BGH · NotZ 20/90 vom 29.07.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie der Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Beckhoff ohne mündliche Verhandlung am 29. 1. Die sofortige Beschwerde dear Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Die Antragstellerin hat die der Antragsgegnerin erwachsenen notwendigen Kosten zu tragen. Juli 1990 - NotZ 25/89), ist das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden (§ 111 Abs.4 BNotO, § 42 Abs.4 BRAO) und daher als unzulässig zu verwerfen. § 40 Abs.4 BRAO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 31 KostO i.V. m.

Schlagwörter

KostenunzulässigBRAONotZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF y? BESCHLUSS NotZ 20/90 in der Notarsache Straßei Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. u. Kollegen, WII 2 Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen - hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn, der Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie der Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Beckhoff ohne mündliche Verhandlung am 29. Juli 1991 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde dear Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 1990 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Antragstellerin hat die der Antragsgegnerin erwachsenen notwendigen Kosten zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.920 DM festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin hat gegen die ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 24. September 1990 zugestellte Entscheidung am 15. Oktober 1990 sofortige Beschwerde eingelegt. Da die angefochtene Entscheidung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden mußte (BGHZ 42, 390; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 25/89), ist das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) und daher als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 31 KostO i.V.m. § 200 BRAO. Krohn Thode Blauth Becker-Flügel Beckhoff