2025 001
BUNDESGERICHTSHOF
Notz 17/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren des Notars Dr. Maro M
str. HK
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel vertreten durch den Generalstaatsanwalt in S
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung eines ständigen Vertreters
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Räfle sowie die Notare Dr. Groth und Dr. Lamers nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
seit April 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit April 1975 Notar mit dem Amtssitz in Altenholz. Er übt seine Praxis gemeinsam mit den Rechtsanwälten
Gründe
I. Der am
1944 geborene Antragsteller ist
Notar Hans-Eckhard W
und Dr. Günter
aus
Der Antragsteller gehörte von 1974 bis zu dem 31. März 1982 als Kreistagsabgeordneter dem Kreistag
des Landkreises Rendsburg-Eckernförde an. Er ist seit Jahren parteipolitisch für die CDU tätig. Er ist Mitglied des Landesvorstands der CDU Schleswig-Holstein, Vorsitzender des Landessatzungsausschusses der CDU, Mitglied des Landesarbeitskreises "Juristen” der CDU, des Wirtschaftsrats der CDU in Kiel, des Kreisvorstands der CDU in Rendsburg, des Kreisverbandsaus-schusses der CDU in Rendsburg, des Landesparteitages der CDU, des Landesausschusses der CDU und des Ortsvorstands der CDU in Altenholz (Schatzmeister).
In der Zeit vom 10. Dezember 1975 bis zu dem 31. März 1982 war dem Antragsteller - in der Regel jeweils für ein Kalenderjahr - stets einer seiner Sozien als ständiger Notarvertreter bestellt. Mit Schreiben vom 23. November 1981, 24. Februar 1982 und 10. März 1982 hat er beantragt, Rechtsanwalt Dr. KSHB^pauch über den 31. März 1982 hinaus zu seinem ständigen Notarvertreter zu bestellen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, daß er auch nach seinem Ausscheiden als Kreistagsabgeordneter durch seine ehrenamtliche Tätigkeit in den genannten Gremien der CDU zeitlich in erheblichem Umfang in Anspruch genommen werde. Der Antragsgegner hat das Gesuch durch Erlasse vom 9. März 1982 und 12. März 1982 abgelehnt. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, Rechtsanwalt Dr. KflHHIK^ür die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1982 zu seinem - des Antragstellers - ständigen Notarvertreter zu bestellen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller ihn weiter.
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II. Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners ist frei von Ermessensfehlem (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).
1. Nach § 39 Abs. 1 BNotO kann die Aufsichtsbehörde dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter bestellen; die Bestellung kann auch von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle ausgesprochen werden (ständigerVertreter).
a) Das Gesetz überläßt es dem pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde, von welchen Voraussetzungen sie die Bestellung eines ständigen Vertreters abhängig macht. Doch müssen die allgemeinen Grundsätze des Notarrechts beachtet werden, zu denen es gehört, daß der Notar sein Amt soweit wie möglich persönlich auszuüben hat (BGHZ 67, 296, 297; Senatsbeschluß vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494, 495).
b) Der Antragsgegner hat das ihm insoweit eingeräumte Ermessen durch § 9 Abs. 2 der AV über Angelegenheiten der Notare (AV Not) vom 10. Januar 1967 (SchlHA 1967, 42) in der Fassung der AV vom 3. Juli 1970 (SchlHA 1970, 156) gebunden. Danach ist die Bestellung eines ständigen Vertreters als Ausnahme anzusehen. Sie soll nur ausgesprochen werden, wenn damit zu rechnen ist, daß der Notar "durch seine Stellung im Öffentlichen Leben, durch die Wahrnehmung von Ehrenämtern, infolge einer Erkrankung, die seine dauernde Dienst-
Unfähigkeit nicht zur Folge hat, oder aus ähnlichen Gründen” wiederholt an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Gegen diese Selbstbindung, die inhaltlich weitgehend mit den von der Bundesnotar-kammer beschlossenen Grundsätzen (BGHZ 67, 296) übereinstimmt, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975, 494, 495 und 10. April 1978 - NotZ 12/77).
2. Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Antragsgegner sei durch die angefochtene Ablehnung ohne sachlichen Grund von § 9 Abs. 2 AVNot abgewichen, indem er die Anwendung der Vorschrift, soweit sie hier in Betracht kommt, in der Verwaltungspraxis allgemein und auch in seinem Fall auf Notare beschränkt habe, die Mitglied des Bundestags, des schleswig-holsteinischen Landtags oder eines Kreistags seien.
a) Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, daß er "bislang” ständige Vertreter nur für Notare bestellt habe, die zu dem Mitglied einer der genannten gesetzgebenden Körperschaften gewählt worden seien. Damit hat er zwar besonders her-vorgehoben, daß der frühere Grund, der zur Bestellung eines ständigen Vertreters für den Antragsteller führte, nunmehr weggefallen sei. Er hat aber nicht etwa zu dem Ausdruck gebracht, daß eine solche Vertreterbestellung - unter dem Gesichtspunkt der Stellung des Notars im öffentlichen Leben, der Wahrnehmung von Ehrenämtern oder aus ähnlichen Gründen (§ 9 Abs. 2 AVNot) -für den Antragsteller trotz seiner Tätigkeit in zahlreichen Gremien der CDU von vornherein schon deshalb ausscheiden müsse, weil er kein Abgeordnetenmandat mehr
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b.es.vrze* Vielmehr ist die allgemeine Frage, ob und unter welchen Vorau--5serrungen eine nicht mit einem Abgecrdnetenmandat verbundene ehrenamtliche Tätig-
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ständigen Meta angefochtenen
politische Partei die Bestellung eines rvertreters rechtfex'tigen kann, im Bescheid letztlich offengeblieben.
b) Auch c.er Senat braucht diese Frage hier nicht zu entscheiden (vgl * Senatsbeschluß vom 25. November 1974 - NotZ 6/74 = DNotZ 1975? 494, 495? wo als Grund für eine Vertreterbestellung beispielhaft die angemessene Ausübung staatsbürgerlicher und politischer Pflichten angeführt wird). Denn der Antragsgegner hat sich bei der Ablehnung zu Recht auf die seine Entscheidung tragende Erwägung gestützt, daß (bei Notaren, die nicht zu den genannten Abgeordneten gehören) eine - wenn auch öfter vorkommende - lediglich kurzfristige Verhinderung zur Bestellung eines ständigen Notarvertreters nicht ausreicht.
aa) Das zeitliche Moment, das durch die Einführung des Begriffs der Kurzfristigkeit Bedeutung erlangt, kommt in § 9 Abs. 2 AVNot zwar nicht zu dem Ausdruck. Die Vorschrift gewährt - ebenso wie § 39 Abs< 1 BNotO (Senat aaO) - aber auch keinen Rechtsanspruch darauf, daß unter bestimmten tatbestandsmäßig umschriebenen Voraussetzungen dem Antragsteller ein ständiger Vertreter bestellt werden müßte. Vielmehr läßt sie dem Antragsgegner einen Ermessensspielraum selbst in den Fällen, in denen der Notar infolge seiner Stellung im öffentlichen Leben, der Wahrnehmung vor. Ehrenämtern oder aus ähnlichen Gründen wiederholt an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Die dem Arvtragsgegner trotz seiner Selbstbindung verbliebene
Ermessensfreiheit zeigt sich darin, daß § 9 Abs. 2 Satz 1 AVNot die Bestellung eines ständigen Vertreters als Ausnahme bezeichnet und Satz 2 der Bestimmung nur eine Sollvorschrift enthält.
bb) Die Ausfüllung des verbliebenen Ermessensspielraums in der Weise, daß kurzfristige Verhinderungen für eine ständige Vertretung im Amt nicht ausreichen, ist sachgerecht. Der Senat hat schon in BGHZ 67, 296,298 hervorgehoben, daß einem Notar, der (ständig) halbtags oder stundenweise an der Ausübung seines Amtes ver- i)
hindert ist, ein Vertreter und damit auch ein ständiger Vertreter nicht bestellt werden könne (vgl. auch Beschluß vom 10. April 1978 - NotZ 12/77). Diese Auffassung ist, was der Antragsteller verkennt, mit den Amtspflichten des Notars durchaus zu vereinbaren.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DONot soll er seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden zwar offenhalten. Das besagt aber nicht, daß er in dieser Zeit dort stets persönlich anwesend sein muß. Er braucht eine kurzfristige Abwesenheit der Aufsichtsbehörde auch nicht anzuzeigen. Eine Anzeige ist erst dann geboten, wenn er sich länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen will oder wenn er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Amtsausübung verhindert ist (§ 38 Satz 1 BNotO). Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde muß er erst dann einholen, wenn seine Abwesenheit vom Amtssitz länger als einen Monat dauern soll (§ 38 Satz 2 BNotO). Kurzfristige Verhinderungen, die durch eine stundenweise oder auch halbtägige Abwesenheit vom Büro oder Amtssitz begründet werden, sind im übrigen gerade beim Anwaltsnotar häufig und oft unvenneidbar, wenn er in seiner Eigenschaft als Rechts-
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anwalt 2:urn Beispiel an Besprechungen oder Gerichtsverhandlungen teilnimmt.
