2050 004
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 19/94
vom 8. Mai 1995 in dem Verfahren
Rechtsanwältin Caren B|
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin, SlHHHm Straße B|
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Bestellung zur Notarin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und wiechers sowie die Notarin Dr. Doyd und den Notar Dr. Toussaint
am 8. Mai 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 15. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Die Antragstellerin wurde am 4. März 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seitdem ist sie ununterbrochen als Rechtsanwältin in tätig.
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Mit Schreiben vom 26. Februar und 19. April 1993 bewarb sie sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 30. Oktober 1992 (ABI. S. 3263) ausgeschriebenen Notarstellen. Zu diesem Zeitpunkt war die am 30. November 1992 endende Bewerbungsfrist bereits abgelaufen. Zur Entschuldigung der Fristversäumung machte die Antragstellerin geltend, sie habe sich nur deswegen nicht fristgemäß beworben, weil sie den Grundkurs (Einführungskurs Teil I und II) bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht habe nachweisen können und deswegen ihre Bewerbung für aussichtslos gehalten habe. Der in ihrer Kanzlei tätige Rechtsanwalt SHI^habe nämlich auf eine telefonische Anfrage im eigenen und in ihrem Namen Anfang November 1992 von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin aus dem Referat für Notarangelegenheiten die - wie sich später herausgestellt habe - unzutreffende Auskunft erhalten, wegen fehlender Teilnahmebescheinigungen für den Grundkurs unvollständige Anträge würden ohne weiteres zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin lehnte die Bewerbung der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. September 1993 ab, weil sie die Bewerbungsfrist nicht schuldlos versäumt habe. Keine der Mitarbeiterinnen aus dem Referat für Notarangelegenhei-ten können sich erinnern, die angebliche Auskunft erteilt zu haben. Jedenfalls habe die Antragstellerin fahrlässig gehandelt, weil sie nicht den zuständigen Sachbearbeiter oder Referenten befragt habe, von denen sie die Auskunft erhalten hätte, daß die Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Grundkurs nachgereicht werden könnten. Darüber hinaus bestünden Bedenken gegen die persönliche Eignung der Antragstellerin, weil sie verschwiegen habe, daß am 3. Ja-
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nuar 1990 ein gegen sie geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr gemäß § 153 a StPO eingestellt worden sei.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt hat, sie zur Notarin zu bestellen, sowie den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Der Beschluß ist der Antragstellerin am 9. März 1994 zugegangen. Mit ihrer am 23. März 1994 beim Kammergericht eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Verpflichtungsantrag weiter. Hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie neu zu bescheiden.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat die Bestellung der Antragstellerin zur Notarin zu Recht abgelehnt, weil ihre Bewerbung erst nach Ablauf der am 30. November 1992 endenden Bewerbungsfrist eingegangen ist und sie die Fristversäumung zu vertreten hat.
1. Die Bewerbung der Antragstellerin vom 26. Febru-ar/19. April 1993 war verspätet. Die Antragsgegnerin durfte sie deswegen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen. Nach Abschn. II Nr. 3 der seinerzeit gültigen Allgemeinen Verfügung der Antragsgegnerin über Angelegenheiten der Notare
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(AVNot) vom 1. Juli 1991 (ABI. S. 1515; im folgenden; AVNot 1991), die gemäß Abschn. II der Verwaltungsvorschriften der Antragsgegnerin zur Änderung der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 8. Dezember 1994 (ABI.
S. 4133) für die Besetzung der am 30. Oktober 1992 ausgeschriebenen Notarstellen weiter gilt, ist der Antrag innerhalb der Ausschreibungsfrist einzureichen. Anträge, die erst nach Ablauf der Ausschreibungsfrist eingehen, werden nur berücksichtigt, wenn der Bewerber durch Krankheit oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Einhaltung der Ausschreibungsfrist gehindert war. Diese Regelung ist, wie der Senat heute in der Sache NotZ 11/94 entschieden hat und von der Antragstellerin auch nicht in Zweifel gezogen wird, rechtmäßig.
2. Die Antragsgegnerin hat die verspätete Bewerbung der Antragstellerin zu Recht auch nicht ausnahmsweise nach Abschn. II Nr. 3 AVNot 1991 berücksichtigt. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, daß sie durch von ihr nicht zu vertretende Gründe an der Einhaltung der Bewerbungsfrist gehindert war.
a) Derjenige, der ein Verwaltungsverfahren betreibt, muß die Sorgfalt walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den Umständen zu demutbar ist. Diese Anforderungen dürfen im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Einräumung der Möglichkeit gerichtlichen Rechtschutzes sowie auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unzu demutbar erschwert werden. Das Maß an Achtsamkeit und Vorsorge, das
die Einhaltung der der Rechtsicherheit dienenden Fristvorschriften erfordert, bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1989 - 6 C 49/87 = Buchholz 316 § 32 VwVfG Nr. 3 S. 2 m.w.Nachw.).
b) Die danach erforderliche Sorgfalt hat die Antragstellerin nicht walten lassen.
