BGH · NotZ 18/86 vom 16.02.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 5. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Das Oherlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Oktober 1986, daß die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei, hat er mit einem am 5. Oktober 1986 in der Annahme zur Post gegeben, daß sie am folgenden Tag bei dem Oberlandesgericht eingehen werde. Januar 1987 hat der Antragsteller ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ergänzend vorgetragen, nach Auskunft des Postamtes Hoya gehe die Post nach Celle nicht direkt über Hannover, sondern mache einen Umweg über Bremen. Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren nach § 111 BNotO ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen (§ 111 Abs.4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO). Hier ist der Beschluß des Oberlandesgerichts dem Antragsteller am 1. Oktober 1986 wirksam durch Vermittlung der Post zugestellt worden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, SS 195, 208, 211, 212 ZPO). Nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde, die in formeller Hinsicht den Anforderungen der SS 212, 195 Abs. 2 ZPO entspricht, ist die Zustellung gemäß SS 208, 195 Abs.1, 180 ZPO durch Übergabe an den Antragsteller selbst Allerdings behauptet der Antragsteller, entgegen dem Inhalt der Zustellungsurkunde sei die zugestellte Sendung nicht ihm selbst, sondern der von ihm dazu bevollmächtigten Rentnerin TflHHHBübergeben worden. Aus § 173 ZPO ergibt sich, daß für die Partei bestimmte Zustellungen auch an einen von ihr Bevollmächtigten erfolgen können. Da der Postbeamte diese Spalte nicht ausgefüllt, vielmehr eine Übergabe der Sendung an den Antragsteller persönlich beurkundet hat, wäre bei einer Übergabe der Sendung an die Zustellungsbevollmächtigte der Zustellungsvorgang nicht zutreffend beurkundet. Dezember 1955 aaO)• Erfolgt aber die Zustellung an einen Bevollmächtigten mit gleicher Wirkung wie an die Partei selbst, so beurkundet hier die Zustellungsurkunde zutreffend, daß eine Zustellung an den Adressaten nach § 180 ZPO stattgefunden habe; unrichtig bezeichnet wäre nur die Person, der die Sendung tatsächlich übergeben worden ist. In der Rechtsprechung ist bereits anerkannt, daß nur ein unwesentlicher Mangel der Zustellungsurkunde vorliegt, wenn bei einer Ersatzzustellung nach § 183 Abs. 2 ZPO die Zustellung nicht an den in der Urkunde bezeichneten Rechtsanwaltsgehilfen erfolgt ist, sondern an einen anderen, gleichermaßen zur Entgegennahme der Ersatzzustellung ermächtigten Anwaltsgehilfen. Daß die beurkundete Zustellung nach § 180 ZPO durch Übergabe der Sendung an die Zustellungsbevollmächtigte des Antragstellers ordnungsmäßig vorgenommen wäre, wäre durch den eigenen Vortrag des Antragstellers nachgewiesen. Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, ist allerdings auf Antrag von dem Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wieder- Der Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten. Damit ist nicht ausreichend dargelegt, daß der Antragsteller an einer rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde gehindert war. Oktober 1986, dem vorletzten Tag der Frist, den gewöhnlichen Postweg nur dann benutzen, wenn er sicher sein konnte, daß die Be- Januar 1987 legen die Annahme nahe, die normale Dauer der Briefbeförderung betrage mehr als einen Tag. Es vermag den Antragsteller nicht zu entlasten, daß er dies nicht gewußt hat. Mithin ist der Vorwurf nicht ausgeräumt, daß der Antragsteller die Beschwerdeschrift erst so spät zur Post gegeben hat, daß er mit einem rechtzeitigen Eingang beim Oberlandesgericht nicht mehr rechnen konnte.

