BGH · NotZ 20/89 vom 04.12.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr.Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dr. Lamers und Dr. Rendtorff nach mündlicher Verhandlung am 4. November 1988 beantragte auch die Rechtsanwältin aus Sottrum, das ebenso wie Visselhövede zu dem Amtsgerichtsbezirk Rotenburg gehört, ihre Bestellung zur Notarin; sie war bereits am 18. Der fristgerechte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit der der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrte, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Visselhövede zu bestellen, hatte beim Oberlandesgericht keinen Erfolg. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen, besteht nicht. Daraus folgt nicht, daß ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, auch zu dem Notar bestellt werden muß. b) Ein Anspruch auf Bestellung zu dem Notar kommt danach grundsätzlich nur in Betracht, wenn die LandesJustizverwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung ihr Ermessen derart gebunden hat, daß ein Bewerber zu dem Notar zu bestellen ist, wenn neben den gesetzlichen die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller ist erst 1984 als Rechtsanwalt zugelassen worden und erfüllt daher die für ihn geltende allgemeine Wartezeit von 15 Jahren nicht. Nach den §§ 2 und 3 AVNot 1981 kann der Antragsgegner unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Rechtsanwalt zu dem Notar bestellen, wenn die allgemeine Wartezeit nicht eingehalten ist. Schon aus der Fassung dieser Vorschriften ("kann") ergibt sich, daß sie keinen Anspruch auf Bestellung zu dem Notar gewähren; der Antragsgegner entscheidet vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen nach pflichtmäßigem Ermessen darüber, ob ein Bewerber zu dem Notar zu bestellen ist (BGH, Beschl. Die Gerichte können Ermessensentscheidungen nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Die Vorschriften der AVNot 1981 über die Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, soweit sie die Bestellung von Notaren von der Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit, von der Dauer der Bezirksansässigkeit und vom Vorhandensein eines Bedürfnisses in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, abhängig machen (vgl. Maßgeblich für die Entscheidung über ein Gesuch sind die aufgestellten Richtlinien als nähere Bestimmungen desjenigen, was den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (BGHZ 37, 179, 185; BGH, Beschl. b) Nach den Vorschriften der AVNot 1981 kann der Antragsteller nicht zu dem Notar bestellt werden. aa) Nach § 2 Abs. 1 kann bei einem Bewerber von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit abgesehen werden, wenn er die Wartezeit der Bezirksansässigkeit erfüllt, es im Interesse der Rechtspflege liegt, daß eine Notarstelle wieder besetzt oder neu errichtet wird, und kein anderer Bewerber vorhanden ist, der sowohl die allgemeine Wartezeit wie auch die Wartezeit der Bezirksansässigkeit erfüllt. Nach Abs. 2 der Vorschrift liegt die Bestellung eines Bewerbers zu dem Notar im Interesse der Rechtspflege, wenn in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar - unter Berücksichtigung des Bewerbers - angefallen sind. Der Antragsteller erfüllt zwar die Wartezeit der Bezirksansässigkeit; denn er war während der letzten drei Jahre (seit Oktober 1985) in dem Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, als Rechtsanwalt ununterbrochen tätig. Nicht gegeben ist jedoch das in § 2 Abs. 2 AVNot 1981 umschriebene Interesse der Rechtspflege an der Bestellung eines weiteren Notars. Der Antragsgegner ist ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, daß nach diesen Berechnungen nur die Bestellung eines weiteren Notars im Interesse der Rechtspflege liege. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner das Interesse der Rechtspflege an der Einrichtung eines weiteren Notariats entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 2 AVNot 1981 nach der für den gesamten Amtsgerichtsbezirk ermittelten Bedürfniszahl beurteilt und nicht die besonderen örtlichen Verhältnisse der Gemeinde Visselhövede zugrunde gelegt hat. Der Bedarf des Amtsgerichtsbezirks, in welchem der Notarbewerber seinen Amtssitz nehmen will, ist ein nach § 4 Abs. 2 BNotO zulässiger Maßstab für die Bedürfnisprüfung (BGH, Beschl. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unzulänglich erweist, muß die Justizverwaltung ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (BGH, Beschl. Eine geordnete Rechtspflege erfordert nicht, daß dem Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht; es muß nur gewährleistet sein, daß der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort in zu demutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und daß Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (BGH, Beschl. Die Beschwernisse, die für die Bürger von Visselhövede mit dem Aufsuchen eines auswärtigen Notars bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden sind, zwingen entgegen der Meinung des Antragstellers nicht zur Einrichtung eines Notariats in Visselhövede; in vergleichbarer Lage sind zahlreiche Bürger, an deren Wohnort kein Notar ansässig ist. bb) Die Konkurrenz um das gemäß § 2 Abs. 2 AVNot 1981 freie Bedürfnisnotariat im Amtsgerichtsbezirk Rotenburg hat der Antragsgegner ohne Ermessensfehler zugunsten der Mitbewerberin Vehring des Antragstellers entschieden. Das war hier die Rechtsanwältin Die Ansicht des Antragstellers, dieser Auswahlmaßstab sei fehlerhaft, der Antragsgegner müsse nach der besseren fachlichen Eignung der Bewerber entscheiden, trifft nicht zu. März 1987 - NotZ 17/86, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 1); es gilt auch für die Auswahl nach der Dauer der Bezirksansässigkeit. Dem entspricht es, daß in den Fällen, in denen trotz des unterschiedlichen Laufs der Wartezeiten mehrere Bewerber für eine zu vergebende Notarstelle vorhanden sind, derjenige zu dem Zuge kommt, der die Wartezeit zuerst erfüllt hat. Eine Auswahl der Bewerber nach der Dauer der von ihnen zurückgelegten Wartezeiten verstößt mithin unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 BNotO bei Anwaltsnotaren nicht gegen höherrangiges Recht. Nach dieser Vorschrift kann von der Einhaltung der Wartezeit der Bezirksansässigkeit abgesehen werden, wenn a) der Bewerber ein Notariat übernehmen möchte, das durch Tod, durch eine vom Amtsarzt bescheinigte Berufsunfähigkeit des Notars oder durch Entlassung eines über 65 Jahre alten Notars aus dem Amt gemäß § 48 BNotO erlischt, und er aufgrund rechtlicher Verpflichtungen wesentliche Versorgungsleistungen an den Notar oder seine unterhaltsberechtigen Hinterbliebenen zu erbringen hat, b) seine Bestellung zu dem Notar im Interesse der Rechtspflege liegt (§ 2 Abs.2) und c) kein Rechtsanwalt, der ebenfalls die Bestellung zu dem Notar anstrebt, bereits länger bezirksansässig ist; das Vorrecht des im Bezirk länger ansässigen Bewerbers besteht jedoch dann nicht, wenn der zu a) angeführte konkurrierende Bewerber sich bereits ein Jahr zuvor oder früher mit dem ausscheidenden Notar zur gemeinschaftlichen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verbunden hatte. Selbst wenn man nämlich zugunsten des Antragstellers von einer Bewerbung um ein Versorgungsnotariat ausgeht, stellt sich die Entscheidung des Antragsgegners nicht als fehlerhaft dar. Für den Antragsteller von Bedeutung ist nur die in § 3 Buchst, c) AVNot 1981 enthaltene Regelung, nach der bei mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle der Vorrang des länger bezirksansässigen Bewerbers zugunsten des Bewerbers um das Versorgungsnotariat eingeschränkt wird. Diese Vorschrift, die nach dem Wortlaut des § 3 AVNot 1981 nur für einen Bewerber gilt, der - anders als der Antragsteller - die Wartezeit der Bezirksansässigkeit noch nicht erfüllt hat, muß sinngemäß auch im Rahmen des § 2 Abs.3 AVNot 1981 beachtet werden (BGH, Beschl. Nach § 3 Buchst, c) AVNot 1981 entfällt nämlich der Vorrang des länger bezirksansässigen Bewerbers nur dann, wenn der Bewerber um das Versorgungsnotariat sich bereits ein Jahr zuvor oder früher mit dem ausscheidenden Notar zur