BGH · NotZ 18/09 vom 26.10.2009

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß beschlossen: Senats für Notarsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14.

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2614BremenNotZSchlickOberlandesgerichtsBeschwerdeHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 18/09 vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Kostenentscheidung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preuß beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats für Notarsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. August 2009 wird als unzulässig verworfen. Kostenentscheidungen des Notarsenats eines Oberlandesgerichts, die nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO ergangen sind, sind unanfechtbar, weil mit der sofortigen Beschwerde nach §111 Abs. 4 Satz 1 BNotO nur instanzbeendende Entscheidungen in der Hauptsache angegriffen werden können (Senatsbeschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 27/06 - juris Rn. 5 und BGHZ 67, 343, 344 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ [B] 66/02 - NJW 2004, 1173 und Senatsbeschluss vom 14. März 2005 - NotZ 26/04 - juris Rn. 9). Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt. Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preuß Vorinstanz: OLG Bremen, Entscheidung vom 14.08.2009 - 2 Not 3/07 -