BGH · NotZ 18/95 vom 05.02.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Februar 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge- • gen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 1994 lehnte er die Bewerbung des Antragstellers ab und teilte ihm mit, daß er beabsichtige, die ausgeschriebene Notarstelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen. Bedenken gegen die persönliche Eignung leitete der Antragsgegner aber auch daraus ab, daß der Antragsteller als Vertreter des seines Amts vorläufig enthobenen Notars Micha-el bewußt geduldet habe, daß dieser trotz des Verbots der Amtsausübung (§ 55 Abs. 2 BNotO) bei der Abwicklung von Verwahrungs- und sonstigen Betreuungsgeschäften (§§ 23, 24 BNotO) tätig geworden sei. Der Antragsgegner verwies in seinem ablehnenden Bescheid des weiteren darauf, daß der Antragsteller, weil er unter den am Bestellungsverfahren beteiligten Bewerbern die (2.) Rangstelle nach dem weiteren Beteiligten einnehme, selbst dann nicht hätte zu dem Zuge kommen können, wenn seine persönliche Eignung zu bejahen gewesen wäre. Der Antragsteller hat den ablehnenden Bescheid mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Sein Antragsbegehren, den Antragsgegner - unter Abänderung des angefochtenen Bescheids - zu verpflichten, nicht den weiteren' Beteiligten, sondern ihn, den Antragsteller, zu dem Notar zu bestellen, hilfsweise, das Bestellungsverfahren bis zu dem Abschluß des anhängigen Strafverfahrens auszusetzen, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag weiter verfolgt. Nachdem das Landgericht Oldenburg in der Zwischenzeit das Hauptverfahren gegen den Antragsteller eröffnet und die Anklage zur Haupt Verhandlung zugelassen hatte, ist die ausgeschriebene Notarstelle nunmehr dem weiteren Beteiligten übertragen worden. Auf Grund der Übertragung der ausgeschriebenen Notar-steile auf den weiteren Beteiligten ist das Rechtsschutzbedürfnis für das Antragsbegehren des Antragstellers entfallen. Oktober 1992 - NotZ 42/92 (BGHR BNotO § 111 n.F. Konkurrentenklage 1) im einzelnen dargelegt; er hat dazu ferner ausgeführt, daß dementsprechend die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dem Rechtsschutz konkurrierender Bewerber im Beamtenrecht auf die Ausschreibung und Besetzung von Anwaltsnotarstellen nach neuem Recht übertragbar sindv Aus dieser rechtlichen Beurteilung folgt für den vorliegenden Fall, daß mit der Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle auf den weiteren Beteiligten das mit der Ausschreibung begonnene Besetzungsverfahren seinen Abschluß gefunden hat und der angefochtene Verwaltungsakt, mit der die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt worden ist, sowie der nunmehr nicht mehr erfüllbare Verpflichtungs- oder Neubescheidungsanspruch sich erledigt haben (BGH, Beschluß vom 8. Unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird, ist die sofortige Beschwerde demnach zurückzuweisen.

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Volltext der Entscheidung

57 2050 043 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 18/95 vom 5. Februar 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Georg BH Zi l E< Antragstellers und Beschwerdeführers Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kollegen in und gegen das Niedersächsische Justizministerium, Am Waterlooplatz 1, Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar weiterer Beteiligter: Rechtsanwalt Heinrich R f Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 5. Februar 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Februar 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge- • gen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. August 1994 als unzulässig verworfen wird. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen -Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: 1. Der 44 Jahre alte Antragsteller wurde im Jahre 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Oldenburg zugelassen. Seither ist er als Anwalt in Oldenburg tätig. 3 Am 15. September 1993 schrieb der Antragsgegner eine Anwaltsnotarstelle in Oldenburg aus. Hierum bewarben sich mehrere Rechtsanwälte, darunter der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Aufgrund seiner Allgemeinverfügung über die Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 1. Juli 1991 - AVNot 1991 (NdsRpfl. S. 167) bewertete der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers mit insgesamt 127,44 Punkten. Mit Bescheid vom 10. August 1994 lehnte er die Bewerbung des Antragstellers ab und teilte ihm mit, daß er beabsichtige, die ausgeschriebene Notarstelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen. Dessen fachliche Eignung bewertete er mit insgesamt 127,75 Punkten. Die Ablehnung der Bewerbung stützte der Antragsgegner darauf, daß die persönliche Eignung des Antragstellers insbesondere wegen Tätigkeiten als Notarvertreter zweifelhaft sei, die Gegenstand des u.a. gegen den Antragsteller