gemeinschaftlichen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verbunden hatte. AVNot 1981 bestimmte Jahresfrist für die gemeinschaftliche Berufsausübung soll verhindern, daß sich ein Rechtsanwalt kurzfristig in eine bestehende Anwalts- und Notarpraxis "einkauft" und dadurch länger bezirksansässige Rechtsanwälte, die nach der Dauer der von ihnen zurückgelegten Wartezeiten vorrangig bei der Besetzung einer freiwerdenden Notarstelle zu berücksichtigen wären, verdrängt. Dem berechtigten Interesse an einer Begünstigung von Versorgungsnotariaten trägt die Vorschrift in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, daß der Vorrang des länger bezirksansässigen Rechtsanwalts bereits entfällt, wenn die gemeinschaftliche Berufsausübung des ausscheidenden Notars und des Bewerbers um das Versorgungsnotariat ein Jahr gedauert hatte.

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Volltext der Entscheidung

O O T~ n £ÜJ-Ö n. -7 U 0 0 yj BUNDESGERICHTSHOF NotZ 20/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Thomas Ml GflBfer Straße V! Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, Am >latz Antragsgegner und Beschwerdegegner, WII wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr.Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dr. Lamers und Dr. Rendtorff nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 12. Juni 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt . y/3 Gründe I. Der am 26. Juli 1955 geborene Antragsteller wurde am 25. Oktober 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hamburg zugelassen; er wurde am 6. November 1984 in die Liste der bei dem Landgericht Hamburg zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Nach Verlegung der Kanzlei nach Rotenburg/Wümme wurde er durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 1985 anderweitig bei dem Amtsgericht Rotenburg und dem Landgericht Verden als Rechtsanwalt zugelassen; in die Liste der bei dem Landgericht Verden zugelassenen Rechtsanwälte wurde er am 25. Oktober 1985, in die der bei dem Amtsgericht Rotenburg zugelassenen Rechtsanwälte am 29. Oktober 1985 eingetragen. Am 15. Mai 1988 verlegte er seine Kanzlei nach Visselhövede. Er übte dort den Anwaltsberuf in Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar und der Rechtsanwältin aus. Am 17. Juni 1988 schied Rechtsanwältin vereinbarungsgemäß aus der Sozietät aus. Rechtsanwalt und Notar K^UHHfe starb am 30. Juni 1988. Der Antragsteller wurde für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1989 zu dem Notariatsverweser für das Notariat des Verstorbenen bestellt . Am 29. Oktober 1988 beantragte der Antragsteller seine Bestellung zu dem Notar für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle 4 mit dem Amtssitz in Visselhövede. Am 17. November 1988 beantragte auch die Rechtsanwältin aus Sottrum, das ebenso wie Visselhövede zu dem Amtsgerichtsbezirk Rotenburg gehört, ihre Bestellung zur Notarin; sie war bereits am 18. März 1985 in die Liste der beim Landgericht Verden zugelassenen Rechtsanwälte und am 22. März 1985 in die der beim Amtsgericht Rotenburg zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Der Antragsgegner bestellte Rechtsanwältin V^H^fc zur Notarin und wies das Gesuch des Antragstellers durch Bescheid vom 10. Januar 1989, dem Antragsteller zugestellt am 26. Januar 1989, zurück. Der fristgerechte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit der der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrte, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Visselhövede zu bestellen, hatte beim Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der gemäß § 111 BNotO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet. 1. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen, besteht nicht. S3 a) Die Bundesnotarordnung gewährt - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keinen Anspruch auf Bestellung zu dem Notar. Sie legt nur die Voraussetzungen fest, unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden kann. Daraus folgt nicht, daß ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, auch zu dem Notar bestellt werden muß. Nach § 4 Abs. 1 BNotO werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Der Notar übt ein öffentliches Amt aus (§ 1 BNotO), auch wenn er kein Beamter ist. Er nimmt auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege Aufgaben wahr, die aus den Funktionen des Staates abgeleitet sind. Der Staat hat sich deshalb Vorbehalten, Zahl und Sitz der Notarstellen gemäß dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege zu bestimmen. Die Einrichtung der Notarstellen steht als Maßnahme der staatlichen Organisationsgewalt im pflichtmäßigen Ermessen der LandesJustizverwaltung, die nach § 12 BNotO die Notare bestellt. Richtschnur für die Ausübung des Ermessens sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 17, 371, 379 ff; BGHZ 67, 348, 352 ff). In den dadurch abgesteckten Grenzen entscheidet die Landes Justizverwaltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Durch diese Regelung wird das Grundrecht der Notarbewerber auf Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt (BVerfGE 17, 371, 376 ff). Für die Berufswahl ist nur insoweit Raum, als es die vom Staat geschaffene Ämterorganisation erlaubt. 6 b) Ein Anspruch auf Bestellung zu dem Notar kommt danach grundsätzlich nur in Betracht, wenn die LandesJustizverwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung ihr Ermessen derart gebunden hat, daß ein Bewerber zu dem Notar zu bestellen ist, wenn neben den gesetzlichen die von der Landesjustizverwaltung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. In Niedersachsen ist die Bestellung zu dem Notar durch Allgemeine,Verfügung des Antragsgegners betr. die Angelegenheiten der Notare vom 10. Dezember 1981 (Nds. Rpfl. S. 265; im folgenden: AVNot 1981) mit Änderungen vom 9. November 1984 (Nds. Rpfl. S. 290) und vom 5. Dezember 1988 (Nds. Rpfl. S. 271) geregelt. Nach § 1 Abs. 1 AVNot 1981 wird ein persönlich und fachlich geeigneter Rechtsanwalt, der in der Regel noch nicht 62 Jahre sein sollte, auf seinen Antrag zu dem Notar bestellt, wenn er 15 Jahre - in den Fällen des § 4 Abs. 1 AVNot 1981 10 Jahre - bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war und während der letzten 3 Jahre in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, als Rechtsanwalt ununterbrochen tätig gewesen ist. Aufgrund dieser Bestimmung ist der Antragsgegner verpflichtet, jeden Rechtsanwalt, der die Voraussetzungen erfüllt, zu dem Notar zu bestellen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antragsteller ist erst 1984 als Rechtsanwalt zugelassen worden und erfüllt daher die für ihn geltende allgemeine Wartezeit von 15 Jahren nicht. Nach den §§ 2 und 3 AVNot 1981 kann der Antragsgegner unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Rechtsanwalt zu dem Notar bestellen, wenn die allgemeine Wartezeit nicht eingehalten ist. Schon aus der Fassung dieser Vorschriften ("kann") ergibt sich, daß sie keinen Anspruch auf Bestellung zu dem Notar gewähren; der Antragsgegner entscheidet vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen nach pflichtmäßigem Ermessen darüber, ob ein Bewerber zu dem Notar zu bestellen ist (BGH, Beschl. v. 30. November 1964 - NotZ 4/64, DNotZ 1965, 183, 184 ff; v. 15. Juli 1969 - NotZ 1-2/69, DNotZ 1970, 56, 58; v. 17. Februar 1986 - NotZ 5/85, unter II 3 a). Inwieweit nach § 4 Abs. 1 AVNot 1981 ein Anspruch auf Bestellung zu dem Notar in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese Übergangsvorschrift gilt nur für Bewerber, die schon vor dem 1. Januar 1982 als Rechtsanwälte zugelassen waren. Zu diesem Bewerberkreis gehört der Antragsteller nicht. Sein Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Visselhövede zu bestellen, kann deshalb keinen Erfolg haben. Bei einem Ermessensfehler des Antragsgegners, wie ihn der Antragsteller geltend macht, kommt grundsätzlich nur eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Verpflichtung des Antragsgegners in Betracht, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der weitergehende Verpflichtungsantrag des Antragstellers schließt das darauf gerichtete Begehren ein. 8 2. Auch mit diesem