2053 073
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 17/93
vom 18. Juli 1994 in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Frank Wi
Straßei
Antragstellers und Beschwerdeführers
gegen
die Senatsverwaltung für Justiz,
Straße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Bestellung zu dem Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doyd beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 24. März 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
17. Oktober 1974 zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Charlottenburg sowie dem Landgericht Berlin, später auch bei dem Kammergericht zugelassen.
Seit dem 1. Juli 1972 war der Antragsteller als Syndikus bei der D^|^ Grundstücksund Hausverwaltungs-GmbH,
B , tätig. Als Gegenstand des Unternehmens ist im Han-
Gründe:
I. Der am
1941 geborene Antragsteller wurde am
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delsregister die "Verwaltung von Grundbesitz sowie (die) Vermittlung von Immobilien jeder Art, die Finanzierung von Grundstücksgeschäften, die von Dritten vorgenommen werden, sowie die Vorbereitung, Durchführung, Errichtung und Betreuung von Bauten jeglicher Art im fremden Namen für fremde Rechnung" eingetragen. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war bis zu ihrem Tode im November 1987 die Mutter des Antragstellers. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernahm der Antragsteller sämtliche Geschäftsanteile der GmbH. Am 1. September 1988 bestellte er sich ^
selbst zu dem alleinigen Geschäftsführer. Seit dem 5. Juli 1990 ist seine Ehefrau als alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen.
Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt mehrfach standesrechtlich vorbelastet. Davon abgesehen waren in den Jahren 1988 und 1989 Zwangsversteigerungsverfahren gegen ihn anhängig. Im Jahre 1990 ließ er in zwei Zivilrechtsstreitigkeiten Versäumnisurteile (über 36.960 DM und 200.000 DM) gegen sich ergehen.
Mit Schreiben vom 30. August 1989 beantragte der An- |
tragsteiler seine Bestellung zu dem Notar. Dieses Gesuch lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Juli 1991 ab, weil der Antragsteller alleiniger Gesellschafter der Dfj|p Grundstücksund Hausverwaltungs-GmbH sei; im übrigen stehe seiner Bestellung zu dem Notar auch die Tätigkeit seiner Ehefrau als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft entgegen; schließlich bestünden im Hinblick auf seine standesrechtlichen Verfehlungen als Rechtsanwalt sowie die Zwangsverstei-
gerungsverfahren und zivilprozessualen Verurteilungen auch Bedenken gegen seine persönliche Eignung.
Gegen den Ablehnungsbescheid hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides seinem Antrag auf Bestellung zu dem Notar stattzugeben. Der Senat für Notarsachen des Kammergerichts hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihm am 14. April 1993 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner beim Kammergericht am 23. April 1993 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.
1. Die Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Be-Stellung zu dem Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) mit Wirkung vom 1. August 1991, mithin nach Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 30. Juli 1991, geändert worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem solchen Fall über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise dann zugrunde zu legen, wenn die Bewer-
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bung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zu dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f.; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3; zuletzt Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 und NotZ 37/92 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Hier war das Bestellungsgesuch des Antragstellers weder vor noch nach dem 1. August 1991 begründet.
2. a) Nach altem wie nach neuem Recht steht der Bestellung des Antragstellers zu dem Notar seine Position als alleiniger Gesellschafter der Grundstücks- und Hausverwal-
tungs-GmbH entgegen.
Insofern kann auf sich beruhen, ob der Antragsteller mit Blick auf diese Gesellschafter-Stellung im Sinne des § 6 BNotO a.F., der § 6 Abs. IS. 1 BNotO n.F. wortgleich entspricht, als für das Amt eines Notars nach seiner Persönlichkeit nicht geeignet angesehen werden kann - wie das Kammergericht zu meinen scheint, was aber auch bei weiter Auslegung des Begriffs der Persönlichkeit jedenfalls zwei- {
felhaft ist. Es bedarf auch nicht der Erörterung, ob - worauf die Antragsgegnerin in ihrem zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Bescheid abhebt - die Innehabung der Geschäftsanteile sich als eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO genehmigungspflichtige (aber nicht genehmigungsfähige) Nebentätigkeit darstellt.
Die Beteiligung an der Grundstücksund Hausver-
waltungs-GmbH als deren alleiniger Gesellschafter schließt
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die Bestellung des Beschwerdeführers zu dem Notar jedenfalls deswegen aus, weil sie nach den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 4 S. 1 sowie der §§ 1, 8 Abs. 1, 14 Abs. 3 BNotO mit dem Notaramt nicht vereinbar ist.
Nach § 14 Abs. 4 S. 1 BNotO ist es dem Notar unter anderem verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln. Eine Vermittlungstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist zwar nicht schon dann gegeben, wenn der Notar Geschäfte als Beauftragter oder bestellter Verwalter fremden Vermögens abschließt. Sie setzt vielmehr voraus, daß der Notar an dem Geschäft, das er zustande bringen will, nicht selbst als Partei oder Parteivertreter beteiligt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92). Nach ihrem satzungsmäßigen Zweck befaßt sich die Df^^ Grundstücksund Hausverwaltungs-GmbH aber unter anderem gerade auch mit der Vermittlung von Grundstücksgeschäften und Finanzierungen.
