BGH · NotZ 19/95 vom 24.06.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 7. Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 29. Soweit den Antragstellern darüberhinaus aufgegeben worden ist, die Sozietä^äuch "mit denjenigen mir namentlich nicht bekannten weiteren Partnern, die nach Ihrer Stellungnahme zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sind, zu beenden", werden die Bescheide aufgehoben. August 1994 gab der Antragsgegner den Antragstellern auf, "die Sozietät mit den Herren BflBP und GflflHBl sowie denjenigen mir namentlich nicht bekannten weiteren Partnern, die nach Ihrer Stellungnahme^zügleich als Wirtschaftsprüfer tätig sind, zu beenden." Auf die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht die Bescheide des Antragsgegners mit der Begründung aufgehoben, daß aufgrund der Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Gesetz vom 2. Juli 1994 sind rechtmäßig, soweit er den Antragstellern die Beendigung der Sozietät mit den auch als Wirtschaftsprüfern bestellten Rechtsanwälten BflUP und GflHBl auf gegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), ist dem Anwaltsnotar die Verbindung mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung untersagt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gerade in der Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des Sozietätsverbots zwischen Anwaltsnotar und "Nur-Steuerbera-ter" (BVerfGE 80, 269), aus der die Antragsteller den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ableiten wollen, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Verbots der gemeinsamen Berufsausübung durch Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer noch einmal ausdrücklich bestätigt (BVerfGE 80, 269, 280). An der Geltung dieses Verbots hat sich - entgegen der Auffassung des JKammergerichts - durch das Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. Schließlich kann es dem Begehren der Antragsteller auch nicht zu dem Erfolg verhelfen, daß die Rechtsanwälte und innerhalb der Sozietät und nach außen nicht als Wirtschaftsprüfer in Erscheinung treten, ihre Wirtschaftsprüfungsmandate vielmehr ausschließlich im Rahmen einer Tätigkeit für eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wahrnehmen. Solange die Rechtsanwälte B^H^ und zu Wirtschaftsprüfern öffentlich bestellt sind, könnten sie jederzeit - auch innerhalb der Sozietät - wieder in diesem Berufsfeld tätig werden und damit die Gefahr von Interessenkonkflikten mit der Amtstätigkeit der Antragsteller aufleben lassen. September 1991 - NotSt (Brfg) 1/91 -NJW 1992, 1179) oder einen Rückzug der Anwaltsnotare aus der Sozietät (Senat, Beschluß vom 18. zietät mit weiteren "mir nicht namentlich bekannten Partnern, die nach Ihrer Stellungnahme zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sind, zu beenden."

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

2050 048 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 19/95 vom 24. Juni 1996 in dem Verfahren des Präsidenten des Landgerichts Weg Berlin, Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen 1. Rechtsanwalt und Notar Jens-Peter L 2. Rechtsanwältin und Notarin Helga beide: Kl Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Partner in wegen Anfechtung einer aufsichtsbehördlichen Weisung 2 /6 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 1995 abgeändert . Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 29. August 1994 - D IV D 115 - SH II -werden zurückgewiesen, soweit den Antragstellern mit diesen Bescheiden aufgegeben worden ist, die Sozietät mit den Herren Manfred BlBHfc und Heinz-G. G^fB^zu beenden. Soweit den Antragstellern darüberhinaus aufgegeben worden ist, die Sozietä^äuch "mit denjenigen mir namentlich nicht bekannten weiteren Partnern, die nach Ihrer Stellungnahme zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sind, zu beenden", werden die Bescheide aufgehoben. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und Notare mit Amtssitz in Sie sind Mitglieder einer überörtlichen Sozietät. Der Sozietät gehören auch die in FflMHHHHHi zugelassenen Rechtsanwälte Manfred und Heinz-G. an» Biese sind zugleich als Wirtschaftsprüfer bestellt. Nach Angaben der Antragsteller sind noch weitere - namentlich nicht benannte - Mitglieder der Sozietät als Wirtschaftsprüfer zugelassen. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 29. August 1994 gab der Antragsgegner den Antragstellern auf, "die Sozietät mit den Herren BflBP und GflflHBl sowie denjenigen mir namentlich nicht bekannten weiteren Partnern, die nach Ihrer Stellungnahme^zügleich als Wirtschaftsprüfer tätig sind, zu beenden." Auf die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht die Bescheide des Antragsgegners mit der Begründung aufgehoben, daß aufgrund der Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) das Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer nicht mehr bestehe. Gegen 4 den ihm am 24. März 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. März 1995 beim Kammergerieht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache im wesentlichen Erfolg. 