BGH · NotZ 21/90 vom 29.07.1991
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie der Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Beckhoff ohne mündliche Verhandlung am 29. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Gründe Der Antragsteller hat gegen die seinem Verfahrensbevollmächtigten am 24. Juli 1990 - NotZ 25/89), ist das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden (§ 111 Abs.4 BNotO, § 42 Abs.4 BRAO) und daher als unzulässig zu verwerfen. § 40 Abs.4 BRAO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 31 KostO i.V. m.