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BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 17/89 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Bernd R H^l^^straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz, Am W( platz
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Anwaltsnotar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie die Notare Dr. Lamers und Dr. Rendtorff am 4. Dezember 1989 beschlossen:
Für das Verfahren beider Rechtszüge werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die diesem in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen gerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt .
Gründe:
I.
Der am 12. März 1947 geborene Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat sich zu gemeinsamer Berufsausübung in Hannover mit dem Rechtsanwalt und Notar Werner der Rechtsanwältin Helga PflMP
und der Steuerberaterin Karin zusammengeschlossen, der Ehefrau des Rechtsanwalts die nicht
Rechtsanwältin ist.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29. Juni 1984 beantragt, ihn zu dem Notar mit Amtssitz in Hannover zu bestellen. Der Antragsgegner hat den Antrag durch Bescheid vom 12. November 1984 abgelehnt, weil sich der Antragsteller mit
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der Steuerberaterin Karin zu gemeinsamer Beruf s-
ausübung verbunden habe und diese Verbindung auch beibehalten wolle. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 29. April 1985 zurückgewiesen, und der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 14. Oktober 1985 unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (BGHZ 78, 237) zurückgewiesen.
Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 4. Juli 1989 (1 BvR 1460/85) den Bescheid des Antragsgegners, den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle und den Beschluß des Bundesgerichtshofs in dem vorliegenden Verfahren aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, weil es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, Anwaltsnotaren die Sozietät mit einem Steuerberater, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, zu gestatten, sie ihnen aber mit einem Nur-Steuerberater zu untersagen.
Der Antragsgegner hat nunmehr mit Schreiben vom 13. Oktober 1989 mitgeteilt, daß er den Antragsteller durch Urkunde von demselben Tage zu dem Notar mit Amtssitz in Hannover bestellt habe. Er erkläre daher das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Der Antragsteller hat dieser Erledigungserklärung widersprochen: Das Verfahren habe sich nicht durch seine Bestellung zu dem Notar erledigt, vielmehr hätten alle Entscheidungen in diesem Verfahren durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts jede Rechtswirkung verloren; Raum sei hier nur noch für eine Kostenentscheidung.
II.
Die Sache hat durch die vom Antragsteller begehrte Ernennung zu dem Notar ihre Erledigung gefunden. Einer Erledigungserklärung durch die Beteiligten, um die bisher ergangenen Sachentscheidungen wirkungslos werden zu lassen (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO 46. Aufl. § 91 a Anm. 2 C), bedurfte es hier nicht, weil diese Entscheidungen bereits durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden waren. Bei Erledigung eines Verfahrens nach § 111 BNotO ist über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO zu entscheiden; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist § 13 a FGG zu entnehmen (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/71 = DNotZ 1973, 438; vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72 = DNotZ 1975, 47; vom 18. Januar 1982 - NotZ 8/81). In erster Linie sind dabei die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsmittels oder sonstigen Begehrens zu berücksichtigen.
Nach den vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Grundsätzen hätte die Ernennung des Antragstellers zu dem Notar nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, die Verbindung eines Anwaltsnotars zu gemeinsamer Berufsausübung mit einem Steuerberater sei nicht zulässig. Da andere Gründe, die einer Ernennung des Antragstellers entgegenstehen könnten, bis zu dem Eintritt der Erledigung nicht in das gerichtliche Verfahren Eingang gefunden haben (vgl. Baumbach/ Hartmann, ZPO 46. Aufl. § 91 a Anm. 8 C), ist nach dem bisherigen Sachund Streitstand davon auszugehen, daß der Antragsteller in dem gerichtlichen Verfahren hätte obsiegen
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müssen. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die Gerichtskosten so zu verteilen, wie es bei einer erfolgreichen Beschwerde der Fall gewesen wäre. Das bedeutet, daß an sich der Antragsgegner die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen hätte. Ihm können jedoch Gerichtskosten nicht auferlegt werden, weil er gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO Kostenfreiheit genießt, wenn einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben wird. Dieser Grundsatz ist auch bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu beachten (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/71; Arndt, BNotO 2. Auf1. § 211 Anm. II 8.1).
Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG hat zwar grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (Keidel/Zimmermann, FGG 12. Aufl. § 13 a Rdn. 21 m.w.Nachw.). Nach Auffassung des Senats entspricht es aber hier der Billigkeit, daß der Antragsgegner dem Antragsteller die außergerichtlichen Auslagen erstattet, weil dieser den
Rechtsweg ausschöpfen mußte, um das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg anrufen zu können (vgl. auch BGHR FGG § 13 a I, 1 Allgemeines 1).
Krohn
Lamers
Gribbohm
Rendtorff
Goydke