Schlagwörter

BeschwerdefristZustellungsurkundeOberlandesgerichtZustellungZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2033 075 BUNDESGERICHTSHOF N°tz__i8/86 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Harald H| Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, |pl atzl 9 Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar WH Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 16. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Grihbohm und Winter sowie die Notare Dr. Lamers und Dr. Rendtorff beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 5. September 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. 3 % Gründe I. Durch Bescheid vom 29. Mai 1986 wies der Antragsgegner das Gesuch des Antragstellers zurück, ihn zu dem Anwaltsnotar mit dem Amtssitz in Hoya zu bestellen. Das Oherlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nach dem Inhalt der Postzustel1ungsurkunde am 1. Oktober 1986 dem Antragsteller selbst zugestellt worden. Er hat mit einem am 16. Oktober 1986 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Oktober 1986 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf den Hinweis vom 31. Oktober 1986, daß die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei, hat er mit einem am 5. November 1986 eingegangenen Schriftsatz darum gebeten, seine Beschwerde trotz der Fristversäumnis um einen Tag weiter zu bearbeiten. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich in der Zeit vom 29. September bis 12. Oktober 1986 in Urlaub befunden. Die Post habe den Beschluß des Oberlandesgerichts der Rentner in ausgehändigt, der er PostvolImacht erteilt habe. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am Montag, den 13. Oktober 1986 habe er unaufschiebbare Arbeiten in Anwaltssachen erledigen müssen. Er habe die Beschwerdeschrift am 14. Oktober 1986 in der Annahme zur Post gegeben, daß sie am folgenden Tag bei dem Oberlandesgericht eingehen werde. Mit einem am 8. Januar 1987 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Januar 1987 hat der Antragsteller ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und ergänzend vorgetragen, nach Auskunft des Postamtes Hoya gehe die Post nach Celle nicht direkt über Hannover, sondern mache einen Umweg über Bremen. Diese ungünstigen Postverhältnisse seien ihm bisher unbekannt gewesen. Er hat die Richtigkeit seiner Wiedereinsetzungsbe-gründung an Eides statt versichert. II. Die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO an sich statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren nach § 111 BNotO ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO). Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Entscheidung des Oberlandesgerichts dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist (S Hl Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 1 Satz 2 FGG), also mit der Zustellung der Entscheidung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Hier ist der Beschluß des Oberlandesgerichts dem Antragsteller am 1. Oktober 1986 wirksam durch Vermittlung der Post zugestellt worden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, SS 195, 208, 211, 212 ZPO). Nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde, die in formeller Hinsicht den Anforderungen der SS 212, 195 Abs. 2 ZPO entspricht, ist die Zustellung gemäß SS 208, 195 Abs. 1, 180 ZPO durch Übergabe an den Antragsteller selbst 5 3 erfolgt. Als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO begründet die Postzustellungsurkunde vollen Beweis des darin bezeugten Zustellungsvorgangs (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der nach § 418 Abs. 2 ZPO an sich zulässige Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Urkunde ist nicht geführt. Allerdings behauptet der Antragsteller, entgegen dem Inhalt der Zustellungsurkunde sei die zugestellte Sendung nicht ihm selbst, sondern der von ihm dazu bevollmächtigten Rentnerin TflHHHBübergeben worden. Ob das richtig ist, braucht indessen nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn man diesen Vortrag als richtig unterstellt, ist nämlich die Zustellung wirksam. Aus § 173 ZPO ergibt sich, daß für die Partei bestimmte Zustellungen auch an einen von ihr Bevollmächtigten erfolgen können. Die Vorschrift nennt zwar nur Generalbevollmächtigte und Prokuristen; sie schließt jedoch eine wirksame Zustellung an Personen nicht aus, welche die Partei nur zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt hat (RGZ 107, 161, 165; BGH, Beschl. v. 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 26/71, LM ZPO S 173). Die Zustellung konnte daher an die Zustellungsbevollmächtigte Gleicher Wirkung erfolgen wie an den Antragsteller selbst. Die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1986 -VIII ZR 194/85 (BGHR BGB 167 I Postvollmacht 1) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Allerdings wäre dann die Postzustellungsurkunde, deren Aufnahme durch § 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwingend vorgeschrieben ist, inhaltlich unrichtig. Die Zustellungsurkunde 6 muß nach § 195 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 191 Nr. 4 ZPO die Person bezeichnen, der tatsächlich zugestellt ist. Demgemäß sieht der hier verwendete Vordruck der Postzustellungsurkunde unter Nr. 3.2 für den Fall der Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten des Zustellungsadressaten