BGH · NotZ 21/90 vom 29.07.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie der Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Beckhoff ohne mündliche Verhandlung am 29. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Gründe Der Antragsteller hat gegen die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 24. Juli 1990 - NotZ 25/89), ist das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden (§ 111 Abs.4 BNotO, § 42 Abs.4 BRAO) und daher als unzulässig zu verwerfen. § 40 Abs.4 BRAO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 31 KostO i.V. m.

Schlagwörter

Kosten24NotZBRAO

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF NotZ 21/90 BESCHLUSS in der Notarsache Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hanun, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, WII Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie der Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Beckhoff ohne mündliche Verhandlung am 29. Juli 1991 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 1990 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die der Antragsgegnerin erwachsenen notwendigen Kosten zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt. 3 Gründe Der Antragsteller hat gegen die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 24. September 1990 zugestellte Entscheidung am 24. Oktober 1990 sofortige Beschwerde eingelegt. Da die angefochtene Entscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden mußte (BGHZ 42, 390; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89), ist das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) und daher als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 31 KostO i.V.m. § 200 BRAO. Krohn Thode Blauth Becker-Flügel Beckhoff