eingeschränkten Begehren kann der Antragsteller nicht durchdringen. Die Gerichte können Ermessensentscheidungen nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Ein Ermessensfehler liegt hier nicht vor. a) Die Vorschriften der AVNot 1981 über die Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Anwaltsnotar haben ihre gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 2 BNotO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Für die Gebiete des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO) können hierüber gemäß Abs. 2 der Vorschrift die LandesJustizverwaltungen die näheren Bestimmungen treffen. Sie können insbesondere die Bestellung vom Vorhandensein eines Bedürfnisses an dem in Aussicht genommenen Amtssitz oder vom Ablauf einer Wartezeit oder von beiden Voraussetzungen abhängig machen. Die Bestimmungen können allgemein oder für bestimmte Gerichtsbezirke getroffen werden. Die Vorschriften der AVNot 1981 über die Voraussetzungen für die Bestellung zu dem Notar halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, soweit sie die Bestellung von Notaren von der Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit, von der Dauer der Bezirksansässigkeit und vom Vorhandensein eines Bedürfnisses in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, abhängig machen (vgl. BGHZ 37, 179, 182 ff). Auf die in § 1 Abs. 1 AVNot 1981 bestimmte Altersgrenze, die in § 4 Abs. 2 BNotO keine Gründlage findet, kommt es im Hinblick auf das Lebensalter des Antragstellers hier nicht an. An die aufgrund des § 4 Abs. 2 BNotO erlassenen Verwaltungsvorschriften ist die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung ihres Verwaltungsermessens gebunden. Sie kann von diesen Richtlinien nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers. Maßgeblich für die Entscheidung über ein Gesuch sind die aufgestellten Richtlinien als nähere Bestimmungen desjenigen, was den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht (BGHZ 37, 179, 185; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978 - NotZ 4/78, DNotZ 1979, 367, 368; v. 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372, 373). b) Nach den Vorschriften der AVNot 1981 kann der Antragsteller nicht zu dem Notar bestellt werden. Bereits oben wurde dargelegt, daß er die Voraussetzungen der §§ 1 und 4 nicht erfüllt. Aber auch die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 AVNot 1981 sind nicht gegeben. aa) Nach § 2 Abs. 1 kann bei einem Bewerber von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit abgesehen werden, wenn er die Wartezeit der Bezirksansässigkeit erfüllt, es im Interesse der Rechtspflege liegt, daß eine Notarstelle wieder besetzt oder neu errichtet wird, und kein anderer Bewerber vorhanden ist, der sowohl die allgemeine Wartezeit wie auch die Wartezeit der Bezirksansässigkeit erfüllt. Nach Abs. 2 der Vorschrift liegt die Bestellung eines Bewerbers zu dem Notar im Interesse der Rechtspflege, wenn in dem Bezirk des 10 Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar - unter Berücksichtigung des Bewerbers - angefallen sind. Dabei sind Wechsel- und Scheckproteste, Verwahrungsgeschäfte, gerichtliche Beurkundungen und Beurkundungen auswärtiger Notare nicht mitzuzählen. Der Antragsteller erfüllt zwar die Wartezeit der Bezirksansässigkeit; denn er war während der letzten drei Jahre (seit Oktober 1985) in dem Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, als Rechtsanwalt ununterbrochen tätig. Es ist auch kein anderer Bewerber vorhanden, der neben der Wartzeit der Bezirksansässigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllte. Nicht gegeben ist jedoch das in § 2 Abs. 2 AVNot 1981 umschriebene Interesse der Rechtspflege an der Bestellung eines weiteren Notars. In den Jahren 1986 und 1987, auf die der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zulässigerweise abgestellt hat (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1986 - NotZ 5/86, DNotZ 1987, 163, 164), fielen im Amtsgerichtsbezirk Rotenburg insgesamt 11.175 berücksichtigungsfähige Notariatsgeschäfte an; das ergibt einen Jahresdurchschnitt