BGH · NotZ 17/95 vom 17.11.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notar Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich um die vom Antragsgegner ln der Niedersächsischen Rechtspflege 6/93 bzw. August 1994 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers ab und teilte Ihm mit, er beabsichtige, die Stelle dem punktbesseren weiteren Beteiligten zu übertragen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgerlcht zurückgewiesen und dies Im wesentlichen damit begründet, daß die vom Antragsteller und dem weiteren Beteiligten besuchten notarspezifischen Vorbereitungskurse entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Auswahlentscheidung trotz Fehlens eines Erfolgsnachwelses zu berücksichtigen seien, well das Gesetz Erfolgskontrollen nicht vorschreibe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er den Antrag verbindet, dem Antragsgegner Im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung ln der Hauptsache zu untersagen, das Stellenbesetzungsverfahren durch Bestellung des weiteren Beteiligten abzuschließen. 1. Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327 und DNotZ 1994, 328) bereits ausgeschrieben waren, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit einer Erfolgskontrolle verbunden waren.

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Volltext der Entscheidung

2033 054 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 17/95 vom 17. November 1995 in dem Verfahren Rechtsanwalt Klaus-Dieter LstraßeflBl Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kollegen in und gegen Niedersächsisches Justizministerium, Am Wi^HK>latzfli Hl Antragsund Beschwerdegegner, weiterer Beteiligter: Rechtsanwalt Heinrich 0! wegen Bestellung zu dem Notar hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notar Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 17. November 1995 beschlossen: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. *ils Gründe I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich um die vom Antragsgegner ln der Niedersächsischen Rechtspflege 6/93 bzw. 9/93 ausgeschriebene Notarstelle Im Amtsgerichtsbezirk Oldenburg. Nit Bescheid vom 10. August 1994 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers ab und teilte Ihm mit, er beabsichtige, die Stelle dem punktbesseren weiteren Beteiligten zu übertragen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgerlcht zurückgewiesen und dies Im wesentlichen damit begründet, daß die vom Antragsteller und dem weiteren Beteiligten besuchten notarspezifischen Vorbereitungskurse entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Auswahlentscheidung trotz Fehlens eines Erfolgsnachwelses zu berücksichtigen seien, well das Gesetz Erfolgskontrollen nicht vorschreibe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er den Antrag verbindet, dem Antragsgegner Im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung ln der Hauptsache zu untersagen, das Stellenbesetzungsverfahren durch Bestellung des weiteren Beteiligten abzuschließen. 4 II. Der Antrag ist unbegründet, weil das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327) ^ entschieden, ein von einer beruflichen Organisation veranstalteter freiwilliger Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars könne von der Landes Justizverwaltung zu dem Nachweis der fachlichen Eignung oder bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nur berücksichtigt werden, wenn er mit einer Kontrolle des Erfolgs verbunden sei. Die vom Oberlandesgericht hiergegen erhobenen Einwände hat der Senat in dem Parallelverfahren NotZ 8/95 mit Beschluß vom 18. September 1995 (für BGHZ vorgesehen) verworfen. Dabei hat er weiter entschieden, der Vertrauens schütz der Bewerber rechtfertige es, freiwillige Vorbereitungskurse beruflicher Organisationen bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen, die vor der Bekanntgabe der Entscheidungen des flf Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1993 (BGHZ 124, 327 und DNotZ 1994, 328) bereits ausgeschrieben waren, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit einer Erfolgskontrolle verbunden waren. 2. Der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe zugunsten des weiteren Beteiligten dessen zweimalige Teilnahme an dem Vorbereitungskurs "Erbrecht in der Kautelarpraxis" zu Unrecht doppelt berechnet. Darauf kommt es indessen im Ergebnis nicht an, weil der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen, selbst wenn die Rüge durchgreift, punktemäßig nicht besser steht als der weitere Beteiligte. Der vom Antragsteller errechnete Punktevorsprung würde sich nämlich nur dann ergeben, wenn zu seinen Gunsten die Teilnahme an einem Vorbereitskurs am 26./27. November 1993 zu berücksichtigen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall, weil der Kurs kurzfristig ausgefallen ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei nach Treu und Glauben so zu stellen, als hätte er an dem Kurs teilgenommen, läßt die Funktion der Vorbereitungskurse als Elemente des Eignungsnachweises unberücksichtigt. Kurse, die nicht stattgefunden haben, können nicht als Nachweis für die Eignung des Bewerbers dienen. Rinne Thode Blauth Lintz Toussaint