, 507, 508), kann dahinstehen. Eine Verpflichtung, die zeitlichen Zulassungsschranken einstweilen zu senken oder ganz von ihnen abzusehen, bestand jedenfalls nicht. Sie hätte vorausgesetzt, daß das geltende Wartezeitsystem mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht mehr vereinbar gewesen wäre (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 5/81 = DNotZ 1982, 372) und dem Mangel gerade durch eine Lockerung der Fristvoraussetzungen hätte abgeholfen werden müssen. Diese Frage hat sich nie gestellt. Zweifelhaft war lediglich geworden, ob im Hinblick auf die zutage getretenen Unzulänglichkeiten des Wartezeitsystems (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, Begründung Allgemeiner Teil, BT-Drucks. 11/6007 S. 8 f) bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zu einer gegenüber der Zulassung nach Wartezeiten strikteren Bedürfnisprüfung hätte übergegangen werden müssen (Senatsbeschluß vom 29. März 1993 - NotZ 17/92 = unveröffentlicht, Umdruck S. 5 f).
3. Nach der BundesnotarOrdnung in der seit dem 1. August 1991 geltenden Fassung hat das Begehren des Antragstellers bereits deswegen keinen Erfolg, weil sich seine Bewerbung nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezieht (st.Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 13. Juli 1992 aaO, S. 2 bzw. 132; vom 29. März 1993 - NotZ 20/92 = zur Veröffentlichung in BGHZ 122, 136
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vorgesehen; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 34/92 = unveröffentlicht, Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.).
4. Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Anwaltsnotar keine Übergangsregelung zugunsten solcher Bewerber getroffen hat, die - wie der Antragsteller - die allgemeine Wartezeit bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. August 1991 bereits zu dem Teil erfüllt hatten, begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992 (aaO) im einzelnen dargelegt und seither in zahlreichen Entscheidungen bestätigt (vgl. die Nachweise im Beschluß vom 13. Dezember 1993 aaO, Umdruck S. 6; vgl. auch den NichtannahmebeSchluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93 = NJW 1994, 1718). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
a) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß er im Jahre 1980 mit dem Ziel, Anwaltsnotar zu werden, seine Anstellung als Wirtschaftsprüfungsassistent gekündigt habe und in den Referendardienst eingetreten sei. Der Senat bezweifelt, daß der Antragsteller bereits zu einem Zeitpunkt, als er weder das juristische Assessorexamen abgelegt noch zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, ein in zeitlicher Hinsicht derart fernliegendes Berufsziel wie das Amt des Anwaltsnotars angestrebt hat, zu demal er dafür weder eine Begründung vorgetragen noch Belege beigebracht hat. Selbst wenn aber die Darstellung des Antragstellers zutreffen sollte, konnte er dadurch, daß er seinerseits Maßnahmen im
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Hinblick auf das angestrebte Amt ergriff, grundsätzlich keine erhöhten verfassungsrechtlichen Schutz genießende Vertrauensposition erwerben. Maßnahmen solcher Art erfolgten auf rechtlich ungesicherter Grundlage. Eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes Tätigwerden das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung von Notarstellen einzuschränken, kann nicht anerkannt werden (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 aaO, S. 6 bzw. 133). Darüber hinaus stellen die vom Antragsteller seinerzeit ergriffenen Maßnahmen (Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, Aufnahme des Referendardienstes) keine Vertrauensbetätigung im Hinblick auf das Amt des Anwaltsnotars dar. Insoweit fehlt es ihnen an einem unmittelbaren Bezug, da der Antragsteller zunächst erst das juristische Assessorexamen bestehen und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangen mußte, um überhaupt für das Amt des Anwaltsnotars in Betracht zu kommen (§§ 3 Abs. 2, 5 BNotO). Als der Antragsteller diese Voraussetzungen im Jahre 1983 erfüllte, war der Fortbestand des "Wartezeitnotariats" bereits seit längerem fraglich geworden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 aaO, S. 6 bzw. 133) .
b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (aaO) zwar in Art. III zugunsten älterer Notare eine Übergangsregelung zu der neu eingeführten Altersgrenze (§ 48 a BNotO n.F.) vorsieht, nicht aber zugunsten der Notarbewerber im Hinblick auf die durch das neue Recht erschwerten Zugangsvoraussetzungen für das Notaramt. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, Gleiches ungleich
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zu behandeln. Die Rechtslage der Notarbewerber ist jedoch nicht mit der bereits bestellter Notare zu vergleichen. Die Einführung einer Altersgrenze erfordert eine Übergangsregelung, weil sie die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Beruf sfreiheit der amtierenden Notare einschränkt (BVerfG, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91 = NJW 1993, 1575). Dagegen wird die Berufsfreiheit der Notarbewerber durch den Wegfall der Bedürfnisprüfung anhand von Wartezeiten nicht berührt (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 aaO,
S. 3 bzw. 132; zu diesem Unterschied vgl. bereits BVerfGE 80, 257, 263 f).
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