BGH · NotZ 20/95 vom 31.07.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 31. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Der Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Rechtsmittelzug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ankündigung seiner endgültigen Amtsenthebung (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) sowie gegen seine vorläufige Amtsenthebung (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, der dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten und Betreuer des Antragstellers am 28. Mit dem Rechtsmittel verbindet der Antragsteller vorsorglich den Antrag, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. § 42 Abs.4 BRAO) - auch mit Wirkung gegen den Antragsteller - schon mit der Zustellung des angefochtenen März 1995 war nicht geeignet, die Beschwerdefrist erneut in Lauf zu setzen (BGH, Beschluß vom 17. Aus welchem Grunde der Bevollmächtigte des Antragstellers davon abgesehen hat, gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluß Beschwerde einzulegen, ist den Akten nicht zu entnehmen.

Schlagwörter

BeschwerdefristOberlandesgerichtMärzZustellungBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2053 096 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 20/95 vom 31. Juli 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Einhard A. Fmggggmm Straße®® Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen das Land Hessen, Landesjustizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Fi Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Amtsenthebung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 31. Juli 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Senat für- Notarsachen - vom 8. Dezember 1994 wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Rechtsmittelzug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ankündigung seiner endgültigen Amtsenthebung (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) sowie gegen seine vorläufige Amtsenthebung (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, der dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten und Betreuer des Antragstellers am 28. Februar 1995 und dem Antragsteller persönlich am 2. März 1995 (mit Zustellungsurkunde) sowie erneut am 10. März 1995 (mit Empfangsbekenntnis) zugestellt worden ist, richtet sich die am 23. März 1995 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit dem Rechtsmittel verbindet der Antragsteller vorsorglich den Antrag, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. II. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. 1. Hat die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) - auch mit Wirkung gegen den Antragsteller - schon mit der Zustellung des angefochtenen 4 Beschlusses an seinen Bevollmächtigten und Betreuer zu laufen begonnen, so war sie bei Einlegung des Rechtsmittels am 23. März 1995 bereits abgelaufen. Die Beschwerde ist aber auch dann verspätet, wenn die an den Antragsteller persönlich gerichtete Zustellung vom 2. März 1995 die Beschwerdefrist erneut in Gang gesetzt haben sollte. In diesem Fall begann die Frist schon im Zeitpunkt der Zustellung am 2. März 1995 und nicht erst - wie der Antragsteller meint - in dem Augenblick zu laufen, in dem ihm der zugestellte Beschluß von seinem Büropersonal vorgelegt worden ist. Bei der Zustellung am 2. März 1995 handelte es sich um eine solche nach § 170 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 16 Abs. 2 FGG), deren Wirksamkeit nicht davon abhing, daß der Antragsteller sie zur Kenntnis nahm. Er verwechselt insoweit die Zustellung nach § 170 Abs. 1 ZPO mit derjenigen nach § 212 a ZPO. Die wiederholte Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an den Antragsteller am 10. März 1995 war nicht geeignet, die Beschwerdefrist erneut in Lauf zu setzen (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1986 - VIII ZB 47/86 - VersR 1987, 680; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Auf1., § 516 Rn. 5). 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG) kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Aus welchem Grunde der Bevollmächtigte des Antragstellers davon abgesehen hat, gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluß Beschwerde einzulegen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten bei der Fristversäumung, für das allerdings keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, müßte sich der Antragsteller zurechnen lassen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG). Daß der Antragsteller innerhalb der laufenden Beschwerdefrist ohne sein Verschulden an deren Einhaltung gehindert war, macht er nicht geltend. Die Vorgänge am 22. März 1995, auf die er sich zu seiner Entschuldigung beruft, fallen nach dem oben Gesagten in die Zeit nach Fristablauf . Rinne Schierholt Tropf Grantz Tolksdorf