BGH · NotZ 17/99 vom 20.03.2000

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbezüge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils das Verfahren zu dem Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszusetzen, bleibt offen. GflUdel Vf^Spanien, Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin wegen Aufrechnung gegen Versorgungsansprüche Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Doye am 20. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Juni 1999 rechnete sie gegen die Versorgungsbezüge von Juli bis Dezember 1999 in Höhe von insgesamt 20.386,02 DM Ansprüche auf Herausgabe von Vorschüssen auf, die der Antragsteller auf Vollzugsgebühren empfangen habe, die erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt fällig geworden seien. Der Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts hat den Antrag des Notars auf Feststellung, daß die Aufrechnung unzulässig ist, verworfen. 1. An die Bejahung des Rechtswegs zu dem Oberlandesgericht als Gericht der ordentlichen freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Senat nicht nach § 17a Abs. 5 GVG gebunden. Juni 1999", den das Oberlandesgericht dahin ausgelegt hat, daß er auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Versorgungsleistung für Juli bis Dezember 1999 gerichtet ist. Ihn hält das Oberlandesgericht für statthaft und stützt sich hierzu auf § 111 Abs. 1 BNotO, der Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung oder rangniedrigerem Recht ergehen, der gerichtlichen Kontrolle unterwirft. Das Begehren des Antragstel-rs ist nicht auf Erlaß eines Versorgungsbescheides, sondern auf Auszahlung *r in dem Bescheid vom 10. Der Senat hat bis-ar noch nicht entschieden, ob im Verfahren nach § 111 BNotO eine Lei-ungsklage statthaft ist (Beseht, v. Dies kann auch hier offen bleiben, enn für den Antrag auf Auszahlung der festgesetzten Versorgungsbezüge ist ach der besonderen Vorschrift des § 113 a Abs.3 Nr. 2, Abs.7 BNotO i.V. m. 3. Allerdings ist es dem Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung les Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 77, 19; a.A. VGH Kassel NJW 1995, 1107; dazu näher unten zu 4) nicht möglich, über die zur Aufrechnung jestellte Forderung zu entscheiden, da diese streitig und ihre Geltendmachung auf den Zivilrechtsweg verwiesen ist (a). Danach sind für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notarverwalter und der Notarkammer (hier der Antragsgegnerin nach §113a Abs.3 Nr. 7 BNotO), welche die Vergütung, die Abrechnung (§59 Im Streitfälle geht es allerdings nicht unmittelbar um eine dieser Streitigkeiten, sondern um Ansprüche der Notarverwalter auf die Herausgabe von Vorschüssen auf Gebühren, die erst nach dem Ausscheiden des Antragstellers fällig geworden sind (§ 146 i.V. m. Läge ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor, /äre der Rechtsweg zu den Zivilgerichten durch die anderweite Zuweisung in »inem Bundesgesetz im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das /erwaltungsgericht, an das die Sache verwiesen ist, über die Leistungsklage lurch Vorbehaltsurteil entscheiden (§ 173 VwGO, § 302 ZPO) und das Verfallen über die vorbehaltene Aufrechnung entsprechend §§ 94,173 VwGO i.V. m. Dieser Verfahrensgang gibt dem versorgungsberechtigten Notar, der sich auf einen Leistungsbescheid stützen kann, die Möglichkeit, seinen Anspruch mit der Leistungsklage zu verfolgen. Er ist nicht darauf angewiesen, die Leistungskürzung bis auf weiteres hinzunehmen und die von der Kasse zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung mit der negativen Feststellungsklage zu 2809) diese Rechtslage in dem Sinne geändert hat, daß das Gericht des zulässigen Rechtswegs nunmehr auch in vollem Umfang über die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen entscheiden kann (vgl.