1. Die Weisungen des Antragsgegners vom 11. Juli 1994 sind rechtmäßig, soweit er den Antragstellern die Beendigung der Sozietät mit den auch als Wirtschaftsprüfern bestellten Rechtsanwälten BflUP und GflHBl auf gegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), ist dem Anwaltsnotar die Verbindung mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung untersagt. Die verfassungsrechtlichen Einwände der Antragsteller geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keinen Anlaß: Insbesondere fehlt es nicht an der von ihnen vermißten hinreichend erkennbaren und bestimmten, den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügenden Regelung der Berufsausübung. Diese ergibt sich aus der Gesamtregelung der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes unter Berücksichtigung ihrer Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum (BVerfGE 54, 237, 247; 80, 269, 279). /fb Auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Es verstößt nicht gegen das Gleichbehandungsgebot, Anwaltsnotaren die Sozietät mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater zu gestatten, sie ihnen aber mit einem Wirtschaftsprüfer zu untersagen. Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers, dessen beruflicher Wirkungskreis im wesentlichen auf dem Gebiet betriebswirtschaftlicher Unternehmensprüfung liegt, unterscheidet sich von der beratenden Tätigkeit des Rechtsanwalts wie auch von der des Steuerberaters grundlegend. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gerade in der Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit des Sozietätsverbots zwischen Anwaltsnotar und "Nur-Steuerbera-ter" (BVerfGE 80, 269), aus der die Antragsteller den Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot ableiten wollen, die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Verbots der gemeinsamen Berufsausübung durch Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer noch einmal ausdrücklich bestätigt (BVerfGE 80, 269, 280). An der Geltung dieses Verbots hat sich - entgegen der Auffassung des JKammergerichts - durch das Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügten § 59a BRAO nichts geändert (Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - BB 1995, 2525 = NJW 1996, 392). Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, daß § 59a BRAO kein Verbot des Zusammenschlusses eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer, der zugleich Anwalt ist, enthalte, trifft dies zwar zu. Entgegen ihrer Auffassung folgt daraus aber nicht, daß diese Sozietät auch aus der Sicht des nota- 6 riellen Berufsrechts zulässig sein müsse. Ihre Unzulässigkeit ergibt sich nämlich nach wie vor aus der Gesamtregelung der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes. Schließlich kann es dem Begehren der Antragsteller auch nicht zu dem Erfolg verhelfen, daß die Rechtsanwälte und innerhalb der Sozietät und nach außen nicht als Wirtschaftsprüfer in Erscheinung treten, ihre Wirtschaftsprüfungsmandate vielmehr ausschließlich im Rahmen einer Tätigkeit für eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wahrnehmen. Zweck des Sozietätsverbots ist es, schon dem Anschein einer Gefährdung des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbildes des Notaramtes zu begegnen. Solange die Rechtsanwälte B^H^ und zu Wirtschaftsprüfern öffentlich bestellt sind, könnten sie jederzeit - auch innerhalb der Sozietät - wieder in diesem Berufsfeld tätig werden und damit die Gefahr von Interessenkonkflikten mit der Amtstätigkeit der Antragsteller aufleben lassen. Der Schutz der genannten Rechtsgüter gebietet daher einen Verzicht des Wirtschaftsprüfers auf seine Bestellung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 WPO; vgl. Senatsurteil vom 9. September 1991 - NotSt (Brfg) 1/91 -NJW 1992, 1179) oder einen Rückzug der Anwaltsnotare aus der Sozietät (Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - BB 1995, 2525 = NJW 1996, 392). Auch insoweit bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Dagegen können die zur gerichtlichen Prüfung gestellten Bescheide des Antragsgegners keinen Bestand haben, soweit er den Antragstellern aufgegeben hat, auch die So- 7 zietät mit weiteren "mir nicht namentlich bekannten Partnern, die nach Ihrer Stellungnahme zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sind, zu beenden." Insofern genügt der Bescheid nicht den Anforderungen, die an die inhaltliche Bestimmtheit einer aufsichtsbehördlichen Weisung zu stellen ist. 3. Da die Anträge auf gerichtliche Entscheidung im wesentlichen ohne Erfolg geblieben sind, haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Rinne Grantz Tolksdorf Wiechers Lintz