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2050 078
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
DDR:NotVO § 4 Buchst, c
Die Eignung eines Notarbewerbers nach § 4 lit. c VONot DDR muß im Wege einer individuellen Prüfung ermittelt werden. Die Feststellung der Eignung anhand eines generalisierenden Maßstabes für die fachliche Eignung ist rechtswidrig (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = DNotZ 1991, 69).
BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 18/96 - OLG Brandenburg
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 18/96
BESCHLUSS
vom 25. November 1996
in dem Verfahren
der Rechtsanwältin Marqot Straße
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
das Ministerium der Justiz und für Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg, H^MHHHV'A-llee
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie den Notar Dr. Schierholt und die Notarin Dr. Doye
am 25. November 1996
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 1996 und der Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 1995 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Die Antragstellerin ist seit 1988 in B. als Rechtsanwältin zugelassen. Ihr Studium schloß sie im Jahre 1983 mit der Note "ausreichend" ab. In der zweiten Staatsprüfung, die sie im Jahre 1988 ablegte, erzielte sie die Note "befriedigend" (7.35 Punkte).
Im Januar 1995 bewarb sie sich um eine im Dezember 1994 im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg ausgeschriebene Stelle eines Notars mit Amtssitz in N.. Daraufhin wurde sie zu einem Vorstellungsgespräch bei der Notarkammer in Brandenburg eingeladen, das am 7. April 1995 stattfand.
Mit Schreiben vom 14. August 1995 teilte ihr der Antragsgegner mit, die Ausschreibung für die genannte Stelle werde durch Veröffentlichung im Justizministerialblatt zurückgenommen, weil sich auf die Ausschreibung kein für die Bestellung zu dem Notar geeigneter Bewerber beworben habe.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; sie hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, sie zur Notarin in N. zu bestellen.
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hilfsweise
den Antragsgegner zu verpflichten, das Bewerbungsverfahren erneut aufzugreifen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Antragstellerin neu zu bescheiden.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen folgendes ausgeführt :
Der Antragsgegner hätte sie auf ihre Bewerbung hin zur Notarin in N. bestellen müssen, weil sie entgegen der Ansicht des Antragsgegners zur Übernahme des Amts eines Notars geeignet sei. Sie habe die für die Tätigkeit als Notarin erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dadurch erworben, daß sie fünf Jahre als Rechtsanwältin tätig gewesen sei und fast vier Jahre in einem großen Berliner Anwaltsnotariat mitgearbeitet und an mehreren Seminaren teilgenommen habe, die unter anderem vom Deutschen Anwaltsinstitut in Zusammenarbeit mit der Bundesnotarkämmer veranstaltet worden seien.
Falls ein Anspruch auf Bestellung zur Notarin nicht bestehe, sei der Antragsgegner zu demindest verpflichtet, ihren Antrag neu zu bescheiden. Der Antragsgegner habe ermessens-fehlerhaft entschieden. Er habe selbst keine Auswahlerwägung angestellt, sondern das Auswahlverfahren allein der
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Notarkammer überlassen. Die Aufhebung des Ausschreibungs-verfahrens sei rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Nachweise ihrer erfolgreichen Teilnahme an Seminaren des Anwaltsinstituts, die ihre Eignung begründeten, nicht berücksichtigt habe.
Der Antragsgegner beantragt mit folgender Begründung die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde:
Er sei berechtigt gewesen, die Ausschreibung zurückzunehmen, weil sich nach Anhörung der im Verfahren verbliebenen fünf Bewerber durch die Notarkammer herausgestellt habe, daß keiner der Bewerber über die erforderliche Qualifikation für die Übernahme des Notaramtes verfügt habe. Für die Bestellung zu dem Notar sei der Abschluß des zweiten Staatsexamens mit der Note "vollbefriedigend" Voraussetzung. Bewerber, die diese Note nicht erreicht hätten, würden nur zu dem Notar bestellt, wenn sie die erforderliche Qualifikation auf andere Weise nachgewiesen hätten. Keiner der Bewerber habe die erforderliche Qualifikation nachzuweisen vermocht. Die Antragstellerin habe durch die Absolvierung der vom Fachinstitut für Notare des Deutschen Anwaltsinstituts veranstalteten Grundkurse I und II und des nicht mit einer Erfolgskontrolle verbundenen Seminars "Vermeidung von Beurkundungsfehlem beim GmbH-Notariat" lediglich das Grundwissen der notariellen Praxis erworben. Die Absolvierung dieser Kurse reiche nicht aus. Entscheidend für die Qualifikation seien die vom Deutschen Anwaltsinstitut veranstalteten Fortbildungskurse. Da der Antrag der Antragstellern von ihm im Hinblick auf die fehlende Qualifikation der Antragstellerin zu Recht abgelehnt worden sei, sei
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der Bescheid rechtmäßig. Der Hilfsantrag der Antragstellerin sei deshalb unbegründet.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 25 Abs. 3 VONot DDR statthaft und zulässig. Hinsichtlich der Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist hat der Senat der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die sofortige Beschwerde ist im Hinblick auf den Hilfsantrag begründet.