beim Landgericht Oldenburg anhängigen Strafverfahrens wegen des Verdachts der Untreue und der Beihilfe zu dem Betrug in neun Fällen sind (Az: I Gr. 6/94 - 1613 182 Js 30467/93). In der in jenem Verfahren erhobenen Anklage wird dem Antragsteller vorgeworfen, er habe als Vertreter des damals vorläufig seines Amts enthobenen, mit ihm in Sozietät verbundenen ehemaligen Notars und Rechtsanwalts Michael M4fl|^ mit diesem und dem ebenfalls seiner Sozietät angehörenden Rechtsanwalt Peter bei der Abwicklung von Immobilien- geschäften Treuhandaufträge finanzierender Banken zu deren Nachteil nicht korrekt abgewickelt und dadurch Beihilfe zu dem mehrfachen Betrug gesondert verfolgter Mandanten mit Schäden in Millionenhöhe geleistet sowie sich zugleich der Untreue schuldig gemacht. 7 Bedenken gegen die persönliche Eignung leitete der Antragsgegner aber auch daraus ab, daß der Antragsteller als Vertreter des seines Amts vorläufig enthobenen Notars Micha-el bewußt geduldet habe, daß dieser trotz des Verbots der Amtsausübung (§ 55 Abs. 2 BNotO) bei der Abwicklung von Verwahrungs- und sonstigen Betreuungsgeschäften (§§ 23, 24 BNotO) tätig geworden sei. Der Antragsgegner verwies in seinem ablehnenden Bescheid des weiteren darauf, daß der Antragsteller, weil er unter den am Bestellungsverfahren beteiligten Bewerbern die (2.) Rangstelle nach dem weiteren Beteiligten einnehme, selbst dann nicht hätte zu dem Zuge kommen können, wenn seine persönliche Eignung zu bejahen gewesen wäre. Der Antragsteller hat den ablehnenden Bescheid mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Sein Antragsbegehren, den Antragsgegner - unter Abänderung des angefochtenen Bescheids - zu verpflichten, nicht den weiteren' Beteiligten, sondern ihn, den Antragsteller, zu dem Notar zu bestellen, hilfsweise, das Bestellungsverfahren bis zu dem Abschluß des anhängigen Strafverfahrens auszusetzen, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag weiter verfolgt. Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, den das Oberlandesgericht abgelehnt hatte, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt. 5 Der Antragsgegner hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Nachdem das Landgericht Oldenburg in der Zwischenzeit das Hauptverfahren gegen den Antragsteller eröffnet und die Anklage zur Haupt Verhandlung zugelassen hatte, ist die ausgeschriebene Notarstelle nunmehr dem weiteren Beteiligten übertragen worden. Der Antragsgegner ist der Auffassung, daß das vorliegende Verfahren damit in der Hauptsache erledigt ist. Der Antragsteller hat sich dazu nicht mehr geäußert. Sämtliche Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 2. Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig; in der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Auf Grund der Übertragung der ausgeschriebenen Notar-steile auf den weiteren Beteiligten ist das Rechtsschutzbedürfnis für das Antragsbegehren des Antragstellers entfallen. Nach der Neuregelung der Notarzulassung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) ist es wegen der grundsätzlichen Trennung des Bestellungsverfahrens von der organisationsrechtlich vorgeschaltenen Schaffung einer Notarstelle (vgl. BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94) anders als nach altem Recht rechtlich ausgeschlossen, einen abgelehnten Bewerber um ein Anwaltsnotariat nach der V" Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zusätzlich zu bestellen. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 (BGHR BNotO § 111 n.F. Konkurrentenklage 1) im einzelnen dargelegt; er hat dazu ferner ausgeführt, daß dementsprechend die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dem Rechtsschutz konkurrierender Bewerber im Beamtenrecht auf die Ausschreibung und Besetzung von Anwaltsnotarstellen nach neuem Recht übertragbar sindv Aus dieser rechtlichen Beurteilung folgt für den vorliegenden Fall, daß mit der Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle auf den weiteren Beteiligten das mit der Ausschreibung begonnene Besetzungsverfahren seinen Abschluß gefunden hat und der angefochtene Verwaltungsakt, mit der die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt worden ist, sowie der nunmehr nicht mehr erfüllbare Verpflichtungs- oder Neubescheidungsanspruch sich erledigt haben (BGH, Beschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994, 333; zu dem Beamtenrecht vgl. BVerfG NJW 1990, 501; BVerwGE 80, 127; BVerwG ZBR 1989, 281) . Für den gleichwohl aufrechterhaltenen An-fechtungs- und.Verpflichtungsantrag ist unter den jetzt eingetretenen Umständen ein Rechtsschutzinteresse nicht weiter gegeben (BGH, Beschluß vom 8. Juli 1994 aaO; vgl. auch Hufen JuS 1990, 756, 757 = Anm. zu BVerfG NJW 1990, 501). Gleiches gilt für das Verlangen nach Aussetzung der Bestellungsverfahren. 7 Unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird, ist die sofortige Beschwerde demnach zurückzuweisen. Rinne Lintz Thode Toussaint Blauth