3c Es trifft ferner nicht zu, daß - wie der Antragsteller behauptet - der Antragsgegner den Umfang seiner Verhinderungen verkannt hätte oder daß die Annahme, sie seien (in der Regel) nur kurzfristig, seiner Darstellung widerspräche.
a) Dem Antragsgegner waren die Fälle, in denen der Antragsteller bisher infolge seiner parteipolitischen Tätigkeit für die CDU an der Ausübung des Notaramts verhindert war, aus den ihm vierteljährlich vor-gelegten Aufstellungen über die Vertretungszeiten genau bekannt. Zur Begründung seines Antrags, Rechts-anwalt Dr. auch über den 31* März 1982 zu
seinem ständigen Vertreter zu bestellen, hat der An-tragsteiler mit Schreiben vom 24. Februar 1982 zwei Aufstellungen eingereicht, aus denen sich für die Zeit von November 1981 bis Februar 1982 seine Verhinderung durch Teilnahme an Sitzungen der Gremien ergeben sollen, denen er auch nach Beendigung seines Abgeordnetenmandats angehört. Gerade diese Aufstellungen beweisen, daß der Antragsgegner den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt hat. Denn von den darin auf geführten 29 Verhinderungszeiträumen aus der Zeit ab 17. November 1981 betreffen 18 Fälle Verhinderungen bis zu drei Stunden, sechs Verhinderungen bis zu fünf Stunden, zwei Verhinderungen bis zu acht Stunden und lediglich drei Verhinderungen, die länger als einen Tag dauerten. Wenn in einem Zeitraum von rund dreieinhalb Monaten nur drei Verhinderungen von mehr als einem Tag aufgetreten sind, kann dem Antragsteller zugemutet werden, in jedem derartigen Einzelfall einen besonderen Antrag zu stellen, zu demal bei solchen Verhinderungsfällen erfahrungsgemäß genügend Zeit zwischen Ladung zur Sitzung und Sitzungstermin bleibt.
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Das Gesamtbild hat sich durch die Übersicht über die Verhinderungen, die der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Oktober 1982 vorgelegt hat, nicht zu seinen Gunsten geändert. Für März 1982 nimmt er zehn Verhinderungen an, von denen sechs bis zu drei Stunden und eine bis zu fünf Stunden dauerten; für drei Fälle hat er die Dauer nicht angegeben. Für die (für die ErmessensentScheidung des Antragsgegners unerhebliche) Zeit vom 1. April bis 19. Oktober 1982, d.h. nach Erlaß des angefochtenen Bescheids vom
9. /12. März 1982, geht er von 30 Verhinderungsfällen
aus, bei denen sich unter Zugrundelegung der üblichen Geschäftsstunden bis 18.00 Uhr folgende Dauer ergeben würde: in 13 Fällen bis zu drei Stunden, in sechs
Fällen bis zu fünf Stunden, in vier Fällen bis zu acht Stunden und in sieben Fällen ein Tag oder länger.
b) Eine rechtliche Notwendigkeit, trotz überwiegend nur kurzfristiger Verhinderungen einen ständigen Notarvertreter zu bestellen, läßt sich hier entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mit dem Hinweis auf die dauernde Wiederholung solcher Verhinderungen und damit auf die erhebliche außerberufliche Inanspruchnahme begründen, die sie insgesamt für den Antragsteller zur Folge haben. Eine voraussehbare ständige Einschränkung der persönlichen Tätigkeit kommt im Ergebnis einer "Teilzeitarbeit" gleich, die der Senat in anderem Zusammenhang (BGHZ 67, 296, 298; Senatsbeschluß vom 10. April 1978 - NotZ 12/77) für Notare rechtlich nicht hat gelten lassen. Wohl können für bestimmte Fälle - zu dem Beispiel zur Ermöglichung einer uneingeschränkten Ausübung eines Abgeordnetenmandats (vgl. für den Anwaltsberuf BGHZ 72, 70, 75 ff) - übergeordnete Gesichtspunkte eine andere Handhabung des § 39 Abs. 1 Satz 2 BNotO
und des § 9 Abs. 2 AVNot gebieten oder nahelegen, bei der die Dauer der einzelnen Verhinderung an Bedeutung verliert. Ein Ermessensfehler liegt hier aber jedenfalls nicht darin, daß der Antragsgegner die besondere Ursache der überwiegend kurzfristigen (stundenweisen oder halbtägigen) Verhinderungen des Antragstellers - seine parteipolitische Tätigkeit -nicht zu dem Anlaß genommen hat, ihm abweichend von der Regel im voraus einen ständigen Vertreter für das laufende Kalenderjahr zu bestellen. Insofern ist auch der im angefochtenen Bescheid enthaltene Satz nicht zu beanstanden, aus der Sicht der obersten Dienstaufsichtsbehörde für Notare müsse erwartet werden, daß der Antragsteller seine dienstlichen Obliegenheiten als Notar in zeitliche Übereinstimmung bringe mit den von ihm übernommenen Parteiämtem.
Girisch Gribbohm Räfle
Groth Lamers