Die Mitteilung des Antragsgegners vom 14. August 1995 ist als ablehnender Bescheid gegenüber der Antragstellerin anzusehen. Er enthält neben der rechtlich fehlerhaften Erklärung, die Ausschreibung werde zurückgenommen, zugleich sinngemäß die Mitteilung, daß die Antragstellerin nicht an dem Auswahlverfahren teilnehmen könne, weil sie nicht geeignet sei. Mit ihrem Hilfsantrag der sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens und den ablehnenden Bescheid. Die sofortige Beschwerde hat hinsichtlich dieses Antrages der Antragstellerin Erfolg.
2. Der Hauptantrag der Antragstellerin, sie zur Notarin in N. zu bestellen, ist unbegründet.
Die BundesnotarOrdnung räumt dem Notarbewerber kein Recht zur Bestellung als Notar ein, sie regelt nur die Vor-
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aussetzungen, unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden kann (st. Rspr.: BGH, Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 20/93 = BGHZ 126, 39, 41 f = NJW 1994, 3353, 3354 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot), die mit den Maßgaben nach Anl. II Kap. III Sach-geb. A Abschn. III Nr. 2 des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet gilt. Ob möglicherweise eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Bestellung der Antragstellerin besteht, wenn aufgrund der erforderlichen erneuten Bescheidung der Antragstellerin feststehen sollte, daß sie zur Bestellung als Notarin geeignet ist, bedurfte keiner Entscheidung.
3. Die Rücknahme der Ausschreibung durch den Antrags-gegner ist aufzuheben, weil das Ausschreibungsverfahren im Zeitpunkt der Rücknahme dieses Verfahrens im Hinblick auf den angefochtenen rechtswidrigen Bescheid des Antragsgegners über die fehlende Eignung der Antragstellerin noch nicht abgeschlossen war.
4. Die Ablehnung der Antragstellerin durch den Bescheid vom 14. August 1995 ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
a) Die Feststellung der fachlichen Eignung eines Bewerbers, die Voraussetzung für die Teilnahme des Bewerbers an der Auswahlentscheidung ist (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 = BGHZ 124, 327, 321 f = NJW 1994, 1874, 1875), hat die Justizverwaltung im Wege einer individuellen Prüfung zu ermitteln, ein generalisierender Maßstab, der die fachliche Eignung eines Bewerbers von der Teilnahme an
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bestimmten Fortbildungskursen abhängig macht, ist unwirksam (vgl. BGH, Beschluß vom 14. August 1989 - Notz 2/89 =
DNotZ 1991, 69, 70). Diese Grundsätze sind auf die Überprüfung der Eignung eines Bewerbers auf der Grundlage des § 4 lit. c VONot übertragbar.
b) Die Grundsätze der individuellen Prüfung hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht beachtet, die auf den generalisierenden Maßstab gestützte Ablehnung der Antragstellerin ist rechtswidrig.
Der Antragsgegner hat seinen ursprünglich nicht begründeten Bescheid nachträglich im gerichtlichen Verfahren damit begründet, daß Bewerber, die im zweiten Staatsexamen nicht die Note "vollbefriedigend" erreicht haben, den Nachweis der erforderlichen zusätzlichen Qualifikation im Re-
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gelfall nur dadurch erbringen können, daß sie an Fortbildungskursen in notarspezifischen Rechtsgebieten teilgenommen haben. Damit wird der zur Ermittlung der fachlichen Eignung anzuwendende Beurteilungsmaßstab in unzulässiger, dem Erfordernis der individuellen Eignungsprüfung nicht genügender Weise verengt.
Rinne
Thode
Tropf
Schierholt
Doye