Schlagwörter

VwGORechtswegNotarAufrechnungAnspruchBNotO

Volltext der Entscheidung

0405 064 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 62,113 a; GVG § 13; VwGO § 40 a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. b) Rechnet die Ländernotarkasse gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbezüge mit Ansprüchen auf Herausgabe von Gebührenvorschüssen auf, kann der Notar die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbst entscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteils das Verfahren zu dem Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszusetzen, bleibt offen. BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 17/99 - OLG Dresden BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 17/99 vom 20. März 2000 in dem Verfahren A.d.ö.R., vertreten durch den Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Dr. Heinz Vlfl| Pza. St. GflUdel Vf^Spanien, Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin wegen Aufrechnung gegen Versorgungsansprüche Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Doye am 20. März 2000 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er zu dem Nachteil der Antragsgegnerin ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Verwaltungsgericht Leipzig verwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller war bis 14. Februar 1998 Notar mit dem Amtssitz in I4HB- Die Antragsgegnerin hat ihm mit Bescheid vom 10. November 1998 Versorgungsbezüge wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt. Mit Schreiben vom 11. Juni 1999 rechnete sie gegen die Versorgungsbezüge von Juli bis Dezember 1999 in Höhe von insgesamt 20.386,02 DM Ansprüche auf Herausgabe von Vorschüssen auf, die der Antragsteller auf Vollzugsgebühren empfangen habe, die erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt fällig geworden seien. Die Gegenansprüche über insgesamt 29.706 DM macht die Antragsgegnerin, soweit die Gebühren dem gegenwärtigen Verwalter des Notars zuständen, aus abgetretenem Recht, soweit frühere Verwalter Gebührengläubiger seien, kraft gesetzlicher Befugnis geltend. Der Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts hat den Antrag des Notars auf Feststellung, daß die Aufrechnung unzulässig ist, verworfen. Auf den weiteren Antrag, den "Bescheid vom 11. Juni 1999 aufzuhe-ben", hat es die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen, dem Antragsteller die Versorgungsleistungen für die Monate Juli bis Dezember 1999 zu gewähren. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Leipzig zu verweisen. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. -4- II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). Sie führt antragsgemäß zur Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. 1. An die Bejahung des Rechtswegs zu dem Oberlandesgericht als Gericht der ordentlichen freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Senat nicht nach § 17a Abs. 5 GVG gebunden. Eine solche Bindung setzt voraus, daß das erstinstanzliche Gericht in das Vorabverfahren über den Rechtsweg eingetreten ist, wenn hierfür nach § 17a Abs. 2, Abs. 3 GVG Anlaß bestanden hatte (BGHZ 119, 246). Das wäre hier der Fall gewesen, denn die Antragsgegnerin hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bereits vor dem Oberlandesgericht gerügt. Das Oberlandesgericht hat aber von einem Vorabverfahren abgesehen. 2. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der Antrag auf "Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 1999", den das Oberlandesgericht dahin ausgelegt hat, daß er auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Versorgungsleistung für Juli bis Dezember 1999 gerichtet ist. Ihn hält das Oberlandesgericht für statthaft und stützt sich hierzu auf § 111 Abs. 1 BNotO, der Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung oder rangniedrigerem Recht ergehen, der gerichtlichen Kontrolle unterwirft. Im Verfahren über den Verpflichtungsantrag geht es von seiner Befugnis aus, die Wirksamkeit der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung zu prüfen. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend, denn der Bestand des Leistungsbescheides vom 10. November 1998 ist durch die Aufrechnungserklärung nicht berührt. Der Verpflichtungsaus- iruch des Oberlandesgerichts geht ins Leere. Das Begehren des Antragstel-rs ist nicht auf Erlaß eines Versorgungsbescheides, sondern auf Auszahlung *r in dem Bescheid vom 10. November 1998 festgesetzten Bezüge gerichtet, er Rechtsbehelf hierfür ist die allgemeine Leistungsklage. Der Senat hat bis-ar noch nicht entschieden, ob im Verfahren nach § 111 BNotO eine Lei-ungsklage statthaft ist (Beseht, v. 9. Januar 1995, NotZ 32/93, v. 3. September 1995, NotZ 46/94, v. 24. November 1997, NotZ 10/97, BGHR NotO § 111 Abs. 1, Leistungsantrag 1-3). Dies kann auch hier offen bleiben, enn für den Antrag auf Auszahlung der festgesetzten Versorgungsbezüge ist ach der besonderen Vorschrift des § 113 a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 BNotO i.V.m. 126 BRRQ der Verwaltungsrechtsweg gegeben. In diesem Rechtsweg findet ie allgemeine Leistungsklage zweifelsfrei statt (statt aller: K. Redeker/von )ertzen/M. Redeker, VwGO, 12. Aufl., § 42 Rdn. 153 fr, 154). 