eine besondere Spalte für die namentliche Bezeichnung des Bevollmächtigten vor. Da der Postbeamte diese Spalte nicht ausgefüllt, vielmehr eine Übergabe der Sendung an den Antragsteller persönlich beurkundet hat, wäre bei einer Übergabe der Sendung an die Zustellungsbevollmächtigte der Zustellungsvorgang nicht zutreffend beurkundet. Dieser Mangel der Urkunde würde indessen die Zustellung nicht unwirksam machen. Die Wirksamkeit einer Zustellung wird nämlich nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Zustellungsurkunde unwesentliche Mängel aufweist; nur wesentliche Mängel machen die Zustellung im ganzen unwirksam (vgl. RGZ 124, 22, 27; RG JW 1930, 3310; BGH, Beschl • v. 13. Dezember 1955 - V BLw 39/55, LM ZPO § 181 Nr. 1). Unwesentliche Unrichtigkeiten der Zustellungsurkunde sind danach unschädlich, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Zustellungsherganges auf andere Weise nachgewiesen werden kann. Der hier unterstellte Mangel der Zustellungsurkunde wäre unwesentlich. Wie bereits dargelegt, steht die Zustellung an einen Bevollmächtigten der Zustellung an den Adressaten selbst völlig gleich. Es handelt sich nicht etwa um eine Ersatzzustellung im Sinne der SS 181 ff ZPO, die freilich zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Zustellung in der Urkunde angegeben werden müßte (vgl• BGH, Beschl • v. 7 13. Dezember 1955 aaO)• Erfolgt aber die Zustellung an einen Bevollmächtigten mit gleicher Wirkung wie an die Partei selbst, so beurkundet hier die Zustellungsurkunde zutreffend, daß eine Zustellung an den Adressaten nach § 180 ZPO stattgefunden habe; unrichtig bezeichnet wäre nur die Person, der die Sendung tatsächlich übergeben worden ist. In der Rechtsprechung ist bereits anerkannt, daß nur ein unwesentlicher Mangel der Zustellungsurkunde vorliegt, wenn bei einer Ersatzzustellung nach § 183 Abs. 2 ZPO die Zustellung nicht an den in der Urkunde bezeichneten Rechtsanwaltsgehilfen erfolgt ist, sondern an einen anderen, gleichermaßen zur Entgegennahme der Ersatzzustellung ermächtigten Anwaltsgehilfen. Damit wäre der vorliegende Fall vergleichbar, wenn man die Darstellung des Antragstellers als richtig unterstellt. Daß die beurkundete Zustellung nach § 180 ZPO durch Übergabe der Sendung an die Zustellungsbevollmächtigte des Antragstellers ordnungsmäßig vorgenommen wäre, wäre durch den eigenen Vortrag des Antragstellers nachgewiesen. Die danach wirksame Zustellung hat die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt. Diese endete mithin am 15. Oktober 1986. Die erst am 16. Oktober 1986 eingegangene Beschwerdeschrift wahrte die Frist nicht. Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, ist allerdings auf Antrag von dem Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wieder- 8 einsetzung begründen, glaubhaft macht (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .liegen indessen hier nicht vor. Zwar kann in der Bitte des Antragstellers, seine Beschwerde trotz Fristversäumnis weiter zu bearbeiten, ein Wiedereinsetzungsantrag gesehen werden. Dieser ist rechtzeitig gestellt worden und auch im übrigen zulässig. Auf den verspäteten Antrag vom 7. Januar 1987 kommt es deshalb nicht an. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten. Nach seinem Vorbringen muß angenommen werden, daß er spätestens am 13. Oktober 1986, also rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist, Kenntnis von der am 1. Oktober 1986 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhalten hat. Die ihm dann noch zur Verfügung stehende Zeit reichte aus, die Beschwerde, die nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO keiner Begründung bedarf, noch fristgerecht bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Einlegung hätte auch telegrafisch erfolgen können (vgl• Keidel/Kuntze/ Winkler, FG Teil A 11. Auf1. § 21 Rdnr. 4 m.w.N.). Der Vortrag des Antragstellers, er habe am 13. Oktober 1986 unaufschiebbare Arbeiten in Anwaltssachen erledigen müssen, ist nicht geeignet, die Fristversäumnis zu entschuldigen. Damit ist nicht ausreichend dargelegt, daß der Antragsteller an einer rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde gehindert war. Für die Übermittlung der Beschwerdeschrift an das Ober-1andesgericht durfte der Antragsteller am 14. Oktober 1986, dem vorletzten Tag der Frist, den gewöhnlichen Postweg nur dann benutzen, wenn er sicher sein konnte, daß die Be- 9 3 schwerdeschrift bei normalem Postverlauf am folgenden Tage bei dem Oberlandesgericht eingehen werde. Das läßt sich dem Vortrag des Antragstellers indessen nicht entnehmen. Es fehlt ausreichender Vortrag zur normalen Dauer der Briefbeförderung von Hoya nach Celle sowie zur ührzeit der Briefaufgabe und den Leerungszeiten eines etwa benutzten Briefkastens. Die Angaben im Schriftsatz vom 7. Januar 1987 legen die Annahme nahe, die normale Dauer der Briefbeförderung betrage mehr als einen Tag. Es vermag den Antragsteller nicht zu entlasten, daß er dies nicht gewußt hat. Brieflauf-zeiten von zwei Tagen sind nicht ungewöhnlich. Mit ihnen muß ein Rechtsmittel führer, der eine Frist zu wahren hat, rechnen. Mithin ist der Vorwurf nicht ausgeräumt, daß der Antragsteller die Beschwerdeschrift erst so spät zur Post gegeben hat, daß er mit einem rechtzeitigen Eingang beim Oberlandesgericht nicht mehr rechnen konnte. Krohn Gribbohm Winter Lamers Rendtorf f k.