BGH · NotZ 17/92 vom 29.03.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 13. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Bestellung zu dem Notar weiter; hilfsweise begehrt er die erneute Bescheidung seiner Bewerbung. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 3) hat der Antragsteller Anspruch auf Bestellung zu dem Notar in Lübeck oder auf erneute Bescheidung seines Antrags. Juli 1991 geltenden Berufszulassungsrecht (§ 4 BNotO i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl 1, 150) läßt die Nichtberücksichtigung des Antragstellers keinen Ermessensfehler (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO) erkennen. aa) Die aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. erlassene Allgemeine Verfügung über die Angelegenheiten der Notare (AV-Not) vom 22. 38), sah als Voraussetzung für die Bestellung eines persönlich und fachlich geeigneten Rechtsanwalts zu dem Notar u.a. vor, daß er 10 Jahre bei einem deutschen Gericht als Anwalt zugelassen war. Diese allgemeine Wartefrist konnte der Antragsteller, auch unter Berücksichtigung seiner Dienstzeit in der Bundeswehr (§ 1 Abs. 2 Buchst, c AV-Not), vor Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr erreichen. Von der Einhaltung der Wartefrist konnte auch nicht nach § 2 AV-Not..±m Interesse einer geordneten Rechtspflege abge-sehen werden, denn die dafür erforderliche Zahl der Notariatsgeschäfte (durchschnittlich 400 je Notar unter Hinzurechnung des Bewerbers und der ihm im Dienstalter vorgehenden Rechtsanwälte in den beiden vorangegangenen Jahren) konnte in dem für den Amtssitz vorgesehenen Amtsgerichtsbezirk Lübeck während der Geltung des alten Rechts nicht mehr erreicht werden; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. bb) Der Umstand, daß der Antragsteller vor Inkrafttreten des neuen Rechts die allgemeine Wartefrist nicht mehr Die bevorstehende Ablösung der Wartefristen als Steuerungsmittel für den Zugang zu dem Beruf des Anwaltsnotars durch ein System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung (§ 4 BNotO n.F.) berührte alle Notarbewerber, die die Wartezeiten noch nicht erfüllt hatten, gleichmäßig; sie stellte mithin kein auf den Einzelfall bezogenes Merkmal dar. cc) Der Antragsgegner war durch das Gebot fehlerfreier Ermessensausübung, entgegen der Auffassung des Antragstellers, auch nicht gehalten, in einer Übergangszeit vor Inkrafttreten des neuen Rechtes die Wartezeitvoraussetzungen aufzulockern. Sie hätte vorausgesetzt, daß das geltende Wartezeitsystem mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht mehr vereinbar gewesen wäre (BGH, Beschl. August 1991 in Kraft getretenen neuen Zulassungsrecht hat das Begehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil insoweit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bescheidung des Bestellungsantrags nicht gegeben sind. Erfüllen mehrere Bewerber die allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen, muß die Bestellungsbehörde eine Auswahlentscheidung nach den besonderen Auswahlkriterien des § 6 Abs.3 BNotO n.F. treffen.

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BewerberNotarInkrafttretenNotZAntragsgegnerBNotO