Soweit der Gegenstand des von der Ij^|^Grundstücksund Hausverwaltungs-GmbH betriebenen Unternehmens nach dem satzungsmäßigen Zweck über die Vermittlung von Grundstücksgeschäften und Darlehen hinausgeht, greift zwar nicht das Verbot des § 14 Abs. 4 S. 1 BNotO ein. Das bedeutet aber nicht, daß der Antragsteller sich als Notar mit den weiteren satzungsmäßigen Geschäften der Gesellschaft befassen dürfte. Unbedenklich wäre lediglich die Vewaltung eigenen Grundbesitzes. Dagegen handelt es sich bei der gewerbsmäßigen "Verwaltung (fremden) Grundbesitzes" sowie bei der "Errichtung und Betreuung von Bauten jeglicher Art im fremden Namen und für fremde Rechnung" um Tätigkeiten, die geeignet
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sind, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit (§ 14 Abs. 3) und die Unabhängigkeit (§§ 1, 8 Abs. 1 BNotO) des Notars zu beeinträchtigen, und die deshalb nicht genehmigt werden könnten (vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92).
Wäre danach dem Antragsteller die Vornahme von Geschäften, wie sie nach ihrer Satzung von der EdBJ'Grundstücks-und Hausverwaltungs-GmbH betrieben werden, nach seiner Bestellung zu dem Notar aber untersagt, so wäre mit seinem Notaramt auch seine Stellung als alleiniger Gesellschafter dieses Unternehmens nicht vereinbar und darf die Antragsgegnerin ihn, solange er alleiniger Gesellschafter des Unternehmens ist, schon deshalb nicht zu dem Notar bestellen.
Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich darauf berufen, daß er im Jahre 1990 die Geschäftsführung niedergelegt hat und seitdem seine Ehefrau als alleinige Geschäftsführerin bestellt ist. Durch die Übertragung der Geschäftsführung hat sich an dem maßgeblichen Einfluß des Antragstellers auf die Geschäftstätigkeit der DfJ^Grundstücksund Hausverwaltungs-GmbH nichts geändert. Der Geschäftsführer einer GmbH ist zwar für deren Vertretung nach außen zuständig. Anders als der Vorstand einer Aktiengesellschaft leitet er das Unternehmen aber nicht in eigener Verantwortung. Die Gesellschafterversammlung kann ihm in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen erteilen. Er ist gehalten, diese Weisungen auszuführen (BGHZ 31, 258, 278; 89, 49, 57; Scholz, GmbH-Ge-setz, 8. Auf1. § 37 Rdn. 30; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Ge-setz, 13. Auf1. § 37 Rdn. 17 ff.). Im Hinblick darauf ist
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der Einfluß, den der Antragsteller auf die Geschäfte der
Grundstücksund Hausverwaltungs-GrabH hat, ungeachtet der Bestellung seiner Ehefrau zur alleinigen Geschäftsführerin nicht wesentlich anders zu bewerten, als wenn er das Unterrnehmen als Einzelkaufmann betriebe.
Soweit der Antragsteller dem angefochtenen Beschluß entgegenhält, daß er die Gesellschaft nicht gegründet, sondern die Geschäftsanteile im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erworben habe, ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dieser Umstand für die Frage der Vereinbarkeit seine Gesellschafter-Stellung mit dem Notaramt von Belang sein könnte.
Unerheblich ist auch, ob - wie der Antragsteller weiter geltend macht - die D|B Grundstücksund Hausverwaltungs-GmbH lediglich Familienbesitz verwaltet und sich seit 1987 weder mit der Verwaltung fremder Objekte noch mit der Vermittlung von Immobiliengeschäften befaßt hat. Für die rechtliche Bewertung kommt es allein auf den Satzungszweck des Unternehmens an (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92). Schließt dieser - wie hier - die Vermittlung von Immobilien als eine dem Notar nach § 14 Abs. 4 S. 1 BNotO generell untersagte Tätigkeit sowie weitere nicht genehmigungsfähige Geschäfte ein, so ist das erforderliche Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars schon dadurch und unabhängig davon berührt, ob das Unternehmen sich tatsächlich in dieser Sparte betätigt. Im übrigen können wirtschaftliche Erwägungen das Unternehmen jederzeit dazu bestimmen, dem (weitergehenden) Satzungszweck wieder mehr Aufmerksam-
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keit zu widmen. Der Aufsichtsbehörde kann aber nicht angesonnen werden, solche Unternehmen daraufhin zu überwachen,
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in welchem Umfang ihre jeweilige Geschäftspolitik mit ihrem verlautbarten Satzungszweck übereinstimmt (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92).
b) Da mithin die Antragsgegnerin den Antragsteller schon wegen seiner Stellung als alleiniger Gesellschafter der D^^^Grundstücksund Hausverwaltungs-GmbH nicht zu dem Notar bestellen durfte, kann auf sich beruhen, ob er auch wegen der Geschäftsführerposition seiner Ehefrau sowie im Hinblick auf mögliche, sich aus früheren standesrechtlichen Verfehlungen, aus Zwangsversteigerungsverfahren und zivilprozeßrechtlichen Verurteilungen ergebende Zweifel an seiner persönlichen Eignung nicht hätte bestellt werden dürfen.
3. Nach der Bundesnotarordnung in der seit dem 1. August 1991 geltenden Fassung hat das Notargesuch des Antragstellers vom 30. August 1989 auch deshalb keinen Erfolg, weil es sich nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezog (st. Rspr. des Senats; Beschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91; vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131, 132; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 = BGHR BNotO § 6 n.F. Ausschreibungsverfah-
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ren 1 chung
Rinne
vom 29. März 1993 - NotZ 20/92 = zur Veröffentli-in BGHZ vorgesehen; vom 2. August 1993 - NotZ 35/92).
Tolksdorf Wiechers
Grantz Doyä