3. Allerdings ist es dem Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung les Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 77, 19; a.A. VGH Kassel NJW 1995, 1107; dazu näher unten zu 4) nicht möglich, über die zur Aufrechnung jestellte Forderung zu entscheiden, da diese streitig und ihre Geltendmachung auf den Zivilrechtsweg verwiesen ist (a). Dies macht die Verweisung in die y/erwaltungsgerichtsbarkeit aber nicht entbehrlich und steht ihr auch unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie nicht entgegen (b). a) Für die Ansprüche, mit denen die Antragsgegnerin aufrechnet, ist der Zivilrechtsweg gegeben. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 62 BNotO. Danach sind für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notarverwalter und der Notarkammer (hier der Antragsgegnerin nach §113a Abs. 3 Nr. 7 BNotO), welche die Vergütung, die Abrechnung (§59 -6- BNotO) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, die Landgerichte ausschließlich zuständig. Im Streitfälle geht es allerdings nicht unmittelbar um eine dieser Streitigkeiten, sondern um Ansprüche der Notarverwalter auf die Herausgabe von Vorschüssen auf Gebühren, die erst nach dem Ausscheiden des Antragstellers fällig geworden sind (§ 146 i.V.m. §§141, 7, 8 Kost). Diese Gebühren stehen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BNotO dem Notariatsverwalter zu, nach Satz 3 der Vorschrift hat er sich aber im Verhältnis zu dem Kostenschuldner die gezahlten Vorschüsse anrechnen zu lassen. Daraus erwächst ihm gegen den früheren Amtsinhaber ein Anspruch auf Herausgabe zu (vgl. Vetter in Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 58 Rdn. 26). Über diesen Anspruch, mithin auch über den Rechtsweg, auf dem er zu verfolgen ist, trifft die Bundesnotarordnung keine ausdrückliche Bestimmung. Gleichwohl verbietet sich ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften über den zulässigen Rechtsweg (§ 13 GVG, §40 VwGO). Denn der Ausgleich der empfangenen Vorschüsse zwischen dem ausgeschiedenen Notar und dem Verwalter, ebenso zwischen dem Verwalter und dem Notar, der nach § 64 Abs. 3 BNotO die von dem Verwalter begonnenen Amtsgeschäfte fortführt, ist mit dem Verwalteramt und dessen rechtlicher Ausgestaltung innerlich aufs engste verbunden. Für eie vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die auf das Amtsverhältnis des Notarverwalters zu dem Staat einerseits (§ 57 BNotO), auf die Pflichtaufgaben der Notarkammer (§ 67 BNotO; u.a. die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos der Notarverwaltung § 59 BNotO) andererseits, zurückgehen, hat der Gesetzgeber, unbeschadet ihres öffentlich-rechtlichen Hintergrundes, die Entscheidungskompetenz den Zivilgerichten zugeordnet (zu dem Rechtswegcharakter der Zuordnung: Vetter in Schippel, aaO, §62 Rdn. 1; Lemke aaO, §111 Rdn. 14; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Aufl., § 62 Rdn. 2). Im vermögensrechtlichen Verhältnis zwischen dem Verwalter und dem früheren oder späteren mtsinhaber treten die öffentlich-rechtlichen Züge demgegenüber eher zurück, ndererseits tritt das Bedürfnis, hier entstehende Streitigkeiten auf den gleichen lechtsweg zu verweisen, auf dem die Streitigkeiten zwischen Notarverwalter nd Kammer ausgetragen werden, besonders hervor. Sachzusammenhang nd Praktikabilität gebieten die entsprechende Anwendung der Norm. Die Fra-e nach der Zuordnung des materiellen Anspruchs auf Herausgabe des Vor-chusses zu dem öffentlichen oder zu dem privaten Recht bedarf in diesem Zusam-lenhang keiner Antwort. Läge ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor, /äre der Rechtsweg zu den Zivilgerichten durch die anderweite Zuweisung in »inem Bundesgesetz im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO 2. Halbs, gege->en. b). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das /erwaltungsgericht, an das die Sache verwiesen ist, über die Leistungsklage lurch Vorbehaltsurteil entscheiden (§ 173 VwGO, § 302 ZPO) und das Verfallen über die vorbehaltene Aufrechnung entsprechend §§ 94,173 VwGO i.V.m. 5§ 148, 151 ZPO unter Fristsetzung aussetzen (BVerwGE 77, 19, 28). Es ist dann Sache der Beteiligten, den Streit über die Aufrechnungsforderung vor dem Zivilgericht auszutragen. Die Aufrechnung findet im Falle der bestandskräftigen Feststellung der Gegenforderung im Nachverfahren vor dem Verwal-tungsgericht Berücksichtigung. Dieser Verfahrensgang gibt dem versorgungsberechtigten Notar, der sich auf einen Leistungsbescheid stützen kann, die Möglichkeit, seinen Anspruch mit der Leistungsklage zu verfolgen. Er ist nicht darauf angewiesen, die Leistungskürzung bis auf weiteres hinzunehmen und die von der Kasse zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung mit der negativen Feststellungsklage zu -8- bekämpfen. Die Möglichkeit des Notars, vor dem Verwaltungsgericht ein Vorbehaltsurteil zu erwirken, spiegelt das materielle Risiko wider, vor das sich die aufrechnende Kasse gestellt sieht. Gegenforderung und Wirksamkeit der Aufrechnung sind von ihr zu beweisen. Solange der Beweis nicht geführt ist, kommt der Vorbehaltstitel dem Notar zugute. Daß im Streitfälle wegen der fehlerhaften Anrufung des Gerichts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Verfahrensgang verlängert wird, kann für die zu treffende Entscheidung, die auch künftige Fälle berücksichtigen muß, nicht maßgebend sein. 4. Ob die Neufassung der §§ 17 ff GVG durch das 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) diese Rechtslage in dem Sinne geändert hat, daß das Gericht des zulässigen Rechtswegs nunmehr auch in vollem Umfang über die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen entscheiden kann (vgl. Musielak/Wittschier, ZPO, § 17 GVG Rdn. 10 und 12 m. zahlr. Nachw.), kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Rinne Lintz Tropf Doye Wahl