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BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 18/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Prof. Dr. Alfred FI Sfl^^weg 0, B(
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
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wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dr. Lamers und Dr. Rendtorff
am 4. Dezember 1989 beschlossen:
Für das Verfahren beider Rechtszüge werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die diesem in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 22. Dezember 1984, ihn zu dem Anwaltsnotar mit dem Sitz in Bielefeld-Sennestadt zu bestellen. Der Antragsgegner lehnte durch Bescheid vom 3. Dezember 1985 den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller habe die in § 15 a Abs. 1 AVNot NRW bestimmte Altersgrenze für Notarbewerber überschritten. Der
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rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der Senat durch Beschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 13/86 - zurück. Dieser Beschluß wurde auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wegen Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 - aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Durch Urkunde vom 6. Oktober 1989, die dem Antragsteller am 30. Oktober 1989 ausgehändigt wurde, bestellte der Antragsgegner den Antragsteller zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm mit dem Amtssitz in Bielefeld. Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt.
II.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (Senatsbeschl. v. 15. Juli 1969 - NotZ 1-2/69, DNotZ 1970, 56, 57; v. 2. Oktober 1972 - NotZ 4/71,
DNotZ 1973, 438; v. 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72,
DNotZ 1975, 47; st. Rspr.).
Die gerichtlichen Kosten sind in rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu verteilen. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, ob das Begehren
des Antragstellers in der Hauptsache ohne die Erledigung erfolgreich gewesen wäre (Senat aaO und in BGHZ 67, 343,
345 ff). Das ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache der Fall.
Danach entspricht es der Billigkeit, die Gerichtskosten so zu verteilen, wie es bei einer erfolgreichen Beschwerde der Fall gewesen wäre. Das bedeutet, daß an sich der Antragsgegner die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen hätte. Ihm können jedoch Gerichtskosten nicht auferlegt werden, weil er gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO Kostenfreiheit genießt, wenn einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben wird. Dieser Grundsatz ist auch bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu beachten (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Oktober 1972 - NotZ 4/71? Arndt, BNotO 2. Aufl. § 111 Anm. II 8.1).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist § 13 a FGG zu entnehmen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO; vgl. die bereits zitierten Senatsbeschl. v. 15. Juli 1969 u. v. 29. Oktober 1973; st. Rspr.). Nach dem hier maßgebenden Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift kann angeordnet werden, daß die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Auch bei dieser Billigkeitsentscheidung kommt es in erster Linie darauf an, ob der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt
hätte und wie dann die außergerichtlichen Kosten zu verteilen gewesen wären. Danach ist hier eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen. Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG haben die Beteiligten die ihnen erwachsenen Auslagen zwar grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Erstattung durch andere Beteiligte kommt aber in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Gründe bestehen, die eine Kostenerstattung als billig erscheinen lassen. Solche Gründe liegen hier darin, daß der Antragsteller den Rechtsweg ausschöpfen mußte, um das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg anrufen zu können (vgl. a. BGHR FGG § 13 a I, 1 Allgemeines 1).
Krohn
Lamers
Gribbohra
Rendtorff
Goydke