Sie hat sich nach ihren eigenen Angaben nur deswegen nicht fristgemäß beworben, weil sie den - gemäß Abschn. II Nr. 8 AVNot 1991 dem Nachweis der fachlichen Eignung dienenden - Grundkurs bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht abgeleistet hatte und deswegen ihre Bewerbung für aussichtslos hielt. Der Senat geht zugunsten der Antragstellerin von der Richtigkeit ihres Vortrags aus, der in ihrer Kanzlei tätige Rechtsanwalt S^m^habe auf telefoni sehe Anfrage im eigenen und in ihrem Namen Anfang November 1992 von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin aus dem Referat für Notarangelegenheiten die Auskunft erhalten, we gen fehlender Teilnahmebescheinigungen für den Grundkurs unvollständige Anträge würden ohne weiteres zurückgewiesen
Diese Auskunft war insoweit falsch, als die Antragsgeg nerin tatsächlich derartige Bewerbungen nicht zurückgewiesen, sondern bei der Bewertung der fachlichen Eignung der Bewerber auch die nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeleisteten Vorbereitungskurse (einschließlich Grundkurs) berücksichtigt hat. Sie war allerdings rechtlich zutreffend, während die tatsächliche Verfahrensweise der Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft war. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist die Chancengleicheit aller Mitbewerber
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nur gewahrt, wenn bei der Bewertung ihrer fachlichen Eignung lediglich die bis zu dem Ablauf der Bewerbungsfrist als den Beginn des Auswahlverfahrens abgeleisteten Vorbereitungskurse berücksichtigt werden (BGHZ 126, 39, 45, 47 ff). Diese Entscheidung ist jedoch erst am 25. April 1994 und damit lange nach dem Ablauf der hier maßgeblichen Bewerbungsfrist am 30. November 1992 ergangen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Rechtslage noch ungeklärt. Dessen war sich die Antragstellerin auch bewußt, wie sich bereits daraus ergibt, daß sie Rechtsanwalt Schulz veranlaßt hat, auch in ihrem Namen eine Auskunft der Antragsgegnerin einzuholen.
Der Antragstellerin kann insoweit kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie nicht selbst bei der Antragsgegnerin nachgefragt hat, sondern sich durch ihren Kollegen hat vertreten lassen. Zum einen ist dieser als Rechtsanwalt der berufene Vertreter fremder Interessen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin von der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin eine andere Auskunft erhalten hätte, wenn sie anstelle von Rechtsanwalt Schulz selbst angerufen hätte.
Es gereicht der Antragstellerin jedoch zu dem Verschulden, daß sie sich mit der Rechtsanwalt S^HB erteilten Auskunft zufriedengegeben hat. Die Bewerbung hatte für das berufliche Fortkommen der Antragstellerin erhebliche Bedeutung. Nach der Rechtsanwalt sBHB gegebenen Auskunft war die Bewerbung aussichtslos. Die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, die die Auskunft erteilt hatte, war der Antragstellerin nicht bekannt. Sie wußte nicht einmal ihren Namen, um
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sich gegebenenfalls auf sie berufen zu können. Erst recht konnte die Antragstellerin nicht beurteilen, welche Aufgaben die betreffende Mitarbeiterin in dem Referat für Notarangelegenheiten wahrnahm, insbesondere ob sie überhaupt mit der Ausschreibung der Notarstellen näher befaßt war. War danach die fachliche Kompetenz der betreffenden Mitarbeiterin zweifelhaft, hätte sich die Antragstellerin in einer für sie so bedeutsamen Angelegenheit an den allein maßgeblichen Referenten wenden müssen, der ihr nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Antragstellerin die Auskunft erteilt hätte, daß die Bescheinigungen über die Teilnahme am Grundkurs nachgereicht werden könnten.
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3. Da die Antragsgegnerin somit die Bewerbung der Antragstellerin zu Recht wegen Versäumung der Bewerbungsfrist zurückgewiesen hat, bedarf keiner Entscheidung, ob Zweifel an ihrer persönlichen Eignung für das Amt der Notarin deswegen berechtigt sind, weil sie in ihrer Bewerbung nicht angegeben hat, daß ein gegen sie geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist.
Rinne
Blauth
Wiechers
Doyö
Toussaint