von 5.587,5 Notariatsgeschäften. Im Amtsgerichtsbezirk gab es 12 Notare. Bei Berücksichtigung eines weiteren Bewerbers wurde die in § 2 Abs. 2 AVNot 1981 bestimmte Bedürfniszahl von jährlich durchschnittlich mindestens 400 Notariatsgeschäften je Notar überschritten (429,8 Notariatsgeschäfte durchschnittlich). Der Antragsgegner hatte jedoch bei seiner Entscheidung zwei Bewerber zu berücksichtigen, nämlich außer dem Antragsteller die Rechtsanwältin Vehring, die ebenfalls die Wartezeit der Bezirksansässigkeit erfüllte. Bei Berücksichtigung von zwei Bewerbern wurde die in § 2 Abs. 2 AVNot 1981 bestimmte Bedürfniszahl knapp unterschritten (399,1 Notariatsgeschäfte durchschnittlich). Der Antragsgegner ist ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, daß nach diesen Berechnungen nur die Bestellung eines weiteren Notars im Interesse der Rechtspflege liege. Wegen seiner Bindung an die selbst gesetzten Verwaltungsvorschriften ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß er die in § 2 Abs. 2 AVNot 1981 bestimmte Mindestzahl von Notariatsgeschäften nicht zugunsten eines zweiten Bewerbers unterschreiten wollte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, daß der Antragsgegner das Interesse der Rechtspflege an der Einrichtung eines weiteren Notariats entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 2 AVNot 1981 nach der für den gesamten Amtsgerichtsbezirk ermittelten Bedürfniszahl beurteilt und nicht die besonderen örtlichen Verhältnisse der Gemeinde Visselhövede zugrunde gelegt hat. Der Bedarf des Amtsgerichtsbezirks, in welchem der Notarbewerber seinen Amtssitz nehmen will, ist ein nach § 4 Abs. 2 BNotO zulässiger Maßstab für die Bedürfnisprüfung (BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981 - NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372, 373 m.w.N.; v. 12. November 1984 - NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507, 508 ff). Grundsätzlich hat kein Bewerber ein Anrecht darauf, daß neben dieser schematischen Bedürfnisprüfung anhand der Verwaltungsvorschriften noch eine zweite, individuelle Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten stattfinde 12 (BGHZ 37, 179, 185; BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981 aaO S. 374; v. 18. Januar 1982 - NotZ 9/81, DNotZ 1982, 378). Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn sich der festgelegte Bedürfnismaßstab gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO) als unzulänglich erweist, muß die Justizverwaltung ihre Richtlinien diesen Erfordernissen anpassen und im Einzelfall so entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangt (BGH, Beschl. v. 10. Mai 1982 - NotZ 12/81, DNotZ 1982, 714, 716; v. 14. Juli 1986 - NotZ 6/86). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Antragsgegner durfte ohne Ermessensverstoß davon ausgehen, daß die im Amtsgerichtsbezirk Rotenburg ansässigen Notare in der Lage sind, die aus der Gemeinde Visselhövede und ihrer Umgebung anfallenden Notariatsgeschäfte sachgerecht zu erledigen. Der von dem Antragsteller hervorgehobene Umstand, daß in Visselhövede früher mehrere Notare ansässig waren, während die rechtsuchende Bevölkerung aufgrund der Entscheidung des Antragsgegners jetzt gezwungen ist, auswärtige Notare aufzusuchen, mußte dem Antragsgegner keinen Anlaß geben, abweichend von seinen Verwaltungsvorschriften ein unabweisbares Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines in Visselhövede ansässigen Notars zu bejahen. Eine geordnete Rechtspflege erfordert nicht, daß dem Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht; es muß nur gewährleistet sein, daß der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort in zu demutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und daß Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981 13 X? - NotZ 2/81, DNotZ 1982, 375, 377). Das durfte der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgetragenen Verkehrsverhältnisse bejahen. Die Beschwernisse, die für die Bürger von Visselhövede mit dem Aufsuchen eines auswärtigen Notars bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbunden sind, zwingen entgegen der Meinung des Antragstellers nicht zur Einrichtung eines Notariats in Visselhövede; in vergleichbarer Lage sind zahlreiche Bürger, an deren Wohnort kein Notar ansässig ist. bb) Die Konkurrenz um das gemäß § 2 Abs. 2 AVNot 1981 freie Bedürfnisnotariat im Amtsgerichtsbezirk Rotenburg hat der Antragsgegner ohne Ermessensfehler zugunsten der Mitbewerberin Vehring des Antragstellers entschieden. Nach § 2 Abs. 3 AVNot 1981 hat nämlich unter mehreren Bewerbern den Vorzug, wer die Wartezeit der Bezirksansässigkeit zuerst erfüllt hat. Das war hier die Rechtsanwältin Die Ansicht des Antragstellers, dieser Auswahlmaßstab sei fehlerhaft, der Antragsgegner müsse nach der besseren fachlichen Eignung der Bewerber entscheiden, trifft nicht zu. Die Auswahl unter mehreren Bewerbern nach der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Anwaltschaft stellt eine sachgerechte Ergänzung der nach § 4 Abs. 2 BNotO zulässigen schematischen Bedürfnisregelung dar. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für die Auswahl nach der Dauer der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entschieden (Beschl. v. 30. März 1987 - NotZ 17/86, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 1); es gilt auch für die Auswahl nach der Dauer der Bezirksansässigkeit. Der unterschiedliche Lauf der Wartezeiten führt 14 erfahrungsgemäß dazu, daß.die Rechtsanwälte nach und nach entsprechend dem vorhandenen Bedürfnis das Notaramt erlangen, wobei regelmäßig der Bewerber mit der längeren Zulassungsdauer oder Bezirksansässigkeit zuerst zu dem Notar bestellt wird; auf einen individuellen Vergleich der Eignung des nach Erfüllung der Wartezeiten zur Ernennung anstehenden Bewerbers mit der anderer Rechtsanwälte, die in absehbarer Zeit ebenfalls die Wartezeiten vollenden, wird bewußt verzichtet. Dem entspricht es, daß in den Fällen, in denen trotz des unterschiedlichen Laufs der Wartezeiten mehrere Bewerber für eine zu vergebende Notarstelle vorhanden sind, derjenige zu dem Zuge kommt, der die Wartezeit zuerst erfüllt hat. § 2 Abs. 3 AVNot 1981 hält sich somit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO. Demgegenüber fehlt es für die vom Antragsteller geforderte Auswahl nach Eignungsgesichtspunkten an der gemäß ' Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 = BVerfGE 73, 280 = DNotZ 1987, 121; BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986 - NotZ 10/86 = DNotZ 1987, 445 ff). Es besteht auch keine rechtliche Notwendigkeit, derartige Auswahlmaßstäbe für Anwaltsnotare gesetzlich vorzuschreiben. Eine unmittelbare Bindung an die für den öffentlichen Dienst geltenden materiellen Auswahlgesichtspunkte des Art. 33 Abs. 2 GG ist für Notare verfassungsrechtlich nicht angeordnet (vgl. BVerfG aaO). Eine Auswahl der Bewerber nach der Dauer der von ihnen zurückgelegten Wartezeiten verstößt mithin unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 BNotO bei Anwaltsnotaren nicht gegen höherrangiges Recht. S3 cc) Die Bevorzugung der Rechtsanwältin bei der Besetzung des einzigen freien Bedürfnisnotariats stellt sich auch bei Berücksichtigung des § 3 AVNot 1981 nicht als fehlerhaft dar. Nach dieser Vorschrift kann von der Einhaltung der Wartezeit der Bezirksansässigkeit abgesehen werden, wenn a) der Bewerber ein Notariat übernehmen möchte, das durch Tod, durch eine vom Amtsarzt bescheinigte Berufsunfähigkeit des Notars oder durch Entlassung eines über 65 Jahre alten Notars aus dem Amt gemäß § 48 BNotO erlischt, und er aufgrund rechtlicher Verpflichtungen wesentliche Versorgungsleistungen an den Notar oder seine unterhaltsberechtigen Hinterbliebenen zu erbringen hat, b) seine Bestellung zu dem Notar im Interesse der Rechtspflege liegt (§ 2 Abs. 2) und c) kein Rechtsanwalt, der ebenfalls die Bestellung zu dem Notar anstrebt, bereits länger bezirksansässig ist; das Vorrecht des im Bezirk länger ansässigen Bewerbers besteht jedoch dann nicht, wenn der zu a) angeführte konkurrierende Bewerber sich bereits ein Jahr zuvor oder früher mit dem ausscheidenden Notar zur gemeinschaftlichen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verbunden hatte. Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob der Antragsteller ein sogenanntes Versorgungsnotariat im Sinne des § 3 Buchst, a) AVNot 1981 übernehmen möchte. Die Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man nämlich zugunsten des Antragstellers von einer Bewerbung um ein Versorgungsnotariat ausgeht, stellt sich die Entscheidung des Antragsgegners nicht als fehlerhaft dar. Da der Antragsteller die Wartezeit der Bezirksansässigkeit erfüllt hat, ist die durch § 3 AVNot 1981 eingeräumte Möglichkeit, von der 16 Einhaltung dieser Wartezeit abzusehen, für ihn ohne Bedeutung. Wie sich aus § 3 Buchst, b) AVNot 1981 ergibt, rechtfertigt eine Bewerbung um ein Versorgungsnotariat nicht die Einrichtung einer zusätzlichen Notarstelle über das in § 2 Abs. 2 AVNot 1981 umschriebene Bedürfnis hinaus. Für den Antragsteller von Bedeutung ist nur die in § 3 Buchst, c) AVNot 1981 enthaltene Regelung, nach der bei mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle der Vorrang des länger bezirksansässigen Bewerbers zugunsten des Bewerbers um das Versorgungsnotariat eingeschränkt wird. Diese Vorschrift, die nach dem Wortlaut des § 3 AVNot 1981 nur für einen Bewerber gilt, der - anders als der Antragsteller - die Wartezeit der Bezirksansässigkeit noch nicht erfüllt hat, muß sinngemäß auch im Rahmen des § 2 Abs. 3 AVNot 1981 beachtet werden (BGH, Beschl. v. 17. Februar 1986 - NotZ 5/85). Ihre Anwendung führt jedoch zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Nach § 3 Buchst, c) AVNot 1981 entfällt nämlich der Vorrang des länger bezirksansässigen Bewerbers nur dann, wenn der Bewerber um das Versorgungsnotariat sich bereits ein Jahr zuvor oder früher mit dem ausscheidenden Notar zur gemeinschaftlichen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verbunden hatte. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller unstreitig nicht. Die Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar KtfflHI^^^pthatte er erst 11/2 Monate vor dessen Tod begründet. Die Selbstbindung des Antragsgegners an seine Verwaltungsvorschriften steht einer ausdehnenden Anwendung des § 3 Buchst, c) Satz 2 AVNot 1981 zugunsten des Antragstellers entgegen. Es kann diesem daher nicht zugute kommen. 17 daß bereits die im Juni 1988 aus der Sozietät ausgeschiedene gungsZusage gegeben hatte, daß der Antragsteller bereits vor er eine längere gemeinschaftliche Berufsausübung in der Sozietät geplant hatte, zu der es infolge des Todes von AVNot 1981 bestimmte Jahresfrist für die gemeinschaftliche Berufsausübung soll verhindern, daß sich ein Rechtsanwalt kurzfristig in eine bestehende Anwalts- und Notarpraxis "einkauft" und dadurch länger bezirksansässige Rechtsanwälte, die nach der Dauer der von ihnen zurückgelegten Wartezeiten vorrangig bei der Besetzung einer freiwerdenden Notarstelle zu berücksichtigen wären, verdrängt. Dem berechtigten Interesse an einer Begünstigung von Versorgungsnotariaten trägt die Vorschrift in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, daß der Vorrang des länger bezirksansässigen Rechtsanwalts bereits entfällt, wenn die gemeinschaftliche Berufsausübung des ausscheidenden Notars und des Bewerbers um das Versorgungsnotariat ein Jahr gedauert hatte. Sie stellt einen Ausgleich der Interessen der länger bezirksansässigen Bewerber um ein Anwaltsnotariat und des Bewerbers um ein Versorgungsnotariat her, der nicht ohne weiteres durch eine ausdehnende Anwendung zugunsten des Bewerbers um das Versorgungsnotariat verschoben werden darf. Die Interessen der Versorgungsberechtigten sind bei dieser Regelung angemessen berücksichtigt. Auf die Interessen der Angestellten der Notarpraxis des verstorbenen Rechtsanwalts Rechtsanwältin A dem Notar K eine Versor Begründung der Sozietät mit bekannt war und daß nicht kam. Die in § 3 Buchst, c) Satz 2 KMMKkommt es rechtlich nicht an (BGH, Beschl. v. 17. Februar 1986 - NotZ 5/85). Im Interesse einer geordneten Rechtspflege ist eine abweichende Regelung nicht geboten * Krohn Lamers Gribbohm Rendtorff Goydke