BGH · NotZ 19/97 vom 10.12.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsache durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Ri Dr. Kurzwelly und Seiffert sowie die Notare Dr. holt und Dr. Grantz am 10. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 1997 hat der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO seines Amtes als Notar enthoben. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 11. § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO war die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen; der Eingang beim Bundesgerichtshof reichte zur Fristwahrung nicht aus (Senatsbeschluß vom 14. 2. Vergeblich macht der Antragsteller geltend, die Beschwerdefrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der ange-fochtene Beschluß nicht auch Rechtsanwalt zugestellt worden sei, der im gerichtlichen Verfahren erster Instanz sein Bevollmächtigter gewesen sei. Dies hat der Vorsitzende des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts auf Anfrage in einer dienstlichen Äußerung, die den Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist, bestätigt. Auch der Inhalt der erstinstanzlichen Akten gibt für die Behauptung des Antragstellers nichts her; einem Vermerk des Senatsvorsitzenden vom 30.

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RechtsanwaltNotarOberlandesgerichtBundesgerichtshof

Volltext der Entscheidung

2042 043 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 19/97 vom 10. Dezember 1997 in dem Verfahren Rechtsanwalt und Notar Jurgen ZI HflBBstraße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, •Platzi Antragsund Beschwerdegegner, wegen Amtsenthebung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsache durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Ri Dr. Kurzwelly und Seiffert sowie die Notare Dr. holt und Dr. Grantz am 10. Dezember 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. n, hat ehr er Schier- I. Mit Bescheid vom 16. Januar 1997 hat der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO seines Amtes als Notar enthoben. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 11. Juli 1997, der dem Antragsteller am 21. Juli 1997 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 29. Juli 1997 beim Bundesgerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO war die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen; der Eingang beim Bundesgerichtshof reichte zur Fristwahrung nicht aus (Senatsbeschluß vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517; st.Rspr.). Darauf ist der Antragsteller mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 19. August 1997 hingewiesen worden. Bei Eingang der Beschwerde konnte der Senat davon ausgehen, daß der rechtskundige Antragsteller sein Rechtsmittel gleichzeitig auch beim 4 Oberlandesgericht einreichen werde, wie dies in zahlreichen Fällen geschieht. Daß dies hier anders war, ergab sich für den Senat erst aus den am 13. August 1997, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, beim Bundesgerichtshof eingegangenen erstinstanzlichen Akten. 2. Vergeblich macht der Antragsteller geltend, die Beschwerdefrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der ange-fochtene Beschluß nicht auch Rechtsanwalt zugestellt worden sei, der im gerichtlichen Verfahren erster Instanz sein Bevollmächtigter gewesen sei. Rechtsanwalt ist im ersten Rechtszug nicht als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers aufgetreten. Dies hat der Vorsitzende des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts auf Anfrage in einer dienstlichen Äußerung, die den Beteiligten zur Kenntnis gegeben worden ist, bestätigt. Auch der Inhalt der erstinstanzlichen Akten gibt für die Behauptung des Antragstellers nichts her; einem Vermerk des Senatsvorsitzenden vom 30. April 1997 ist lediglich zu entnehmen, daß dieser Rechtsanwalt telefonisch gebeten hat, dem Antragsteller eine Nachricht zu übermitteln, weil er davon ausgirig, daß zwischen dem Antragsteller und Rechtsanwalt Pfmp eine Bürogemeinschaft bestehe (vgl. dazu auch die dienstliche Äußerung vom 22. September 1997). Damit war der Anwalt lediglich als Bote eingeschaltet. Der Umstand, daß Rechtsanwalt den Antragsteller im Vor- verfahren und in anderen Verfahren vertreten hat, läßt nicht den Schluß zu, er sei auch in dieser Sache Bevollmächtigter des Antragstellers in erster Instanz gewesen. Rinne Kurzwelly Seiffert Schierholt Grantz