Volltext der Entscheidung

2°24 061 BUNDESGERICHTSHOF NotZ 17/92 BESCHLUSS vom 29. März 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ekkehard Kl I, B( Straß Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Sl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 29. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Lintz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1991 ergangenen Beschluß des NotarverwaltungsSenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren w wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am 1955 geborene Antragsteller wurde am 15. August 1984 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Lübeck zugelassen. 3 Am 7. Juni 1991 hat er beantragt, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Lübeck zu bestellen. Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 1991 abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Bestellung zu dem Notar weiter; hilfsweise begehrt er die erneute Bescheidung seiner Bewerbung. II. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 6. März 1992 rechtzeitig, am 20. März 1992 durch Fernkopie (vgl. BGHZ 87, 63; BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1989, IVa ZB 7/89, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 - Berufungseinreichung 1) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Weder nach dem bei Erlaß des ablehnenden Bescheides noch nach dem zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Recht (zu dem Beurteilungszeitpunkt vgl. Senats-beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 3) hat der Antragsteller Anspruch auf Bestellung zu dem Notar in Lübeck oder auf erneute Bescheidung seines Antrags. 7 a) Gemessen an dem bis 31. Juli 1991 geltenden Berufszulassungsrecht (§ 4 BNotO i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl 1, 150) läßt die Nichtberücksichtigung des Antragstellers keinen Ermessensfehler (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO) erkennen. aa) Die aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 BNotO a.F. erlassene Allgemeine Verfügung über die Angelegenheiten der Notare (AV-Not) vom 22. November 1982 (SchlHA S. 189), zuletzt geändert durch AV vom 30. Januar 1987 (SchlHA S. 38), sah als Voraussetzung für die Bestellung eines persönlich und fachlich geeigneten Rechtsanwalts zu dem Notar u.a. vor, daß er 10 Jahre bei einem deutschen Gericht als Anwalt zugelassen war. Diese allgemeine Wartefrist konnte der Antragsteller, auch unter Berücksichtigung seiner Dienstzeit in der Bundeswehr (§ 1 Abs. 2 Buchst, c AV-Not), vor Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr erreichen. Von der Einhaltung der Wartefrist konnte auch nicht nach § 2 AV-Not..±m Interesse einer geordneten Rechtspflege abge-sehen werden, denn die dafür erforderliche Zahl der Notariatsgeschäfte (durchschnittlich 400 je Notar unter Hinzurechnung des Bewerbers und der ihm im Dienstalter vorgehenden Rechtsanwälte in den beiden vorangegangenen Jahren) konnte in dem für den Amtssitz vorgesehenen Amtsgerichtsbezirk Lübeck während der Geltung des alten Rechts nicht mehr erreicht werden; das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. bb) Der Umstand, daß der Antragsteller vor Inkrafttreten des neuen Rechts die allgemeine Wartefrist nicht mehr 5 erfüllen konnte, stellte auch keinen Grund dafür dar, von ihr nach § 3 AV-Not abzusehen. Die Vorschrift sah eine Bestellung zu dem Notar ohne Rücksicht auf die Erfüllung von Wartefristen nur "in besonders gelagerten Einzelfällen" vor. Die bevorstehende Ablösung der Wartefristen als Steuerungsmittel für den Zugang zu dem Beruf des Anwaltsnotars durch ein System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung (§ 4 BNotO n.F.) berührte alle Notarbewerber, die die Wartezeiten noch nicht erfüllt hatten, gleichmäßig; sie stellte mithin kein auf den Einzelfall bezogenes Merkmal dar. cc) Der Antragsgegner war durch das Gebot fehlerfreier Ermessensausübung, entgegen der Auffassung des Antragstellers, auch nicht gehalten, in einer Übergangszeit vor Inkrafttreten des neuen Rechtes die Wartezeitvoraussetzungen aufzulockern. Ob er hierzu überhaupt befugt gewesen wäre (zur Änderung von Richtlinien, insbesondere der Methode der Bedarfsermittlung aus gegebenem Anlaß vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445), kann dahinstehen. Eine Verpflichtung, die zeitlichen Zulassungsschranken einstweilen zu senken oder ganz von ihnen abzusehen, bestand jedenfalls nicht. Sie hätte vorausgesetzt, daß das geltende Wartezeitsystem mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht mehr vereinbar gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372), und dem Mangel gerade durch eine Lockerung der Fristvoraussetzungen hätte abgeholfen werden müssen. Diese Frage hat sich nie gestellt. Zweifelhaft war lediglich geworden, ob im Hinblick auf die zutage getretenen Unzulänglichkeiten 7 des Wartezeitsystems (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, Begründung Allg. Teil, BT-Drucks. 11, 6007, S. 8 f) bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zu einer gegenüber der Zulassung nach Wartezeiten strikteren Bedürfnisprüfung hätte übergegangen werden müssen; der Senat hat dies im Ergebnis verneint (Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 2/91, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 - Bedürfnisprüfung 9; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 - Auswahlverfahren 4). b) Nach dem am 1. August 1991 in Kraft getretenen neuen Zulassungsrecht hat das Begehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil insoweit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bescheidung des Bestellungsantrags nicht gegeben sind. Die Neufassung der Berufszulassungsbestimmungen sieht neben der teilweisen Änderung der Zulassungsvoraussetzungen (§§ 4 und 6 BNotO n.F.) ein Ausschreibungsverfahren vor (§ 6 BNotO :hrF.). Nach der Feststellung der zu besetzenden Stellen durch die Bestellungsbehörde müssen Bewerber durch Ausschreibung ermittelt werden. Erfüllen mehrere Bewerber die allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen, muß die Bestellungsbehörde eine Auswahlentscheidung nach den besonderen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO n.F. treffen. Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90, BGHR BNotO § 6 b n.F. - Ausschreibung 1; zu dem Verfahren des Antrags- 7 gegners vgl. Allg. Verfügung über die Angelegenheiten der Notare v. 15. August 1991, SchlHA S. 141). 2. Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung der ZulassungsvorausSetzungen keine ÜbergangsVorschriften zugunsten solcher Notarbewerber getroffen hat, die die allgemeine Wartezeit bereits teilweise erfüllt hat ten, verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg. Der Gesetzgeber konnte, ohne verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Bewerber zu verletzen, von einer solchen, Regelung absehen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131 = BRAK-Mitt 1992, 626 = BB 1992, 2248; Beschlüsse/ v. 14. Dezember 1992, NotZ 5, 9 und 53/92). Krohn Tropf Wiechers Schierholt Lintz